Familienzuwachs

Ein neues Familienmitglied bedeutet neue Aufgaben, neue Gedanke und neue Herausforderungen. Das bisherige Leben wird auf den Kopf gestellt. Bei all diesen Veränderungen sind wir an Ihrer Seite und unterstützen Sie bestmöglich.

Administrative Angelegenheiten

Ihr Baby hat endlich das Licht der Welt erblickt? Jetzt gibt es einige administrative Dinge zu regeln, damit Ihr Baby schnell angemeldet ist und Sie Zugriff haben auf finanzielle Vorteile.

  • Wo muss ich das neue Familienmitglied überall anmelden?

    Bei der Gemeindeverwaltung

    Ein neugeborenes Kind muss innerhalb von 15 Tagen nach seiner Geburt beim Standesamt der Geburtsgemeinde gemeldet werden. Es reicht aus, wenn ein Elternteil diese Anmeldung vornimmt. Unverheiratete Paare sollten die Vaterschaft vor der Geburt in ihrer Wohngemeinde anerkennen lassen. Ansonsten muss die Mutter die Anmeldung vornehmen.

    Folgende Dokumente benötigen Sie:

    • den Personalausweis;
    • die ärztliche Bescheinigung der Geburt;
    • verheiratete Paare: evtl. das Heiratsbuch;
    • unverheiratete Paare: die Anerkennung der Vaterschaft.

    Sie erhalten im Standesamt 3 Kopien der Geburtsurkunde. Eine davon ist für die Familienzulagenkasse bestimmt, eine weitere für unsere Krankenkasse. Die dritte ist eine allgemeine Bescheinigung, die Sie für andere Institutionen nutzen können.

     

    Ihre Wohngemeinde wird vom Standesamt der Geburtsgemeinde über die Änderung in Ihrem Haushalt informiert. Daraufhin wird ein Ausweis für das Kind angefertigt, den Sie bei der Verwaltung Ihrer Wohngemeinde abholen müssen.

     

    Bei der Krankenkasse

    Damit wir die Dauer Ihrer Mutterschaftsruhe berechnen, Ihnen das Mutterschaftsgeld auszahlen und das Kind in die Krankenversicherung eintragen können, benötigen wir folgende Dokumente:

    • eine Kopie der Geburtsurkunde;
    • den Antrag auf Änderung im Haushalt (dieses Dokument erhalten Sie im Downloadbereich unserer Website, in Ihrer Geschäftsstelle oder sogar vorausgefüllt im Online Büro);
    • falls Sie Hospitalia, Hospitalia Plus oder Dentalia angeschlossen sind: den Antrag auf Mitgliedschaft (hat das Elternteil die Wartezeit bereits durchlaufen, wird das Kind ohne Wartezeit und medizinischen Fragebogen eingetragen).

    Nachdem das Kind bei uns eingetragen wurde, erhalten Sie Vignetten mit seinen Angaben sowie später eine ISI+ Karte.

     

    Bei der Familienzulagenkasse (Ministerium)

    Damit die Geburtsbeihilfe und das Kindergeld ausgezahlt werden können, muss das Neugeborene bei der Familienzulagenkasse angemeldet werden. Fügen Sie dem Antrag auf Kindergeld den Auszug aus der Geburtsurkunde Ihres Kindes bei.

    Geburtsbeihilfe

    Anlässlich der Geburt eines Kindes haben Arbeitnehmer, Selbstständige und Arbeitslose Anrecht auf die Geburtsbeihilfe, auch Geburtsprämie genannt. In Belgien ist diese Geburtsbeihilfe je nach Region unterschiedlich. Für Personen mit Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft beläuft sie sich auf 1.197,52 € und muss direkt beim Ministerium der DG beantragt werden.

    Der Antrag kann ab dem 6. Schwangerschaftsmonat eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt frühestens 2 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtsdatum. In den anderen Landesteilen sind folgende Zahlstellen zuständig: Famiwal (Wallonie), Fons Vlaanderen (Flandern) und Famiris (Region Brüssel).

