Pflegebedürftige und ältere Menschen haben unter bestimmten Bedingungen Anrecht auf unterschiedliche finanzielle Unterstützungen seitens der Krankenkasse und anderer Institutionen.
-
Erstattung für Schwerpflegebedürftige
Zusätzliche Dienste
Schwerpflegebedürftige können durch unsere Zusätzlichen Dienste eine besondere Erstattung erhalten für verschiedene Nebenkosten in der häuslichen Pflege, welche nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen werden:
- Ausgaben für Inkontinenzmaterial;
- Pflegematerial;
- Arzneimittel der Kategorie D;
- Leihgebühren für technische Hilfsmittel;
- Kosten für SOS-Hilfe oder Dienstleistungsschecks in Höhe von 3,00 € pro Stunde
- Familien- oder Haushaltshilfe in Höhe von 3,00 € pro Stunde (zzgl. zur normalen Erstattung in Höhe von 2,00 € pro Stunde)
Für diese Kosten kann das pflegebedürftige Mitglied seitens unserer Krankenkasse monatlich eine Erstattung bis zu 150,00 € erhalten.
Bedingung
Diese Kostenbeteiligung ist unseren Mitgliedern vorbehalten, die als schwerpflegebedürftig anerkannt sind und die seit mindestens 5 Jahren Mitglied der Zusätzlichen Dienste sind.
-
Inkontinenzpauschale
Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung
Personen, die an einer Inkontinenz leiden, können für Inkontinenzmaterial eine finanzielle Unterstützung erhalten.
Die Pauschale kann jedoch nur ausgezahlt werden, wenn die betroffene Person zu Hause lebt und nicht in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht ist.
Inkontinenzpauschale für pflegebedürftige Personen
Für pflegebedürftige Personen beläuft sich die jährliche finanzielle Unterstützung auf 610,53 €.
Bedingungen
Voraussetzung ist, dass die Inkontinenz durch den Vertrauensarzt der Krankenkasse als langfristig und hochgradig anerkannt wurde:
- entweder infolge einer Genehmigung des Vertrauensarztes für häusliche Krankenpflege für eine Pflegepauschale B oder C, mit Bewertung von 3 oder 4 für das Kriterium Inkontinenz. Der Patient muss die Genehmigung für mindestens 4 Monate innerhalb der 12 Monate vor Antrag der Pauschale erhalten haben. Der Antrag für die Pauschale erfolgt durch den Krankenpfleger;
- oder infolge einer besonderen Bewertung der Inkontinenz durch einen Arzt. Dieser muss jährlich einen Antrag beim VertrauensarztArzt, der im Auftrag der Krankenkasse die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit oder von medizinisch-sozialen Leistungen der Versicherten vornimmt. einreichen. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Unterschrift des Arztes bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Sind diese Bedingungen erfüllt, zahlen wir Ihnen die Pauschale aus.
Pauschale für eine unheilbare Inkontinenz
Personen, die nicht pflegebedürftig sind (die somit den oben erwähnten Pauschalbetrag nicht erhalten können), die jedoch an einer langanhaltenden nicht behandelbaren Inkontinenz leiden, können einen jährlichen Pauschalbetrag von 199,27 € erhalten.
Bedingungen
Der Hausarzt oder Facharzt (Kinderarzt, Gynäkologe, Geriater, Urologe) muss dazu einen Antrag beim Vertrauensarzt unserer Krankenkasse einreichen (ärztliche Bescheinigung sowie ein Formular mit der diagnostischen und therapeutischen Methode). Genehmigt der Vertrauensarzt den Antrag, ist die Genehmigung für 3 Jahre gültig. Für über 75-Jährige ist der Zeitraum unbegrenzt.
-
Garantiertes Einkommen für ältere Menschen
Das garantierte Einkommen für ältere Menschen ist eine Zulage für Personen, die über unzureichende finanzielle Mittel verfügen. Sie wird durch das Landespensionsamt gezahlt.
Bedingungen
- Alter: Personen ab 65 Jahre können einen Antrag für das garantierte Einkommen stellen.
- Staatsangehörigkeit: Nur folgenden Personen kann das Anrecht auf ein garantiertes Einkommen gewährt werden:
- Belgiern;
- Personen, die unter die europäischen Verordnungen der Sozialen Sicherheit fallen (Europäische Gemeinschaft sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz). Diese sind auf Sie anwendbar, wenn Sie oder Ihr(e) Ehepartner(in) als Arbeitnehmer(in), Beamte(r) oder Selbstständige(r) in einem oder in mehreren dieser Länder versichert gewesen sind;
- Ausländern aus Ländern, mit denen Belgien ein Abkommen auf Gegenseitigkeit geschlossen hat (Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden und Schweiz);
- Ausländern, die aufgrund einer belgischen Regelung Anrecht haben auf eine Alters- oder Hinterbliebenenpension;
- Flüchtlingen;
- Staatenlosen.
