Älter werden

Alten- und Pflegeheim

Wenn die Selbstständigkeit nachlässt und das Leben zu Hause nicht mehr zu bewältigen ist, ist der Gang ins Pflegeheim oft unumgänglich. Finden Sie hier nützliche Informationen.

  • Kann ich das Alten- und Pflegeheim frei wählen?

    Die Wahl des geeigneten Hauses hängt von zahlreichen Faktoren ab (Dringlichkeit, das Zuhause oder das Krankenhaus zu verlassen; finanzielle Möglichkeiten; Grad der Abhängigkeit). Die Verfügbarkeit der Zimmer und eventuelle Wartelisten der einzelnen Heime können die Auswahl stark eingrenzen.

     

    Damit die Entscheidung nicht überhastet getroffen werden muss, sollte man sich rechtzeitig mit dem Gedanken vertraut machen, möglicherweise in ein Altenheim oder Pflegeheim zu ziehen.

    Es steht Ihnen frei, mehrere Heime zu kontaktieren und um ausführliche Informationen über die Aufnahmefrist zu bitten (Wie lange dauert die Wartezeit im Allgemeinen? Von welchen Kriterien, wie bspw. Antragsdatum, Alter oder Grad der Abhängigkeit, ist sie abhängig?). Erkundigen Sie sich auch, welche Nebenkosten (monatliche Unkosten und eventuelle Zuschläge) Sie zu tragen haben. Die meisten Alten- und Pflegeheime und auch die Seniorenresidenzen schlagen eine Besichtigung der Räumlichkeiten vor.

     

    Gespräche vor Ort vermitteln zudem einen fundierten Eindruck. Eventuell ist es sogar möglich, an der einen oder anderen Tagesaktivität teilzunehmen. Wichtig ist, dass Sie sich in Ihrem künftigen Zuhause wohl fühlen.

     

    Normalerweise ist Ihnen die Wahl des Alten- und Pflegeheimes freigestellt. Falls das Heim jedoch durch eine Interkommunale oder ein ÖSHZ (Öffentliches Sozialhilfezentrum) verwaltet wird, so haben die Bewohner der Stadt oder der Gemeinden, die zur Trägerschaft gehören, Vorrang.

  • Was ist der Unterschied zwischen einer Seniorenresidenz und einem Alten- und Pflegeheim?

    Seniorenresidenzen richten sich an ältere Menschen, die zuhause nicht mehr sicher leben können, mit einer angepassten Begleitung aber weiterhin ein individuell gestaltetes und selbstständiges Leben führen können. Die Senioren bewohnen dort Appartements oder Einzelzimmer und bestimmen selbst, ob sie die angebotenen Dienste (Pflege, Essen, Tagesaktivitäten usw.) in Anspruch nehmen.

     

    In ein Altenheim darf jede Person einziehen, die älter ist als 60 Jahre. Pflegeheime richten sich hingegen ausschließlich an pflegebedürftige Menschen. Die meisten Altenheime verfügen auch über eine bestimmte Anzahl an Pflegeplätzen, die allein pflegebedürftigen Personen vorbehalten sind. In dieser Kombination wird eine solche Einrichtung dann als “Alten- und Pflegeheim” bezeichnet.

  • Beteiligt sich die Krankenkasse an den Kosten für ein Pflegeheim?

    Nein, die Krankenkasse übernimmt keine Kosten für den Aufenthalt im Alten- und Pflegeheim. Seit Inkrafttreten der sechsten Staatsreform werden die Einrichtungen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch das Ministerium der DG bezuschusst und so ein Teil der Auslagen für die Unterbringung der Senioren übernommen. Kosten, die nicht in diesen Bereich fallen sowie die vollständigen Aufenthaltskosten zahlt der Bewohner selbst.

     

    Durch unsere Zusätzlichen Dienste sehen wir jedoch eine begrenzte Kostenbeteiligung für die Tagesbetreuung oder einen Kurzaufenthalte im Alten- und Pflegeheim vor.

     

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    Beteiligung des ÖSHZ an den Aufenthaltskosten

    Manchmal reichen Rente und Erspartes jedoch nicht aus, um das Wohnen im Heim zu finanzieren. In diesen Fällen beteiligt sich das ÖSHZ der Wohngemeinde an den anfallenden Kosten. Dabei stellt das Sozialhilfezentrum sicher, dass dem Heimbewohner monatlich ein “Taschengeld” zur Verfügung steht.