    Kindergeld
    Kinder bis 18 Jahre haben Anrecht auf Kindergeld. Für Kinder mit einer Beeinträchtigung ist die Altersgrenze auf 21 Jahre angehoben. Jugendliche, die nach ihrem 18. Geburtstag einer beruflichen oder schulischen Ausbildung folgen, können bis zum 25. Geburtstag Kindergeld erhalten.

    Zusätzlich zum Basiskindergeld von 164,36 € pro Monat (Regelung DG) gibt es je nach familiärer Situation verschiedene Zuschläge, z.B. die jährliche Schulprämie. Weitere mögliche Zusätze sind der Zuschlag für kinderreiche Familien, der Sozialzuschlag für Familien mit geringem Einkommen, der Zuschlag für Kinder mit einer Beeinträchtigung oder der Zuschlag für Waisen.

     

Erstattungen vor, während und nach der Geburt

Für Schwangere gibt es eine Vielzahl von Untersuchungen, Tests und Beratungen. Dabei haben Sie bei zahlreichen Pflegeleistungen Anrecht auf Erstattungen.

  • Welche Leistungen werden während der Vorsorgeuntersuchungen erstattet?

    Ultraschall-Untersuchungen

    Bei diesen Vorsorgeuntersuchungen wird per Ultraschall nachgeschaut, ob Ihr Baby gesund ist und ob es sich gut entwickelt. Die gesetzliche Krankenversicherung sieht vor, dass Sie einmal pro Trimester, also 3 Mal während der Schwangerschaft, eine Erstattung für eine Ultraschall-Untersuchung erhalten. Diese 3 Untersuchungen sind die „großen“ Untersuchungen, bei denen verschiedene Entwicklungsphasen des Babys untersucht werden:

    • Der 1. Ultraschall wird bestenfalls zwischen der 10. und 14. Woche durchgeführt. Die Untersuchung ermöglicht es, den Fötus zum ersten Mal zu sehen, herauszufinden, wie weit die Schwangerschaft fortgeschritten ist, den Geburtstermin zu errechnen und den Herzschlag zu hören. Bei diesem 1. Ultraschall kann auch bereits festgestellt werden, ob es sich um ein oder mehrere Babys handelt.
    • Der 2. Ultraschall findet zwischen der 20. und 24. Woche statt. Dabei wird die Entwicklung des Fötus beobachtet und überprüft, ob sich Organe und Körperteile wie Hände, Füße und Gesicht normal bilden. Hier kann auch das Geschlecht des Babys erkannt werden.
    • Der 3. große Ultraschall wird zwischen der 30. und 32. Schwangerschaftswoche gemacht. Der Arzt stellt fest, ob das Baby gut gewachsen ist, ob sich die Organe und Körperteile wie Hände und Füße weiterhin richtig entwickeln, aber auch, ob das Baby in der richtigen Position für die Geburt liegt.
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    Viele Gynäkologen sehen aber auch häufigere Ultraschall-Untersuchungen vor. Da die gesetzliche Krankenversicherung nur 3 Untersuchungen erstattet, kann es sein, dass die übrigen Kosten zu Ihren Lasten bleiben.

    NIP-Test

    Mit dem nicht invasiven Pränataltest (NIP-Test) kann festgestellt werden, ob Ihr Kind eventuell Trisomie 13, 18 oder 21 hat. Dazu wird Ihnen eine Blutprobe entnommen, anhand welcher festgestellt werden kann, ob bestimmte Chromosomenstörungen beim Baby vorliegen. Diesen Test können Sie ab der 12. Schwangerschaftswoche durchführen lassen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt einen Großteil der Kosten: Für Sie bleibt ein geringer Eigenanteil. Wenn Sie Anrecht auf den Vorzugstarif haben, werden sogar alle Kosten übernommen.