- Wohnort: Der Hauptwohnsitz muss sich in Belgien befinden. Wer im Ausland lebt, hat kein Anrecht auf das garantierte Einkommen für ältere Personen.
Die Einkommensgarantie für ältere Personen müssen Sie bei der Gemeindeverwaltung oder beim Landespensionsamt beantragen. Wenn Sie über 65 Jahre alt sind und einen Pensionsantrag eingereicht haben, gilt dies automatisch als Antrag für die Einkommensgarantie. Die Höhe hängt von Ihrer Haushaltszusammensetzung und Ihrem aktuellen Einkommen ab.
Sollten sich jedoch im späteren Verlauf Änderungen ergeben, durch die sich bspw. der Betrag des garantierten Einkommens zu Ihren Gunsten verändert, müssen Sie einen neuen Antrag einreichen.
Betrag
Der Grenzbetrag für Pensionierte, die mit einer oder mehreren Personen zusammenwohnen liegt bei 12.395,40 € pro Jahr. Unter bestimmten Bedingungen kann dieser Betrag um 50 % erhöht werden (z.B.: Sie wohnen alleine): 18.593,04 € pro Jahr. Die Höhe der Unterstützung ist die Differenz zwischen dem Grenzbetrag und Ihrem aktuellen Einkommen. (Letzte Indexanpassung am 1. Mai 2024)
-
Pflegegeld für Senioren
Ältere Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind, können in bestimmten Fällen seitens der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine finanzielle Ergänzung zur Altersrente erhalten. Anrecht auf diese Beihilfe haben unterstützungsbedürftige Personen ab 65 Jahren:
- die in Belgien hauptsozialversichert sind;
- deren Wohnsitz bzw. letzter Betriebssitz des Arbeitsgebers sich in der Deutschsprachigen Gemeinschaft befindet;
- die einer Pflegegeldkategorie zugewiesen werden können.
Antrag
Der Antrag auf Pflegegeld wird beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft gestellt. Unsere Mitarbeiter sind Ihnen gerne bei der Antragstellung behilflich.
Nach Eingang Ihres Antrags überprüfen die Mitarbeiter des Ministeriums, ob Sie die Grundbedingungen für das Anrecht auf Pflegegeld erfüllen. Falls bestimmte Informationen zum Unterstützungsbedarf (BelRAI-Screener) fehlen bzw. nicht aktuell sind, wird die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben Kontakt mit Ihnen aufnehmen.
Beim BelRAI-Screener handelt es sich um ein landesweit einheitliches Beurteilungsinstrument, das die Gesundheits- und Pflegesituation auf körperlicher, kognitiver, psychischer und sozialer Ebene erfasst.
Berechnung des Pflegegeldes
Das Pflegegeld setzt sich aus einem Basispflegegeld und einem Sozialzuschlag zusammen. Das Basispflegegeld wird anhand des Unterstützungsbedarfs ermittelt und ist in 4 Kategorien eingeteilt. Die Einstufung in die jeweilige Kategorie erfolgt durch den BelRAI-Screener. Der Sozialzuschlag wird ausgezahlt, wenn seitens der Krankenkasse gemeldet wird, dass Sie Anrecht auf den VorzugstarifAnrecht auf eine höhere Rückerstattung der Kosten für Gesundheitspflege. Um von diesem System profitieren zu können, darf das jährliche Einkommen der Person einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. der Krankenkasse haben.
Verweigerung
Wird Ihr Antrag verweigert, so können Sie innerhalb von 30 Kalendertagen Einspruch beim Ministerium erheben. Innerhalb von 45 Werktagen wird der zuständige Minister über Ihren Fall entscheiden. Sollten Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder eine Klage bei Gericht einzureichen.
Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb der 9 Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben, können den Antrag nicht bei der Deutschsprachigen Gemeinschaft einreichen. In der Wallonie ist hierfür die AVIQ zuständig und deren digitale Plattform Wal-Protect. In Flandern sind die Krankenkassen im Rahmen der flämischen Pflegeversicherung zuständig. Es gelten jeweils unterschiedliche Regelungen, welche diese föderierten Teilgebiete für sich festgelegt haben.