    Das ÖSHZ kann eine Kostenbeteiligung des Partners, der Kinder oder – in bestimmten Fällen – auch der Enkelkinder fordern. Nachdem das Einkommen und die finanzielle Lage der in Frage kommenden Familienmitglieder geprüft wurden, entscheidet das ÖSHZ, ob und in welchem Maße die einzelnen Personen Alimente für den Heimbewohner zahlen müssen.

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    Auch durch eine zusätzliche Krankenhausversicherung können keine Heimkosten übernommen werden. Die Krankenhausversicherung Hospitalia oder Hospitalia Plus kommt ausschließlich für Kosten in Verbindung mit einem Krankenhausaufenthalt auf. Die Höhe der Kostenübernahme ist dabei abhängig von den Pflegeleistungen, Zimmerwahl usw.

  • Warum sieht die Krankenkasse eine Kostenbeteiligung bei einem Kurzaufenthalt vor, aber nicht für einen dauerhaften Aufenthalt?

    Im Rahmen der häuslichen Pflege sehen wir eine Reihe finanzieller Unterstützungen vor, so auch für die Tagesbetreuung oder für einen Kurzaufenthalt im Alten- und Pflegeheim. Diese Betreuungsformen sind temporär, d.h. der Betroffene wird hauptsächlich zu Hause gepflegt.

     

    An den Kosten für eine dauerhafte Unterbringung im Alten- und Pflegeheim beteiligt sich das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Pflege zu Hause

Manchen Pflegebedürftigen und Senioren ist es nicht mehr möglich, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen, dennoch ist ein Leben in den eigenen 4 Wänden durch verschiedene Hilfen noch möglich. Erfahren Sie hier, wir wir Sie in dieser Situation unterstützen.

  • Was ist der Beratungsdienst für Schwerpflegebedürftige?

    Unsere Mitglieder, die für die häusliche Krankenpflege als schwerpflegebedürftig eingestuft wurden (Pflegekategorie A, B oder C im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung), werden von uns kontaktiert. Unsere Sozialarbeiterin vereinbart einen persönlichen Beratungstermin mit Ihnen bzw. mit Ihren betreuenden Angehörigen, wobei wir Sie über sämtliche vorgesehene Hilfsdienste und Kostenerstattungen informieren. Die Kontaktaufnahme erfolgt unsererseits, Sie selbst brauchen diesbezüglich nicht die Initiative zu ergreifen.

  • Welche Unterstützung sieht die Krankenkasse vor für die Pflege zu Hause?

    Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung

    Häusliche Krankenpflege

    Für die professionelle Krankenpflege zu Hause sind in Ostbelgien mehr als 50 selbstständige Krankenpflegerinnen aktiv. Sie übernehmen unterschiedliche Pflegeleistungen, so bspw. Injektionen oder Verbandswechsel. Diese müssen nur ärztlich verordnet sein. Auch Hilfe bei der täglichen Körperpflege können diese Krankenpfleger übernehmen. Dafür ist jedoch die Genehmigung des Vertrauensarztes der Krankenkasse notwendig. Ein Großteil der Kosten übernimmt die Krankenkasse, lediglich der Eigenanteil bleibt zu Ihren Lasten. Finden Sie einen Pfleger in Ihrer Nähe unter Leistungen > Krankenpflege zu Hause

     

    Inkontinenzpauschale

    Pflegebedürftige Personen (mit ärztlicher Einstufung) und Personen mit einer unheilbaren Inkontinenz haben Anrecht auf eine jährliche Inkontinenzpauschale. Details finden Sie unter Leistungen > Inkontinenzpauschale

     

    Pauschale für chronisch Kranke

    Anhand unterschiedlicher Kriterien wird das Anrecht auf die Auszahlung einer jährlichen Pauschale für chronisch Kranke automatisch von uns überprüft. Im Falle einer Erstattung werden Sie über die Zahlung informiert. Details finden Sie unter Leistungen > Chronisch Kranke

     

