FAQ

Suchen Sie in den Kategorien nach häufig gestellten Fragen und ihren Antworten.


Arbeitsunfähigkeit

Sie können aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit Ihren Beruf zeitweise nicht ausüben? In solchen Fällen zahlen wir ein Ersatzeinkommen. Die wichtigsten Fragen rund um dieses Thema haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Arbeitsunfähigkeitsperiode

  • Die Arbeitsunfähigkeit geht auf einen Unfall zurück?

    Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückgeht, müssen Sie zudem Ihre Unfallversicherung benachrichtigen. Damit wir feststellen können, ob wir Regressansprüche gegenüber einer Versicherung oder einem Dritten geltend machen müssen, sollten Sie unseren Vordruck „Unfallerklärung” ausfüllen (siehe Downloadbereich).

  • Die Abgabefrist meiner Krankmeldung ist abgelaufen, was nun?

    Falls Sie die Abgabefrist nicht einhalten, so wird der Tagessatz Ihres Krankengeldes um 10 % verringert. Dies gilt ab dem Anfangsdatum Ihrer Krankmeldung bis einschließlich dem Versandtag des Attestes. In besonderen Situationen kann das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von dieser Regel abweichen und die Verminderung von 10 % aufheben:

    • Sie konnten die Arbeitsunfähigkeitserklärung aus Gründen höherer Gewalt nicht einreichen.
    • Ihr Bruttojahreseinkommen ist geringer als 27.550,86 € pro Jahr (zuzüglich 5.100,42 € pro Person zu Lasten).
    • Der Betrag der Sanktion ist niedriger als 25,00 €.

    Die gesetzliche Regelung sieht eine Ausnahme vor: Bei einer Krankheitsperiode wird toleriert, dass der Kranke ein einziges Mal seine Krankmeldung verspätet einreicht, allerdings darf die Verspätung höchstens einen Monat betragen. Endet diese Zeitspanne mit einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so wird sie bis zum nächsten Arbeitstag ausgedehnt.

  • Was tun bei Verlängerung der Krankheitsperiode oder einem Rückfall?

    Falls Ihre Krankheitsperiode verlängert wird, müssen Sie uns das Verlängerungsattest innerhalb von 8 Tagen zusenden. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, jedoch innerhalb der ersten 14 Tage erneut erkranken (Rückfall).

Kranken- und Invalidengeld

  • Wann wird das Krankengeld ausgezahlt?

    An jedem ersten Werktag des folgenden Monats. Zum Beispiel für den Monat Februar erhalten Sie am 1. März Ihr Krankengeld.

  • Wann wird das Invalidengeld ausgezahlt?

    Für das Jahr 2024

    • ​29. Januar 2024 
    • 27. Februar 2024  
    • 27. März 2024     
    • 26. April 2024     
    • 29. Mai 2024       
    • 26. Juni 2024    
    • 29. Juli 2024
    • 28. August 2024
    • 26. September 2024
    • 29. Oktober 2024
    • 27. November 2024
    • 19. Dezember 2024
  • Erhalte ich als Invalide weiterhin den Zusatz „Hilfe einer Drittperson“?

    Wenn die Bedingungen für den Zusatz „Hilfe einer Drittperson“ erfüllt sind, wird dieser ab dem 1. Tag der Invalidität ausgezahlt.

  • Geht ein Steuervorabzug von meinem Invalidengeld ab?

    Invaliden wird bis zum 31. Dezember 2024 kein Steuervorabzug abgehalten. Sorgen Sie also vor und halten Sie einen Betrag für die Steuernachzahlung bereit.

    Ab dem 1. Januar 2025 wird ein Steuervorabzug in Höhe von 11,11 % vom Invalidengeld abgehalten.

     

    Invaliden haben Anrecht auf verschiedene Steuervorteile:

    • Eine Vergünstigung auf die Einkommenssteuer; wobei allerdings das gesamte Familieneinkommen berücksichtigt wird. Kreuzen Sie hierzu die entsprechende Rubrik in der Steuererklärung an.
    • Eine Ermäßigung von 125 € auf die Immobiliensteuer. Diese Ermäßigung erfolgt nicht automatisch. Übermitteln Sie dem Steuereinnahmeamt eine von uns ausgestellte Bescheinigung.
  • Geht als Arbeitnehmer ein Steuervorabzug von meinem Krankengeld ab?

    Ja, das Krankengeld ist ein zu versteuerndes Ersatzeinkommen. Der Zusatz “Hilfe einer Drittperson” hingegen ist steuerfrei. Es werden 11,11 % Berufssteuervorabzug abgehalten. Mit Ausnahme von wenigen Fällen, darf der Berufssteuervorabzug das Krankengeld nicht auf den Betrag kürzen, der unter dem Eingliederungseinkommen liegt.