-
Unterstützung für chronisch Kranke
Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung
Die gesetzliche KrankenversicherungVersicherung, die Ihnen die Pflegekosten für Arzt- oder Zahnarztbesuch, Arzneimittel, Entbindung usw. ganz oder teilweise rückerstattet. Das Anrecht auf Erstattung ergibt sich durch Sozialbeiträge. Auch Krankengeld und Invalidengeld sind Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. sieht einen jährlichen Pauschalbetrag für chronisch Kranke vor. Anhand unterschiedlicher Kriterien wird das Anrecht auf die Auszahlung automatisch von uns überprüft. Im Falle einer Erstattung werden Sie über die Zahlung informiert.
Kriterien und Auszahlung
Während des laufenden und des vorherigen Jahres müssen die vom Patienten gezahlten Eigenanteile mindestens die Summe von jeweils 450,00 € erreichen (für Personen mit Anrecht auf den Vorzugstarif den Betrag von 365,00 €) und eine der folgenden Situationen muss zutreffen:
Ihre Situation Jährliche Pauschale - Ihnen wurden Kinesitherapiesitzungen für einen Zeitraum von 6 Monaten wegen einer schweren Krankheit genehmigt.
- Sie erfüllen die medizinischen Voraussetzungen für eine erhöhte Kinderzulage.
- Sie waren im laufenden Jahr und im Vorjahr insgesamt mindestens 120 Tage im Krankenhaus oder wurden mindestens 6 Mal aufgenommen.
371,55 € - Sie erhalten das Integrationseinkommen für Beeinträchtigte.
- Sie erhalten die Beihilfe für Betagte.
- Sie erhalten Kranken- oder InvalidengeldErsatzeinkommen, das ab dem zweiten Jahr der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenkasse gezahlt wird. Während des ersten Jahres wird das so genannte Krankengeld gezahlt. mit einem Zuschlag für die erforderliche Hilfe einer Drittperson.
557,36 € - Ihnen wurde die Pflegepauschale der Kategorie B oder C von unserem Vertrauensarzt genehmigt und Sie erhalten diese während mindestens 3 Monaten.
743,12 € Person mit einem chronischem Leiden
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, das Statut „Person mit einem chronischen Leiden“ zu erhalten. Dieses ermöglicht es den Betroffenen, bestimmte Rechte in Anspruch zu nehmen, darunter:
- das DrittzahlersystemSystem, durch das ein Pflegeleistender (Arzt, Pflegerin usw.) oder Krankenhaus der Krankenkasse die Kosten direkt in Rechnung stellt. So muss der Patient die Arzthonorare und Krankenhauskosten nicht mehr vollständig vorstrecken, sondern zahlt nur seinen Eigenanteil und eventuelle Honorarzuschläge, d.h. die Kosten die er ohnehin tragen muss., d.h. dass sie nicht mehr das gesamte Arzthonorar vorstrecken müssen, sondern nur noch den Teil zahlen, der nicht von der Krankenkasse erstattet wird;
- die Anwendung der „Maximalen Gesundheitsrechnung für chronisch Kranke“. Für chronisch Kranke wird der errechnete Höchstbetrag der Eigenanteile um 114,87 € reduziert.
In folgenden Fällen wird Ihnen das Statut automatisch erteilt:
- Ihre Ausgaben in der Gesundheitspflege sind pro Trimester höher als 387,27 € während 8 aufeinanderfolgenden Trimestern.
- Sie sind bereits Nutznießer einer Pauschale für chronisch Kranke.
Sie brauchen diesbezüglich nichts zu unternehmen. Wir informieren Sie schriftlich, falls Sie die Bedingungen für dieses Statut erfüllen. Wenn Sie dem Pflegeleistenden dieses Schreiben vorlegen, kann er ohne Weiteres das Drittzahlersystem anwenden.
Erstattung durch die Garantie für schwere Krankheiten
Mitglieder der Garantie für schwere Krankheitenoptional zu Hospitalia, Hospitalia Medium oder Hospitalia Plus (Anschluss möglich durch die Mitgliedschaft an ein Hospitalia-Produkt) können nach Anerkennung des chronischen Leidens eine zusätzliche Erstattung bis zu 7.000,00 € für die Pflegekosten erhalten, die nicht im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt stehen.
Verwandte Themen
Nützliche Links
Downloadbereich
Wir stehen zu Ihrer Verfügung
Während der Öffnungszeiten versuchen wir Ihnen schnellstmöglich weiterzuhelfen, sei es telefonisch oder per Mail. Auch außerhalb der Öffnungszeiten können Sie einen Termin buchen oder gewisse Angelegenheiten in Ihrem persönlichen Online Büro selbst einsehen, Dokumente drucken, Vignetten bestellen und vieles mehr.