Pflegeleistungen und Erstattungen

Für bestimmte Gesundheitspflegekosten sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine Erstattung vor. Ergänzend dazu bieten wir unseren Mitgliedern fakultative Versicherungen an, denen sie sich anschließen können, um Anspruch auf eine zusätzliche Kostenübernahme bei Krankenhausaufenthalt und Zahnpflegeleistungen zu haben.

Erstattungen durch Zusatzversicherungen

  • Wie erhalte ich eine Erstattung durch Hospitalia?

    Sie müssen einen Antrag auf Erstattung Hospitalia bei uns einreichen. Diesen erhalten Sie auf unserer Website im Footer unter Dokumente downloaden > Erstattungen, in unseren Geschäftsstellen oder vorausgefüllt im Online Büro. Dem Antrag müssen Sie die Krankhausrechnung oder deren Kopie beifügen.

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    Gut zu wissen

    Sie können bereits im Vorfeld eine Erstattung der Krankenhausanzahlung bei uns beantragen. Fügen Sie in diesem Fall dem Erstattungsantrag die Quittung der Anzahlung oder deren Kopie bei. Dies gilt nicht, wenn Sie eine Einschränkung haben – reichen Sie in diesem Fall den Antrag auf Erstattung erst bei Erhalt der Krankenhausrechnung ein. Die Erstattung der gesetzlichen Anzahlung an das Krankenkaus erfolgt jedoch frühstens zu Beginn des entsprechenden Krankenhausaufenthaltes.

  • Wie erhalte ich eine Erstattung durch die Garantie schwere Krankheiten?

    Sie müssen einen Antrag auf Gewährung der Garantie schwere Krankheiten und/oder der Garantie Krebs einreichen. Diesen finden Sie auf unserer Website sowie mit Ihren Daten vorausgefüllt im Online Büro. Sie können sich aber auch an einen unserer Kundenberater wenden.

     

    Dem Antrag muss eine ärztliche Bescheinigung hinzugefügt werden, auf der Folgendes vermerkt ist:

    • die Art der Erkrankung;
    • das Datum der Diagnose.

     

    Für die unheilbaren schweren Krankheiten gilt diese Anerkennung ohne zeitliche Begrenzung, solange der Versicherte Hospitalia angeschlossen bleibt.

     

    Für die anderen heilbaren schweren Krankheiten wird die Zustimmung für den Zeitraum eines Jahres erteilt, beginnend ab dem Datum der Diagnose der schweren Krankheit, sofern zwischen dem Datum der Diagnose der schweren Krankheit und dem Zeitpunkt des Antrags auf Anerkennung nicht mehr als 3 Jahre vergangen sind.

     

    Diese Zustimmung kann jeweils um einen Zeitraum eines Jahres für die gleiche Krankheit erneuert werden, entweder direkt oder nicht direkt im Anschluss an die erste Periode.

  • Wie erhalte ich eine Erstattung durch Dentalia?

    Für eine Erstattung muss der Zahnarzt den Antrag auf Erstattung Dentalia ausfüllen. Fügen Sie diesem Antrag die Pflegebescheinigung bei und eine Honorarabrechnung, falls die Leistungen nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

     

    Den Antrag Auf Erstattung finden Sie auf unserer Website im Footer unter Dokumente downloaden > Erstattungen oder mit Ihren Daten vorausgefüllt im Online Büro.

  • Wie erhalte ich eine Erstattung durch Hospitalia Kontinuität?

    Sie müssen einen Antrag auf Erstattung Hospitalia bei uns einreichen. Diesen erhalten Sie auf unserer Website im Footer unter Dokumente downloaden > Erstattungen, in unseren Geschäftsstellen oder vorausgefüllt im Online Büro. Sie müssen uns ebenfalls die detaillierte Abrechnung der Erstattung durch die Gruppenversicherung Ihres Arbeitgebers zukommen lassen.

  • Wie erhalte ich eine Erstattung durch Medicalia?
    • Die Erstattung der gesetzlichen Eigenanteile für Konsultationen bei Ärzten oder anderen Leistungserbringern (Allgemeinmediziner, Facharzt, Kinesitherapeut, …) erfolgt automatisch mit unserer Erstattung seitens der gesetzlichen Krankenversicherung.
    • Für die Geburtspauschale übermitteln Sie uns den ausgefüllten “Antrag auf Rückerstattung Medicalia”. Diesem Antrag fügen Sie die Geburtsurkunde bei.
    • Für Erstattungen von alternativen Therapien oder Material muss der Leistungserbringer den Antrag auf Erstattung Medicalia ausfüllen. Diesem muss die Originalrechnung oder der Zahlungsbeleg beigefügt werden. Für die Erstattung von Material ist zudem eine Verordnung des Facharztes erforderlich.

Erstattung durch Genehmigung des Vertrauensarztes