Kieferorthopädie und Zahnpflege

Unsere Mundgesundheit kann Wechselwirkungen zu anderen Krankheiten haben. Deshalb ist es so wichtig, dass wir unsere Zähne pflegen.

  • Unter welchen Bedingungen wird eine Zahnspange erstattet?

    Zahnspange „erster Absicht“ – Kinder bis 9 Jahre

    Die gesetzliche Krankenversicherung sieht eine Erstattung vor, die von Kindern in Anspruch genommen werden kann, die noch nicht alle bleibenden Zähne haben und folgende Bedingungen erfüllen:

    • Die Behandlung wird vor dem 9. Geburtstag durchgeführt.
    • Die Behandlung wird mit folgender Absicht durchgeführt:
      • zur Korrektur eines frontalen oder seitlichen Kreuzbisse;
      • zur Korrektur eines frontalen oder seitlichen Zwangsbisses;
      • zur Vorbeugung eines Traumas durch die Korrektur der Position der Schneidezähne;
      • zur Behebung von Platzmangel während der Wechselphase (von den Milchzähnen zu den bleibenden Zähnen).

    Kieferorthopädische Behandlung für Jugendliche bis 15 Jahre

    Damit die gesetzliche Krankenversicherung einen Teil der Kosten übernimmt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    • Die kieferorthopädische Behandlung muss vor dem 15. Geburtstag beginnen.
    • Der behandelnde Zahnarzt oder Kieferorthopäde muss spätestens zu Beginn der kieferorthopädischen Behandlung ein bestimmtes Formular ausfüllen, das er in der Patientenakte aufbewahrt. Sollte eine Behandlung vor dem 15. Geburtstag nicht möglich sein, muss der Zahnarzt oder Kieferorthopäde dies der Krankenkasse zwischen dem 13. und 15. Geburtstag mitteilen. Die Behandlung muss innerhalb von 2 Jahren nach dieser Bescheinigung beginnen.
  • Wie hoch ist die Erstattung für eine Zahnspange?

    Zahnspange „erster Absicht“ – Kinder bis 9 Jahre

    Die gesetzliche Krankenversicherung sieht 2 Pauschalerstattungen für die Apparatur vor:

    Leistung Kodenummer   Gesetzliches Honorar (ohne Materialzuschläge)   Normale 
    Erstattung
    Erstattung 
    Vorzugstarif  
    1. Pauschalbetrag für Apparatur 305933 450,00 € 404,00 € 450,00 €
    2. Pauschalbetrag für Apparatur 305955 450,00 € 404,00 € 450,00 €

    Auch unsere Zusätzlichen Dienste sehen eine ergänzende Erstattung für Zahnspangen vor. Für die gesamte Behandlung erhalten Sie eine pauschale Erstattung in Höhe von 250,00 €. Diese wird in 2 Teilzahlungen von je 125,00 € ausgezahlt.

     

    Die Erstattung unserer Zusätzlichen Dienste erfolgt, wenn eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung vorgesehen ist; sie erfolgt parallel zu den beiden Pauschalzahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

     

    Kieferorthopädische Behandlung für Jugendliche bis 15 Jahre

    Im Normalfall erstreckt sich eine kieferorthopädische Behandlung über eine Dauer von 12 bis 36 Monaten.

     

    Behandlungskosten

    • Voruntersuchung: Das Honorar für die vorbereitende Untersuchung wird von der Krankenkasse erstattet.
    • Apparatur: Die Berechnung und die Erstattung werden in 2 Teilauszahlungen ausgezahlt:
      • Die 1. Erstattung erfolgt zu Beginn der Behandlung.
      • Die 2. Erstattung erfolgt nach 6 regulären Behandlungen, jedoch frühestens im Laufe des 6. Monats nach Behandlungsbeginn.

    Die eigentliche Behandlung wird durch eine Monatspauschale für die regelmäßige Kontrolle (max. 36 Mal) erstattet. Die Berechnung und Erstattung der Honorare des Kieferorthopäden geschieht meist halbjährlich oder jährlich.

