Wohnen, arbeiten, studieren

Grenzgänger

Viele Menschen haben ihren Wohnsitz nicht in demselben Land, in dem sie arbeiten. Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in einem EU-Land arbeiten, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und die mindestens einmal wöchentlich an ihren dortigen Wohnsitz zurückkehren.

  • Wie muss ich mich krankenversichern, wenn ich Grenzgänger bin?
    • Sie arbeiten in Belgien und wohnen im Ausland: Wenn Sie in Belgien arbeiten und in einem anderen EU-Land leben, können Sie in beiden Ländern krankenversichert werden. Nach der Eintragung in Belgien können wir der Krankenkasse Ihres Wohnlandes einen S1-Schein übermitteln, welcher es Ihnen ermöglicht, dort Leistungen in Anspruch zu nehmen. Sie brauchen dort keine Beitragszahlungen zu tätigen, die vorgestreckten Kosten werden von der Krankenkasse Ihres Wohnlandes mit uns abgerechnet.
    • Sie wohnen in Belgien und arbeiten im Ausland: Dann müssen Sie sich in Ihrem Beschäftigungsland versichern lassen. In diesem Fall kann die ausländische Krankenkasse Ihnen ein Formular S1 (Luxemburg BL1) ausstellen, sodass Sie auch in Belgien medizinische Versorgung in Anspruch nehmen können. Dieses Dokument müssen Sie bei uns einreichen.
    logo

    Als Grenzgänger benötigen wir von Ihnen eine Ehrenwörtliche Erklärung für Grenzgänger. Das Dokument erhalten Sie in unseren Kontaktstellen oder hier im Downloadbereich.

Start in die Selbstständigkeit

Sind Sie bereit für die Selbstständigkeit? Hier erfahren Sie, was Sie tun müssen, um einen guten Start als Selbstständiger mit maximalem Schutz für Ihre Gesundheitskosten zu haben. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

  • Was muss ich unternehmen, wenn ich mich selbstständig mache?

    Bevor Sie Ihre Selbstständigkeit starten, regeln Sie ein paar administrative Dinge

    1. Schließen Sie sich einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige an. Dort erhalten Sie alle notwendigen Dokument für die Krankenkasse.
    2. Reichen Sie die erhaltenen Dokumente bei uns ein. Wir ändern Ihr Versicherungsstatut im System. Sobald alles regelt ist und Sie mit Ihren Beiträgen in ordnung sind, können Sie auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung – also auf Erstattungen für in Belgien beanspruchte Pflegeleistungen oder Krankengeld bei Arbeitsausfall – zählen.
    3. Wenn Sie sich zusätzlich durch eine Krankenhausversicherung oder eine Zahnzusatzversicherung absichern möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Erste Infos finden Sie unter Versicherungen > Weitere Versicherungen.
  • Was muss ich unternehmen, wenn ich mich nebenberuflich selbstständig mache?

    Schließen Sie sich ebenfalls einer Sozialversicherungskasse an und informieren Ihre Krankenkasse. Sobald alle administrativen Schritte geregelt sind und Sie mit Ihren Beitragszahlungen in Ordnung sind, gelten die gleichen Leistungen wie oben erwähnt. 

Erster Job

Um Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen berufstätige Personen sich als Hauptversicherte bei einer Krankenkasse eintragen. Als Schüler, Student oder Lehrling ist man in der Regel bei einem Elternteil mitversichert. Mit dem ersten Job muss man sich aber selbst krankenversichern.

  • Wann muss ich mich einer Krankenkasse anschließen?

    Wenn Sie noch studieren, bleiben Sie – bis spätestens zu Ihrem 25. Lebensjahr – bei Ihren Eltern mitversichert. Sobald Sie jedoch eine Arbeit aufnehmen oder Ihr Studium abschließen, müssen Sie sich selbst krankenversichern. Wann genau das ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab:

     

    Ich bin Student

    1. Solange Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, können Sie bei Ihren Eltern mitversichert bleiben. Es sei denn, Sie arbeiten als Student und verdienen mehr als einen bestimmten gesetzlich festgelegten Betrag pro Jahr.
    2. Sie sind bereits 25 Jahre alt oder verdienen mehr als die gesetzliche Höchstgrenze für Studentenarbeit? In diesem Fall müssen Sie sich selbst krankenversichern. Sie werden mit dem Statut Student eingetragen und haben Anrecht auf Erstattung für belgische Pflegelesitungen.

    Ich bin arbeitssuchend

    1. Schreiben Sie sich nach Abschluss Ihrer Ausbildung oder Ihres Studiums sofort als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt ein. Arbeitslosenunterstützung erhalten Sie normalerweise erst nach einer mehrmonatigen Wartezeit. Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, bleiben Sie mitversichert bei Ihren Eltern während dieser Wartezeit.
    2. Sie sind bereits 25 Jahre alt, beziehen aber noch keine Geldleistungen für Arbeitssuchende? In diesem Fall müssen Sie sich selbst krankenversichern. Sie werden mit dem Statut Einwohner eingetragen und haben Anrecht auf Erstattung für belgische Pflegelesitungen.
    3. Sie haben eine Arbeit gefunden oder beziehen Geldleistungen als Arbeitssuchender? In diesem Fall müssen Sie sich selbst krankenversichern.

     

     

     

  • Kann ich meine Beiträge als Student oder Einwohner steuerlich absetzen?

    Personen, die als Student oder Einwohner eingetragen sind, können ihre gesetzlichen Pflichtbeiträge an die Krankenkasse steuerlich absetzen. Sie erhalten dazu eine Bescheinigung der Krankenkasse. Wo sie den Betrag der gezahlten Beiträge in der Steuererklärung eintragen müssen, ist abhängig von der Art Ihres Einkommens:

    • Entlohnte Arbeitnehmer: In Teil 1, Rahmen IV, Rubrik A, 13 “Nicht einbehaltene persönliche Sozialbeiträge”
    • Empfänger einer Arbeitslosenunterstützung, von Kranken- oder Invalidengeld, von Ersatzeinkünften oder von Frühpensionen: In Teil 1, Rahmen IV, Rubriken B, C, D oder E (ziehen Sie diese Beträge direkt von Ihrem Bruttolohn, bzw. der Arbeitslosenunterstützung, des Kranken- oder Invalidengeldes, der Ersatzeinkünfte oder der Vorruhestandsentschädigung ab)
    • Empfänger von Renten oder Pensionen: In Teil 1, Rahmen V, Rubrik A, 4 “Nicht einbehaltene, persönliche Sozialbeiträge”.
    • Personen, die Einkünfte als Unternehmer beziehen: In Teil 2, Rahmen XVI, 9 “Nicht einbehaltene persönliche Sozialbeiträge”.
    • Personen, die Profite aus industriellen, kommerziellen oder landwirtschaftlichen Unternehmen beziehen: In Teil 2, Rahmen XVII, 7c “Berufsaufwendungen”.
    • Personen, die Profite aus freien Berufen, Ämtern, Posten oder sonstigen gewinnbringenden Erwerbstätigkeiten beziehen : In Teil 2, Rahmen XVIII, 7 “Sozialbeiträge”.
    • Mithelfende Ehepartner und mithelfende gesetzlich zusammenwohnende Partner: In Teil 2, Rahmen XX, 2 “Sozialbeiträge”.