    Toxoplasmose

    Toxoplasmose ist eine Infektionskrankheit, die durch Parasiten verursacht wird. Diese können bspw. durch Katzen übertragen werden, aber auch über verunreinigte Lebensmittel wie rohes Fleisch oder Rohkost wie Gemüse und Obst. Bei gesunden Erwachsenen verläuft die Infektion meist symptomlos oder mit leichten, grippeartigen Symptomen. Für das ungeborene Kind kann die Krankheit jedoch eine Gefahr darstellen. War eine Frau schon einmal infiziert, ist sie immun und überträgt diese Immunität auch auf das Kind im Mutterleib. Sind Sie schwanger, so können Sie zu Beginn Ihrer Schwangerschaft überprüfen lassen, ob Sie bereits Antikörper besitzen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, 2 Mal während Ihrer Schwangerschaft eine
    mögliche Infektion mittels Bluttest überprüfen zu lassen.

  • Welche Impfungen werden für Schwangere erstattet?

    Grippeimpfung

    Der Hohe Gesundheitsrat empfiehlt die Grippeimpfung auch für Schwangere. Für Schwangere sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine Erstattung in Höhe von 40 % der Kosten für Grippeimpfstoffe vor.

    Keuchhustenimpfung

    Keuchhusten ist eine ansteckende Krankheit, von der Neugeborene und Säuglinge am häufigsten betroffen sind. Keuchhusten kann vor allem für Säuglinge sehr gefährlich sein. Daher wird Schwangeren empfohlen, sich dagegen impfen zu lassen, um sich und ihr Ungeborenes zu schützen. Die Mutter gibt ihre Antikörper außerdem beim Stillen an das Baby weiter, sodass es in seinen ersten Wochen davon profitieren kann. Schwangere können eine Erstattung für die Keuchhustenimpfung erhalten. Informieren Sie sich bei Ihrem Gynäkologen, ob er die Erstattung für die Impfung bei uns beantragen kann.

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    Eigenanteile von anerkannten Impfstoffen sowie von Impfstoffen, für die die gesetzliche Krankenversicherung keine Erstattung vorsieht, können durch unsere Zusätzlichen Dienste erstattet werden – bis zu 30 € pro Jahr.

  • Wozu dient perinatale Kinesitherapie und wie wird sie erstattet?

    Während der Schwangerschaft dient die Behandlung dazu, die werdende Mutter auf die Geburt vorzubereiten. Es werden Atemtechniken, Pressen sowie Sitz- und Liegepositionen geübt. Nach der Schwangerschaft dient die Behandlung dazu, die Geburt zu verarbeiten. Verletzte Muskelpartien sollen wieder aufgebaut und der Heilungsprozess somit beschleunigt werden. Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an 9 perinatalen Behandlungen. Die Behandlungen können vor und/oder nach der Geburt stattfinden.

  • Welche zusätzlichen Erstattungen sind vorgesehen?

    Ihr Wohlergehen und das Ihres Kindes liegen uns besonders am Herzen. Deshalb möchten wir Sie während Ihrer Schwangerschaft begleiten und unterstützen. Durch unsere Zusätzlichen Dienste können Sie als (werdende) Eltern auf verschiedene Erstattungen zählen.

     

    Geburt und Adoption:

    • 350 € Geburts- oder Adoptionsprämie;
    • 50 € pro Person (Frauen und Männer) für Geburtsvorbereitungs- oder Rückbildungskurse;
    • 50 € pro Jahr für Babyfürsorge oder zur Förderung der motorischen Entwicklung (z.B. Babymassage oder Babyschwimmen), während der ersten beiden Lebensjahre des Kindes.

     

    Behandlungen und Arzneimittel:

    • Vollständige Erstattung der Eigenanteile (nachdem diese 12,50 € pro Jahr übersteigen) für Kinder bis 18 Jahre für ambulante medizinische und paramedizinische Behandlungen (Globale Medizinische Akte erforderlich) sowie für erstattbare Medikamente;
    • 50 % der Kosten, bis zu 100 € pro Jahr, für homöopathische Arzneimittel, die von

     

    Vorsorge:

    • 15 € für einen Hörtest bei Neugeborenen zur Früherkennung von Hörschäden;
    • 30 € pro Jahr für Vorsorgeimpfungen zum Schutz gegen Infektionskrankheiten.
  • Welche Leistungen von einer Hebamme werden erstattet?