    Erstattung der Zusätzlichen Dienste

    Schwerpflegebedürftige

    Schwerpflegebedürftige können durch unsere Zusätzlichen Dienste eine besondere Erstattung erhalten für verschiedene Nebenkosten in der häuslichen Pflege, welche nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen werden. Details dazu finden Sie unter Leistungen > Schwerpflegebedürftige

     

    Familien- und Seniorenhilfe

    Familien- und Seniorenhilfsdienste unterstützen kranke und hilfsbedürftige Menschen im Haushalt, bieten verschiedentlich aber auch Betreuung und Nachtwachen an. Diese Arbeiten werden von ausgebildeten Familien- und Seniorenhelferinnen oder Krankenwachen übernommen. Das Honorar dieser Leistungen wird individuell auf Basis des Einkommens der betreuten Person berechnet. Wir sehen eine finanzielle Unterstützung vor. Details dazu finden Sie unter Leistungen > Familien- und Seniorenhilfe

     

    Hilfsmittel und Pflegematerial

    Für die Pflege zu Hause stellen wir verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung. Während der ersten 3 Monate ist der Verleih normalerweise kostenlos. Danach muss eine geringe Gebühr gezahlt werden. Die Leihdauer ist unbegrenzt. Details dazu finden Sie unter Leistungen > Krankenmaterial

     

    Für  Pflegematerial sehen wir weitere Erstattungen vor, so z.B. für Stoma-Material, Blasenkatheter, Stuhl-Inkontinenzmaterial, die Leihgebühr für ein Hausnotrufgerät usw. Eine Auflistung aller Erstattungen durch unsere Zusätzlichen Dienste finden Sie unter Versicherungen > Zusätzliche Dienste > Das Plus der Freien

     

  • Welche finanziellen Unterstützungen gibt es von anderen Institutionen?

    Es gibt die Einkommens- und Eingliederungsbeihilfe, das garantierte Einkommen für ältere Menschen und das Pflegegeld für Senioren. Diese Gelder können unter besonderen Voraussetzungen ausgezahlt werden. Details dazu finden Sie unter Meine Situation > Krankheitsbedingte Situation > Pflegebedürftige und Senioren > Finanzielle Hilfen

  • Wie funktioniert ein Hausnotrufgerät?

    Die Hausnotrufanlage besteht aus einem Sendegerät, das im Haus an einem Festnetzanschluss für gewöhnliche Telefone angebracht wird und einem Handsender, den die hilfsbedürftige Person ständig bei sich trägt. Der Handsender kann über eine Distanz von 300 m zum Sendegerät Alarm auslösen.

     

    Das Sendegerät verfügt über ein hochempfindliches Mikrofon, sodass es meist möglich ist, selbst aus einem entfernten Zimmer mit der Zentrale zu sprechen. Je nach Vorfall werden unterschiedliche Maßnahmen eingeleitet:

    • Falls es sich nicht um einen medizinischen Notfall handelt, wird die vorher angegebene Kontaktperson informiert, damit diese nach der bedürftigen Person sehen kann. Es können mehrere Bezugspersonen angegeben werden, die nacheinander kontaktiert werden, bis tatsächlich jemand erreicht wird.
    • Falls es sich um einen medizinischen Notfall handelt, wird unverzüglich der Rettungsdienst informiert. Die Angehörigen werden anschließend über die eingeleiteten Maßnahmen benachrichtigt.

Pflegende Angehörige

Menschen, die sich zuhause um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern, können für diese Tätigkeit ein offizielles soziales Statut erhalten. Hier erfahren Sie alle Infos zu diesem Thema.

  • Was sind pflegende Angehörige?

    Man spricht von pflegenden Angehörigen, wenn jemand eine Person, zu der er eine enge und vertrauensvolle Beziehung hat, im Alltag unterstützt. Bedingung ist, dass diese Person wegen ihres fortgeschrittenen Alters, ihres Gesundheitszustands oder einer Behinderung Hilfe benötigt. Die Unterstützung erfolgt unentgeltlich und auf nicht-professioneller Basis. Zu den anerkannten Leistungen gehören sämtliche Hilfen im Alltagsleben wie die Zubereitung der Mahlzeiten, Waschen und Ankleiden der hilfsbedürftigen Person, Erledigung der Einkäufe, Reisebegleitung, psychologische Betreuung usw.