     

    Leistung Kodenummer   Gesetzliches Honorar
    (ohne Materialzuschläge)  
    Normale 
    Erstattung
    Erstattung 
    Vorzugstarif  
    Vorbereitende Untersuchung

    305550

    53,50 € 42,50 € 53,50 €
    Analyse der Untersuchungsergebnisse 

    305572

    44,50 € 33,50 € 44,50 €
    Monatlicher Pauschalbetrag 
    für reguläre Behandlung 
    (max. 36 x)  

    305616

    28,00 € 21,00 € 28,00 €
    1. Pauschalbetrag für 
    Apparatur (zu Beginn 
    der Behandlung)

    305631

    225,00 € 179,00 € 225,00 €
    2. Pauschalbetrag für 
    Apparatur (nach 6 Monaten Behandlung)

    305675 

    225,00 € 179,00 € 225,00 €
    Kontrolluntersuchung 
    (max. 12 x)

    305852

    21,50 € 14,50 € 21,50 €

     

    Unsere Zusätzlichen Dienste sehen eine ergänzende Erstattung für Zahnspangen vor. Für die gesamte Behandlung erhalten Sie eine pauschale Erstattung in Höhe von 800,00 €. Diese wird in 2 Teilzahlungen von je 400,00 € ausgezahlt.

     

    Die Erstattung unserer Zusätzlichen Dienste erfolgt, wenn eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung vorgesehen ist; sie erfolgt parallel zu den beiden Pauschalzahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

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    Dentalia Up

    Mitglieder unserer Krankenkasse haben außerdem die Möglichkeit, die freiwillige Zusatzversicherung Dentalia Up abzuschließen. Diese übernimmt, ergänzend zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und den Leistungen unserer Zusätzlichen Dienste, zusätzliche Erstattungen für Zahnpflege und Zahnersatz, so auch im Bereich der Vorsorge.

  • Was ist, wenn die kieferorthopädische Behandlung verlängert werden muss?

    Falls die Behandlung nach Zahlung von 36 Monatspauschalbeträgen verlängert werden soll, so muss der Zahnarzt spätestens 1 Monat vor Beginn dieser Verlängerung eine Mitteilung bei uns einreichen. Der Technische Zahnärzterat des LIKIV entscheidet dann über die Genehmigung. Auch bei lang andauernden Behandlungen endet das Anrecht auf Erstattung der Krankenkasse spätestens mit dem 22. Geburtstag.

  • Was ist, wenn ich die kieferorthopädische Behandlung unterbreche?

    Um das Anrecht auf Kostenübernahme beizubehalten, darf die Erstattung der beiden monatlichen Pauschalbeträge höchstens 6 Monate auseinanderliegen.

    Wird die Behandlung während mehr als 6 Monaten unterbrochen, so muss der behandelnde Zahnarzt eine Mitteilung vor Ende des 6. Monats der Unterbrechung an unsere Krankenkasse senden.

  • Was ist, wenn ich den Kieferorthopäden wechseln möchte?

    Während der Behandlung besteht die Möglichkeit, den Kieferorthopäden zu wechseln. Alle Behandlungsschritte werden jedoch nur einmal erstattet. Lediglich die Leistungen, die vom ersten Kieferorthopäden noch nicht erbracht wurden, können dann noch rückvergütet werden.

  • Werden nur feste Zahnspangen erstattet oder auch Zahnschienen?

    Die gesetzliche Krankenversicherung macht keine Unterschiede hinsichtlich der Apparaturen. Es steht dem behandelnden Zahnarzt frei, die Art der kieferorthopädischen Apparatur zu wählen, die aufgrund seiner Diagnose für den Patienten am besten geeignet ist.

    Die Kosten für eine Behandlung mit durchsichtigen Zahnschienen fallen jedoch wahrscheinlich höher aus als für eine klassische Zahnspange.

  • Was ist, wenn die kieferorthopädische Behandlung nicht vor dem 15. Geburtstag mitgeteilt wurde?

    In der Regel ist in diesem Fall keine Erstattung mehr möglich. Der Technische Zahnärzterat kann lediglich eine Kostenbeteiligung gewähren, wenn eine kraniofaziale Wachstumsstörung vorliegt, welche sich auf die Stellung und das Verhältnis der Zähne zueinander auswirkt. Dazu muss der behandelnde Zahnarzt spätestens vor dem 22. Geburtstag das entsprechende Formular bei unserer Krankenkasse einreichen.

    Für kieferorthopädische Behandlungen bei erwachsenen Patienten ist keine Erstattung vorgesehen.

  • Werden kieferorthopädische Behandlungen für Erwachsene erstattet?

    Nein, für kieferorthopädische Behandlungen bei erwachsenen Patienten ist keine Erstattung vorgesehen.

Zahnpflegeversicherung

  • Wie erhalte ich eine Erstattung durch Dentalia?

    Für eine Erstattung muss der Zahnarzt den Antrag auf Erstattung Dentalia ausfüllen. Fügen Sie diesem Antrag die Pflegebescheinigung bei und eine Honorarabrechnung, falls die Leistungen nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

     

    Den Antrag Auf Erstattung finden Sie auf unserer Website im Footer unter Dokumente downloaden > Erstattungen oder mit Ihren Daten vorausgefüllt im Online Büro.