Für Ihren Arztbesuch erhalten Sie in der Regel eine Erstattung durch die gesetzliche KrankenversicherungVersicherung, die Ihnen die Pflegekosten für Arzt- oder Zahnarztbesuch, Arzneimittel, Entbindung usw. ganz oder teilweise rückerstattet. Das Anrecht auf Erstattung ergibt sich durch Sozialbeiträge. Auch Krankengeld und Invalidengeld sind Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung., nachdem Sie das Honorar vorgestreckt haben. Die Erstattung der Kosten erfolgt nachdem Sie die erhaltene PflegebescheinigungEine vom behandelnden Arzt ausgestellte Bescheinigung der erhaltenen Pflege. Anhand dieser Bescheinigung zahlt die Krankenkasse die vorgesehene Erstattung an den Patienten. bei uns einreichen oder Ihr Arzt die Bescheinigung auf elektronischem Weg per eAttestDie elektronische Form der Pflegebescheinigung. Der Arzt übermittelt der Krankenkasse die Bescheinigung direkt in digitaler Form und Sie erhalten lediglich eine Quittung. direkt an uns sendet. In manchen Fällen erhalten Sie keine Bescheinigung. Dann rechnet der Arzt gleich mit uns ab.
Höhe der Erstattung
In der Regel werden etwa 75 % der Kosten (für Personen mit VorzugstarifAnrecht auf eine höhere Rückerstattung der Kosten für Gesundheitspflege. Um von diesem System profitieren zu können, darf das jährliche Einkommen der Person einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. 90 %) für Sprechstunden oder Hausbesuche erstattet, wenn Ihr Arzt dem KassenabkommenAbkommen zwischen Pflegeleistenden und Krankenkassen, bei dem u.a. die Honorare festgelegt werden. (s. auch konventioniert) beigetreten ist – ansonsten können Honorarzuschläge anfallen und zu Ihren Lasten bleiben. Wenn Sie eine Globale Medizinische AkteAkte, die durch den Hausarzt verwaltet und gesammelt wird. Sie bringt dem Patienten einige Vorteile: der Hausarzt erstellt eine einzige Akte, worin sämtliche medizinische Angaben enthalten sind: Impfungen, Resultate von Blutanalysen usw. Ziel ist eine bessere Verfolgung des gesundheitlichen Zustandes des Patienten und das Vermeiden unnötiger Untersuchungen. bei Ihrem Arzt angelegt haben, fällt die Erstattung auch für Normalversicherte höher aus.
Pflegebescheinigung
Auf der Pflegebescheinigung sind die Angaben zu Ihrer Person, die Arztleistung (Nomenklaturnummer) sowie der gezahlte Betrag vermerkt. Nach und nach wird die klassische Pflegebescheinigung aber durch das eAttest ersetzt, welche direkt vom Arzt an unsere Krankenkasse gesendet wird.
Eine klassische Pflegebescheinigung ist 2 Jahre gültig. Nach diesem Zeitraum gilt sie als verjährt und kann nicht mehr erstattet werden.
Ausnahme der Verjährungsfrist
Wenn die Abgabe der Bescheinigung durch „höhere Gewalt“ verhindert wurde, haben Sie die Möglichkeit, auch nach Ablauf dieser Verjährungsfrist eine Erstattung zu erhalten. In einem solchen Fall müssen Sie eine Aufhebung der Verjährung bei uns beantragen und belegen, dass es Ihnen aus einem bestimmten Grund unmöglich war, die Pflegebescheinigung fristgerecht einzureichen. Vergessen oder Unkenntnis des Zeitlimits werden nicht als Argument akzeptiert. Wir leiten Ihre Anfrage an das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIVLandesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (frz. INAMI, fläm. RIZIV). Das LIKIV verwaltet im Rahmen der belgischen Sozialgesetzgebung die Versicherung für Gesundheitspflege und für Geldleistungen (Ersatzeinkommen im Falle von Arbeitsunfähigkeit). Das LIKIV kontrolliert die Krankenkassen und die Pflegeleistenden (Ärzte, Pflegerinnen usw.).) weiter, welches über die Auszahlung der Erstattung entscheidet.
Vorsorglich können Sie einen Antrag auf Aufhebung der Verjährungsfrist auch bereits vor Ablauf der 2 Jahre stellen. Dies ist bspw. angebracht, wenn Ihr VersicherungsverhältnisErgebnis der Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Invalidenversicherung, d.h.
• eine Rückerstattung für Leistungen der Gesundheitspflege
• Krankengeld- oder Invalidengeld im Falle einer Arbeitsunfähigkeit
nicht in Ordnung ist und es voraussichtlich nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist in Ordnung gebracht werden kann.