    Aufgrund der Tendenz kürzerer Krankenhausaufenthalte nach der Geburt wird die Nachsorge für Mutter und Baby durch selbstständige Hebammen immer wichtiger. Die Hebamme steht Ihnen zu Hause mit Rat und Tat im Umgang mit Ihrem Neugeborenen zur Seite, hilft Ihnen bei anfänglichen Stillschwierigkeiten und kümmert sich um die richtige Nachsorge für Sie und Ihr Neugeborenes.

    Auf Wunsch der werdenden Eltern führen selbstständige Hebammen auch zusätzliche pränatale Vorsorgeuntersuchungen durch. Die Untersuchungskosten sowie die Begleitung der Hebammen vor, während und nach der Geburt werden vollständig durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet – eventuell bleiben die Anfahrtskosten der Hebamme zu Ihren Lasten. In der Regel wendet die Hebamme das Drittzahlersystem an und rechnet die Kosten gleich mit uns ab.

  • Welche Vorteile bietet der Abschluss einer Krankenhausversicherung?

    Das hängt von dem Ort der Geburt ab, für den Sie sich entscheiden:

    Im Krankenhaus

    Hospitalia erstattet die Eigenanteile, die nach Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung zu Ihren Lasten bleiben – Vorsicht: Hospitalia erstattet Honorarzuschläge bis zu 100 %  des gesetzlich vorgesehenen Tarifs. Wählen Sie also ein Zwei- oder Mehrbettzimmer.

     

    Hospitalia Plus erstattet die Eigenanteile, die nach Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung zu Ihren Lasten bleiben – Honorarzuschläge bis zu 300 %  des gesetzlich vorgesehenen Tarifs, somit sind Sie auch bestens im Einzelzimmer abgesichert.

     

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    Pflege vor und nach der Geburt

    Wenn Sie einem unserer Hospitalia-Produkte angeschlossen sind, können Sie im Rahmen des Krankenhausaufenthalts außerdem die Erstattung Ihrer Eigenanteile erhalten. So haben Sie bspw. durch Hospitalia Plus die Möglichkeit, 60 Tage vor und 180 Tage nach dem Krankenhausaufenthalt aller Eigenanteile Ihrer Arztbesuche, Ihrer Rückbildung durch einen Kinesitherapeuten usw. erstattet zu bekommen.

    In einem Geburtshaus oder zu Hause

    Hospitalia zahlt eine einmalige Pauschale von 300,00 € für die Kosten der Geburt (Aufenthaltskosten, Arzthonorare, …) sowie die Pflegekosten während 30 Tagen vor und 90 Tagen nach der Geburt.

     

    Hospitalia Plus zahlt eine einmalige Pauschale von 700,00 € für die Kosten der Geburt (Aufenthaltskosten, Arzthonorare, …) sowie die Pflegekosten während 60 Tagen vor und 180 Tagen nach der Geburt.

  • Welche Kosten werden bei meiner Entbindung im Ausland übernommen?

    Im Rahmen der EU-Sonderregelung werden sämtliche Pflegekosten in Bezug auf die Entbindung  berücksichtigt. Vorsorgeuntersuchungen bei einem ausländischen Gynäkologen, die nicht in die Gültigkeitsperiode des S2-Scheins fallen, werden nicht im Rahmen der Sonderregelung erstattet, sondern nach den üblichen Erstattungsregeln des Beschäftigungslandes.