  • Geht als Selbstständiger ein Steuervorabzug von meinem Krankengeld ab?

    Wenn Sie die höchste Pauschale (im Haushalt zusammenlebend mit Mitversicherten) erhalten, werden 11,11 % Berufssteuervorabzug abgehalten. Der Zusatz “Hilfe einer Drittperson” hingegen ist steuerfrei.

    Mit Ausnahme von wenigen Fällen, darf der Berufssteuervorabzug das Krankengeld nicht auf den Betrag kürzen, der unter dem Eingliederungseinkommen liegt.

  • Geht als Arbeitloser ein Steuervorabzug von meinem Krankengeld ab?

    Arbeitslosen hält die Krankenkasse 10,09% während der ersten 6 Monate ab, insofern auch früher ein Berufssteuervorabzug vom Arbeitslosengeld abgehalten wurde. Ab dem 7. Monat werden 11,11% abgehalten.

     

    Mit Ausnahme von wenigen Fällen, darf der Berufssteuervorabzug das Krankengeld nicht auf den Betrag kürzen, der unter dem Eingliederungseinkommen liegt.

  • Habe ich als mithelfender Ehegatte ebenfalls Anrecht auf Krankengeld?

    Ja, haben Sie. Wenn Sie nach dem 1. Januar 1956 geboren wurden, müssen das so genannte “Maxi-Statut” annehmen und eine eigene Krankenversicherung abschließen. Somit haben Sie die gleichen Rechte wie Ihr hauptversicherter Partner.

    Personen, die vor 1956 geboren wurden, haben die Möglichkeit, sich für das “Mini-Statut” zu entscheiden. Sie bleiben bei Ihrem Partner mitversichert, haben jedoch Anrecht auf eine Entschädigung bei Arbeitsunfähigkeit und Invalidität.

  • Wann enden meine Krankengeldzahlungen?

    Die Zahlungen enden, wenn …

    … das Enddatum des eingereichten ärztlichen Attestes abgelaufen ist.

    Das ärztliche Attest ist abgelaufen und es wurde kein Verlängerungsattest bei der Krankenkasse eingereicht.

     

    … Sie die Arbeit spontan wieder aufnehmen bzw. stempeln.

    Denken Sie daran, uns sofort darüber zu informieren. Hierzu haben Sie zu Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit einen Vordruck (Karte) erhalten.

     

    … Sie die Arbeit teilweise wieder aufnehmen.

    Hierfür ist allerdings eine Genehmigung des Vertrauensarztes notwendig. Außerdem müssen Sie sich vorher mit Ihrem Arbeitgeber geeinigt haben. Die Genehmigung ist zeitlich unbegrenzt.

     

    … die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr anerkannt wird.

    Dies geschieht sobald der Vertrauensarzt der Meinung ist, dass Ihr Zustand nicht mehr den rechtlichen Kriterien einer Arbeitsunfähigkeit entspricht. Die Arbeit muss in diesem Fall zum gegebenen Datum wieder aufgenommen werden.

     

    … Sie das Rentenalter erreichen.

    In diesem Fall enden die Zahlungen am letzten Tag des Monats, in dem Sie 65 Jahre alt werden.

Kündigungsschutz

  • Kann ich während einer Arbeitsunfähigkeitsperiode entlassen werden?

    Ihr Arbeitgeber ist berechtigt, Ihnen während der Arbeitsunfähigkeit die Kündigung mitzuteilen. Die Kündigungsfrist beginnt jedoch erst ab dem Tag der Wiederaufnahme der Arbeit.

    Entlassung mit Kündigungsfrist oder Abfindung

    Falls Sie während der Kündigungsfrist arbeitsunfähig werden, wird diese Frist vorübergehend aufgehoben. Der Arbeitgeber kann anordnen, dass die Kündigungsfrist nicht ausgeführt werden muss. In diesem Fall zahlt er Ihnen eine Abfindung.

     

    Besonderheit bei Arbeitern

    Bei einem Arbeiter muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Entlassung für die Firma unumgänglich ist (z.B. Restrukturierung des Personals oder Neuorganisation der Dienste). Ansonsten muss er mit einer Klage wegen illegitimer Entlassung rechnen.

     

    Angestellten kann bei einer Entlassung nach 6 Monaten Arbeitsunfähigkeit das garantierte Einkommen von der Abfindung abgezogen werden. Das ist bei Arbeitern nicht möglich. Diese haben sowohl Anrecht auf das garantierte Einkommen als auch auf die Abfindung.

