Keine Honorarzuschläge für Personen mit Anrecht auf Vorzugstarif
17.01.2025Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Ärzte Patienten, die Anrecht auf den Vorzugstarif haben, keine Honorarzuschläge mehr berechnen. Damit soll der finanzielle Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleistet werden.
Werden Sie von einem nicht konventionierten Arzt (Arzt ohne KassenabkommenAbkommen zwischen Pflegeleistenden und Krankenkassen, bei dem u.a. die Honorare festgelegt werden. (s. auch konventioniert)) behandelt, fallen die Kosten zu Ihren Lasten in der Regel höher aus, denn der Arzt darf sein Honorar frei festlegen. Seit dem 1. Januar 2025 ist das anders: In einigen Fällen darf er keine Zuschläge berechnen.
Die Änderung tritt in 2 Phasen in Kraft:
- Seit dem 1. Januar 2025 gilt das Verbot von Honorarzuschlägen bei Personen mit Anrecht auf eine Zulage (z.B. Eingliederungseinkommen seitens des ÖSHZ, Behindertenbeihilfe oder garantiertes Einkommen für Senioren).
- Ab dem 1. Januar 2026 wird das Verbot ausgeweitet auf die Gruppe der Personen mit begrenztem Einkommen, d.h. Personen mit Anrecht auf den VorzugstarifAnrecht auf eine höhere Rückerstattung der Kosten für Gesundheitspflege. Um von diesem System profitieren zu können, darf das jährliche Einkommen der Person einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. nach Überprüfung des Einkommens durch die Krankenkasse.
Die Regelung gilt für alle ambulanten Leistungen, für die eine Erstattung durch die gesetzliche KrankenversicherungVersicherung, die Ihnen die Pflegekosten für Arzt- oder Zahnarztbesuch, Arzneimittel, Entbindung usw. ganz oder teilweise rückerstattet. Das Anrecht auf Erstattung ergibt sich durch Sozialbeiträge. Auch Krankengeld und Invalidengeld sind Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. vorgesehen ist.
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