Kassenabkommen: Was hat es damit auf sich?
20.02.2025Haben Sie schon einmal die Erfahrung gemacht, dass Sie bei zwei verschiedenen Pflegeleistenden aus derselben Branche unterschiedliche Preise zahlen mussten und auch unterschiedliche Erstattungen von der Krankenkasse erhalten haben? Grund dafür ist der Konventionierungsstatus der Pflegeleistenden. Abhängig davon, ob sie sich dem Kassenabkommen angeschlossen haben oder nicht, hat der Patient einen niedrigeren oder höheren Eigenanteil zu tragen.
Was sind Kassenabkommen?
KassenabkommenAbkommen zwischen Pflegeleistenden und Krankenkassen, bei dem u.a. die Honorare festgelegt werden. (s. auch konventioniert), auch Konventionen genannt, sind Verträge zwischen Krankenkassen und Pflegeleistenden, die vor allem dazu dienen, die Honorartarife zu regeln. Ob die Pflegeleistenden diesen Abkommen beitreten oder nicht, ist ihnen freigestellt.
Was ist ein konventionierter Pflegeleistender?
Ein konventionierter PflegeleistenderArzt, Facharzt, Zahnarzt, Krankenpflegerin, Kinesitherapeut usw. hat sich dazu bereit erklärt, die Honorare anzuwenden, die in einem Abkommen zwischen den Krankenkassen und seinem Berufsverband festgelegt wurden. Ein Pflegeleistender mit Kassenabkommen darf seinen Patienten keine Honorarzuschläge in Rechnung stellen. Zu Lasten der Patienten bleibt nur der sogenannte Eigenanteil, der 25 % der Kosten entspricht.
Welche Pflegeleistenden und welche Leistungen sind betroffen?
Für alle Gruppen von Pflegeleistenden gibt es ein Abkommen: Hausärzte, Fachärzte, Kinesitherapeuten, Zahnärzte, Hebammen, Logopäden, häusliche Krankenpfleger usw. Auch alle Arten von Pflegeleistungen sind betroffen: Konsultationen und Hausbesuche, paramedizinische Behandlungen (Kinesitherapie, Logopädie usw.), zahnärztliche Behandlungen, technische oder chirurgische Eingriffe usw.
Warum gibt es Kassenabkommen?
Die Abkommen sollen sicherstellen, dass die Patienten faire Preise für ihre Behandlungen zahlen, während die Pflegeleistenden gleichzeitig eine faire Vergütung erhalten.
Was passiert, wenn ein Pflegeleistender nicht konventioniert ist?
Ein nicht konventionierter Pflegeleistender kann seine Tarife selbst festlegen, was bedeutet, dass seine Patienten sehr wahrscheinlich mehr zahlen müssen als offiziell vorgesehen ist. Die Krankenkasse erstattet allerdings nur die gesetzlich festgelegten Tarife. Für in Rechnung gestellte Zuschläge müssen die Patienten selbst aufkommen.
Woher weiß ich, ob ein Pflegeleistender konventioniert ist oder nicht?
Fragen Sie Ihren Pflegeleistenden direkt nach seinem Konventionierungsstatus und ob bzw. wann er Zuschläge berechnet oder nutzen Sie das Recherche-Tool des LIKIV (nur auf Französisch und Niederländisch verfügbar).
Welche Vorteile hat es, einen konventionierten Pflegeleistenden aufzusuchen?
Sie zahlen den gesetzlich festgelegten Tarif und erhalten eine höhere Erstattung durch die Krankenkasse.
Welche Beträge werden erstattet?
Die Beträge, die durch die Krankenkasse erstattet werden, hängen von der Art der PflegeleistungMedizinische Behandlung an einem Patienten. und dem Statut des Mitglieds ab (z.B. Normalversicherter, Versicherter mit Anrecht auf den VorzugstarifAnrecht auf eine höhere Rückerstattung der Kosten für Gesundheitspflege. Um von diesem System profitieren zu können, darf das jährliche Einkommen der Person einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. usw.). Sie werden auf Grundlage der gesetzlich festgelegten Tarife berechnet, auch wenn der Pflegeleistende nicht konventioniertEin konventionierter Pflegeleistender hat das Kassenabkommen unterzeichnet und hält sich an die vereinbarten Honorare. Ein Arzt kann entscheiden ob er vollständig, teilweise oder nicht konventioniert ist. ist.
Kann ein Pflegeleistender teilweise konventioniert sein?
Nur Ärzte und Zahnärzte können teilweise konventioniert sein. Mit diesem Statut haben sie die Möglichkeit, nur in bestimmten Kontexten oder an bestimmten Orten (z.B. in ihrer privaten Praxis, aber nicht im Krankenhaus) die gesetzlich festgelegten Tarife anzuwenden. Die anderen Pflegeleistenden können sich nicht teilweise konventionieren.
Gilt der erhöhte Eigenanteil auch für mich, wenn ich Anrecht auf den Vorzugstarif habe?
Versicherte mit Anrecht auf den Vorzugstarif unterliegen einem besonderen Schutz, der ihren Eigenanteil begrenzt, selbst wenn der Pflegeleistende nicht konventioniert ist. Seit 2024 dürfen dieser Gruppe von Versicherten keine Zuschläge mehr berechnet werden. Außerdem ist Anfang 2025 ein schrittweises Verbot in Kraft getreten, das es Ärzten und Zahnärzten (Privatpraxen) untersagt, ihnen Honorarzuschläge zu berechnen.
Hat der Konventionierungsstatus einen Einfluss auf die Qualität der Pflegeleistungen?
Nein, die Qualität der Pflegeleistungen bleibt dieselbe. Alle Pflegeleistenden, ob konventioniert oder nicht, müssen sich an die beruflichen Vorgaben der Gesundheitsversorgung halten. Der Konventionierungsstatus betrifft nur die Tarife und die Erstattungen.