    Entlassung durch den Arbeitgeber ohne Kündigungsfrist oder Abfindung

    Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre vorherige Tätigkeit auszuüben, kann dies zu einer sofortigen Entlassung, ohne Kündigungsfrist und ohne Abfindung, führen. In diesem Fall spricht man von “höherer Gewalt”. Reichen Sie zu diesem Zweck ein medizinisches Attest bei Ihrem Arbeitgeber ein, welches ausdrücklich den definitiven und bleibenden Charakter der Arbeitsunfähigkeit deutlich macht. Dabei kann es sich um eine vollständige oder teilweise Arbeitsunfähigkeit handeln.

     

    Solange die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend ist, kann sich der Arbeitgeber nicht auf die höhere Gewalt berufen. Die höhere Gewalt wird nur hinsichtlich der vereinbarten Arbeit beurteilt, d.h. die Möglichkeit in anderen Bereichen der Firma eingesetzt zu werden, wird nicht berücksichtigt. Wenn Sie aus Gründen höherer Gewalt entlassen werden, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Arbeitslosigkeit, die den Grund für die Entlassung angibt. Sind Sie damit nicht einverstanden, können Sie sich an das Gericht wenden, welches Ihren Arbeitgeber eventuell dazu verpflichtet, eine Entlassungsentschädigung zu zahlen.

    Kündigung des Arbeitnehmers

    Der Arbeitnehmer kann zu jedem Zeitpunkt seiner Arbeitsunfähigkeit seine Kündigung einreichen. Die Kündigungsfrist läuft während der Arbeitsunfähigkeit ab.

Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit

  • Kann meine Arbeitsunfähigkeit kontrolliert werden?

    Ihr Arbeitgeber hat das Recht, die Arbeitsunfähigkeit während der gesamten Abwesenheit zu kontrollieren. Dieses Recht beschränkt sich also nicht auf den Zeitraum des garantierten Einkommens.

    Die Kontrolle

    Auf eine Vorladung hin müssen Sie bei dem Kontrollarzt – den Ihr Arbeitgeber bestimmt hat – vorstellig werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn Ihr behandelnder Arzt Ihnen auf der Krankmeldung jeglichen Ausgang verboten hat. Die Fahrtkosten zur Kontrolluntersuchung werden vom Arbeitgeber übernommen.

    Aufgabe des Kontrollarztes

    Der Kontrollarzt überprüft:

    • ob Sie wirklich arbeitsunfähig sind;
    • und ob die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit realistisch erscheint.

    Beschluss

    Das Ergebnis der Untersuchung durch den Kontrollarzt erhalten Sie schriftlich. Gegebenenfalls wird auch Ihr behandelnder Arzt kontaktiert. Der Kontrollarzt stellt zudem eine Bescheinigung aus, die ihn als unabhängig vom Arbeitgeber erklärt.

    Berufungsmöglichkeit

    Wenn Sie mit dem Beschluss des Kontrollarztes nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von zwei Tagen Berufung einlegen. Dazu bestimmen Sie einen Schiedsarzt aus einer Liste des Arbeitsministeriums. Dieser Arzt entscheidet innerhalb von drei Arbeitstagen nach seiner Ernennung über den Streitfall. Seine Entscheidung teilt er dem behandelnden Arzt, dem Kontrollarzt, dem Arbeitgeber und Ihnen selbst mit. Gegen das Urteil des Schiedsarztes kann kein Einspruch erhoben werden. Die Kosten für die gesamte Prozedur gehen zu Lasten des Verlierers.

  • Was muss ich tun, wenn ich arbeitsunfähig bin, aber verreisen möchte?

    Denken Sie daran, den Vertrauensarzt mindestens 15 Tage vor Ihrer Reise zu informieren. Sonst könnten Sanktionen auf Sie zukommen, falls Sie einer Vorladung nicht nachkommen. Je nach Reiseland benötigen Sie außerdem eine Genehmigung des Vertrauensarztes. Das Dokument zur Mitteilung eines Auslandsaufenthaltes finden Sie im Downloadbereich.

  • Wie nehme ich Kontakt zum Vertrauensarzt auf?

    Sämtliche Unterlagen für eine Genehmigung können Sie einfach in einer unserer Geschäftsstellen einreichen. Im medizinischen Dienst wird die Vollständigkeit des Antrags geprüft, bevor er dem Vertrauensarzt vorgelegt wird. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit werden Sie automatisch vom Kabinett des Vertrauensarztes vorgeladen.