  • Welche Anerkennung gibt es als pflegender Angehöriger?

    Es gibt 2 Arten der Anerkennung:  

    Die allgemeine Anerkennung

    Der pflegende Angehörige muss:

    • seinen Hauptwohnsitz in Belgien haben und im Bevölkerungsregister eingetragen sein. Auch die hilfsbedürftige Person muss in Belgien leben;
    • eine Beziehung des Vertrauens und der Nähe (emotional oder geographisch) zur betreuten Person haben. Es muss sich aber nicht zwingend um ein Familienmitglied handeln;
    • dem hilfsbedürftigen Menschen ständige oder regelmäßige Unterstützung leisten, d.h. monatlich mindestens 50 Stunden oder 600 Stunden pro Jahr;
    • die Unterstützung auf freiwilliger Basis leisten, ohne finanzielle Gegenleistung und in Zusammenarbeit mit mindestens einem (para-)medizinischen Dienstleister (Krankenpfleger, Arzt, Kinesitherapeut, …)

    Die Anerkennung mit Anrecht auf soziale Vorteile

    In diesem Fall kann der pflegende Angehörige einen bezahlten Pflegeurlaub in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Arbeitsunterbrechung, die entweder vollständig für 3 Monate bzw. als Teilzeitunterbrechung von einem Fünftel oder halbzeitig während maximal 6 Monaten genommen werden kann.

     

    Um als pflegender Angehöriger mit Anrecht auf soziale Vorteile anerkannt zu werden, muss zusätzlich zu den oben erwähnten Bedingungen (Allgemeine Anerkennung) der Grad der Abhängigkeit der betreuten Person bestimmt werden. 

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    Höchstens 3 Angehörige können die Anerkennung als „pflegende Angehörige mit Anrecht auf soziale Rechte“ erhalten. Diese Einschränkung gilt nicht für „allgemein anerkannte“ pflegende Angehörige.

  • Wie erfolgt die Anerkennung als beeinträchtigte Person?

    Pflegebedürftige Personen über 21 Jahre müssen bei den Kriterien zur Bewertung des Autonomieverlustes, die bei einem Antrag auf Eingliederungsbeihilfe festgelegt werden, mindestens 12 Punkte erreichen. Diese Einschätzung erfolgt durch:

    • die Generaldirektion „Personen mit Behinderung“ des FÖD Soziale Sicherheit oder
    • Medex (Direction d’Expertise Médicale) des FÖD Volksgesundheit.

     

    Wurde die Beeinträchtigung nicht schon durch eine dieser Institutionen festgestellt, kann der Autonomieverlust auch durch den Vertrauensarzt der Krankenkasse bewertet werden.

     

    Pflegebedürftige Personen unter 21 Jahren müssen bei den Kriterien zur Bewertung einer Beeinträchtigung, die für die Familienzulagen gelten, insgesamt mindestens 12 Punkte erzielen oder mindestens 6 Punkte in der 3. Säule (diese Säule misst die Auswirkungen des Zustands des Kindes auf sein familiäres Umfeld).

  • Wie kann ich einen Antrag stellen?

    Pflegende Angehörige können sich für den Antrag an uns wenden. Unsere Mitarbeiter werden gerne mit Ihnen die Antragsformulare ausfüllen. Jedoch muss der Antrag auch von der versorgten Person unterzeichnet werden.

    Wenn die Bedingungen für eine Anerkennung mit sozialen Vorteilen erfüllt sind, können wir Ihnen dies bescheinigen. Diese ermöglicht es Ihnen, bei Ihrem Arbeitgeber und dem LfA (Landesamt für Arbeitsbeschaffung) einen Pflegeurlaub zu beantragen. Die Anerkennung als pflegender Angehöriger gilt für ein Jahr. Insofern die Bedingungen erfüllt bleiben, kann die Anerkennung jährlich erneuert werden.

    Die allgemeine Anerkennung können wir Ihnen unbefristet anerkennen. Diese bringt keine staatlichen Vorteile mit sich, andere Einrichtungen (z. B. Gemeinden, Regionen, Städte usw.) können jedoch auf der Grundlage dieser Art von Anerkennung eine Leistung gewähren.