Fehlerhafte oder verlorene Bescheinigung
Fehlerhaft
In einem solchen Fall senden wir Ihrem Arzt das Dokument zwecks Korrektur zu. Sie werden natürlich über diesen Schritt informiert, denn die Ihnen zustehende Erstattung dürfen wir erst nach Erhalt der korrekt ausgefüllten Pflegebescheinigung auszahlen.
Verloren
Sie können bei Ihrem Arzt ein Duplikat anfragen und dieses zur Rückerstattung bei uns einreichen. Zusätzlich müssen Sie dann allerdings eine Erklärung unterzeichnen, in der Sie sich verpflichten, keine anderweitige Erstattung in Anspruch zu nehmen und uns zu benachrichtigen, falls Sie das Originaldokument wieder finden sollten.
Keine Pflegebescheinigung erhalten?
Drittzahlersystem
In bestimmten Fällen darf Ihr Arzt das DrittzahlersystemSystem, durch das ein Pflegeleistender (Arzt, Pflegerin usw.) oder Krankenhaus der Krankenkasse die Kosten direkt in Rechnung stellt. So muss der Patient die Arzthonorare und Krankenhauskosten nicht mehr vollständig vorstrecken, sondern zahlt nur seinen Eigenanteil und eventuelle Honorarzuschläge, d.h. die Kosten die er ohnehin tragen muss. anwenden, d.h. Sie zahlen nur Ihren Eigenanteil. In einem solchen Fall reicht der Arzt die Pflegebescheinigung direkt bei uns ein. Da Sie kein Geld vorstrecken, erhalten Sie natürlich auch keine Rückerstattung.
Pauschale Verrechnung im Ärztehaus
Patienten, die einem Ärztehaus angeschlossen sind, zahlen keine Honorare für die Konsultation oder den Besuch bei diesen Ärzten.
Keine Erstattung
Sieht die gesetzliche Krankenversicherung keine Erstattung für die PflegeleistungMedizinische Behandlung an einem Patienten. vor (äußerst selten), so erhalten Sie keine Pflegebescheinigung. In einem solchen Fall erhalten Sie jedoch eine Quittung über das gezahlte Honorar.
Geläufige ärztliche Leistungen
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Allgemeinmediziner
Beschreibung der Leistung Kodenummer Honorar Erstattung Vorzugstarif Erstattung Normaltarif Konsultationen Konsultation bei einem akkreditierten Hausarzt 101076
31,81 €
30,31 €
25,81 €
Konsultation bei einem
akkreditierten Hausarzt,
der Ihre Globale Medizinische Akte verwaltet101076
31,81 €
30,81 €
27,81 €
Zusatzhonorar für die Verwaltung der Globalen Medizinischen Akte (wird ein Mal pro Jahr berechnet) 101496
36,61 €
36,61 €
36,61 €
Zuschlag für dringende
Konsultation am
Wochenende oder Feiertag102410
15,26 €
15,26 €
15,26 €
Zuschlag für dringende Konsultation in der Nacht (d.h. zwischen 21 und 8 Uhr) 102432
30,52 €
30,52 €
30,52 €
Zuschlag für organisierten
Bereitschaftsdienst (zwischen 19 und 21 Uhr)101091
5,05 €
5,05 €
5,05 €
Zuschlag für Wachdienst
(zwischen 18 und 21 Uhr)101113
4,57 €
4,57 €
4,57 €
Hausbesuch
gewöhnlicher Hausbesuch 103132
45,81 €
42,25 €
28,78 €
Hausbesuch zwischen
18 und 21 Uhr104215
60,91 €
55,32 €
40,16 €
Hausbesuch zwischen
21 und 8 Uhr104230
105,34 €
97,02 €
68,97 €
Hausbesuch an Wochenenden (Samstag 8 Uhr bis Montag 8 Uhr) oder Feiertagen 104252
68,71 €
62,78 €
45,32 €
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Akkreditierte Fachärzte
Beschreibung der Konsultation Kodenummer Honorar Erstattung Vorzugstarif Erstattung Normaltarif Facharzt für Innere Medizin 102550 57,71 € 54,71 € 45,71 € Facharzt für Neurologie 102675 73,56 € 70,56 € 61,56 € Facharzt für Psychiatrie 102690 61,21 € 58,21 € 49,21 € Facharzt für Neuropsychiatrie 102712 61,21 € 58,21 € 49,21 € Kinderfacharzt 102572 49,77 € 46,77 € 37,77 € Herzspezialist (Kardiologe)
102594 47,47 € 44,47 € 35,47 € Facharzt für Magen-Darm-Erkrankungen (Gastro-Enterologe) 102616 47,47 € 44,47 € 35,47 € Lungenspezialist
(Pneumologe)
102631 52,44 € 49,44 € 40,44 € Facharzt für Haut- und
Geschlechtskrankheiten
(Dermato-Venerologe)
102756 40,59 € 37,59 € 28,59 €
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