     

    Kommt es bei einem zeitweiligen Aufenthalt im Ausland, z.B. im Urlaub, zu dringenden und unvorhergesehenen Pflegeleistungen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft, so fällt dies nicht unter die hier vorgestellte EU-Sonderregelung für Geburten. Die Kosten können jedoch, so wie andere dringende Pflegeleistungen bei einem Auslandsaufenthalt, über die EHIC (Europäische Krankenversicherungskarte) abgerechnet werden.

  • Wer erstattet die Kosten meiner Geburt im Ausland?

    Die Kostenübernahme erfolgt durch die Krankenkasse des Behandlungslandes zu den dort geltenden Tarifen. Dazu muss jedoch bei der Ankunft der Schein „S2 Entbindung“, ausgestellt von der Krankenkasse des Beschäftigungslandes, einer dortigen Krankenkasse übermittelt werden.

     

    Wurde der S2-Schein nicht im Behandlungsland abgegeben, so können die Rechnungen nach der Rückkehr bei der belgischen Krankenkasse bzw. bei der Krankenkasse des Beschäftigungslandes eingereicht werden. Da hierzu jedoch ein administrativer Austausch mit den ausländischen Krankenkassen erforderlich ist, kann die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen. Wir empfehlen daher immer, die Kostenabrechnung direkt im Aufenthaltsland vornehmen zu lassen.

     

    Es kann vorkommen, dass die gesetzliche Erstattung im Behandlungsland geringer ausfällt als im Versicherungsland. In diesem Fall kann die Betroffene bei ihrer Krankenkasse eine Ausgleichszahlung beantragen. Dazu muss sie die ausländischen Rechnungen bei ihrer Krankenkasse einreichen und ein entsprechendes Antragsformular ausfüllen.

     

    Für Behandlungen in Privatkliniken kann kein S2-Schein ausgestellt werden. Diese können immer nur zum belgischen Tarif erstattet werden. Informieren Sie sich ggf. im Vorfeld über die zu zahlenden Kosten, da diese sehr hoch ausfallen können.

Adoptions- oder Pflegeurlaub

  • Zu welchem Zeitpunkt darf der Adoptionsurlaub in Anspruch genommen werden?

    Der Adoptionsurlaub darf frühestens am Tag der Einschreibung des minderjährigen Kindes an seinem Hauptwohnsitz und spätestens 2 Monate nach dieser Einschreibung beginnen. Das Anrecht auf Adoptionsurlaub endet mit dem 18. Geburtstag des Adoptivkindes.

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    Im Falle einer internationalen Adoption

    Um es den Adoptiveltern zu ermöglichen, das Kind in seinem Herkunftsland abzuholen, kann der Adoptionsurlaub vor der Einschreibung in das entsprechende Register beginnen, d.h. ab dem Tag, nachdem die zuständige zentrale Gemeinschaftsbehörde die Entscheidung genehmigt hat, Ihnen das Kind als Adoptivkind anzuvertrauen.

    Der Adoptionsurlaub muss ohne Unterbrechung genommen werden. Entscheiden sich die Adoptiveltern dazu, nicht den gesamten Urlaub in Anspruch zu nehmen, so muss dieser mindestens eine Woche betragen und es dürfen nur vollständige Wochen (7 Kalendertage) in Anspruch genommen werden. Die restlichen Wochen, die nicht genommen wurden, verfallen.

  • Zu welchem Zeitpunkt darf der Pflegeurlaub in Anspruch genommen werden?

    Der Pflegeurlaub darf frühstens ab dem ersten Tag der Eintragung in das Bevölkerungsregister und spätestens 12 Monate nach dieser Einschreibung beginnen.

     

    Der Pflegeurlaub muss ohne Unterbrechung genommen werden. Entscheiden sich die Pflegeeltern dazu, nicht den gesamten Urlaub in Anspruch zu nehmen, so muss dieser mindestens eine Woche betragen und es dürfen nur vollständige Wochen (7 Kalendertage) in Anspruch genommen werden. Die restlichen Wochen, die nicht genommen wurden, verfallen.

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    Der Pflegeurlaub darf für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden, auch wenn das Kind mehrfach in die Familie aufgenommen wird.