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Wie funktioniert ein Cochlea-Implantat?
Das Cochlea-Implantat ist eine elektronische Hörprothese, die die Aufgaben der Hörschnecke übernimmt. Das Cochlea-Implantat besteht aus:
- einem Soundprozessor: das ist der externe Teil des Implantats, der hinter dem Ohr angebracht wird. Der Prozessor nimmt Schall auf und wandelt diesen in elektronische Impulse um.
- einem inneren Teil: dieser befindet sich in der Cochlea, im Innenohr. Hierhin werden die elektronischen Impulse gesendet, die anschließend den Hörnerv stimulieren. Das Gehirn empfängt den über den Hörnerv übertragenen Schall und empfängt so wieder besser Geräusche.
Lernprozess
Wurde das Cochlea-Implantat eingesetzt, funktioniert das Hören jedoch nicht sofort von selbst, sondern das Wiedererlernen benötigt Zeit und Geduld. Nach dem Einsetzen eines Cochlea-Implantats ist meist eine logopädische Behandlung oder eine andere Rehabilitationsmaßnahme erforderlich.
Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung
Unter bestimmten Bedingungen und je nach Fall sieht die gesetzliche KrankenversicherungVersicherung, die Ihnen die Pflegekosten für Arzt- oder Zahnarztbesuch, Arzneimittel, Entbindung usw. ganz oder teilweise rückerstattet. Das Anrecht auf Erstattung ergibt sich durch Sozialbeiträge. Auch Krankengeld und Invalidengeld sind Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. eine Erstattung für ein Cochlea-Implantat oder für den Ersatz des Soundprozessors des Implantats vor.
Bevor Sie sich für ein Cochlea-Implantat entscheiden, fragen Sie bei Ihrem HNO-Arzt nach, ob Sie die gesetzlichen Anforderungen für eine Erstattung erfüllen und wie hoch diese sein wird. Je nach Pathologie ist für eine eventuelle Erstattung ein Antrag beim Vertrauensarzt der Krankenkasse oder zusätzlich beim Kollegium der Ärzte-Direktoren des LIKIV erforderlich. Die Antragstellung geschieht über Ihren Facharzt.
Innerhalb von 30 Tagen erhält Ihr HNO-Arzt die Entscheidung. Wurde der Antrag bewilligt, muss die Transplantation innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum der Zustimmung durchgeführt werden und die Kosten werden direkt mit der Krankenkasse abgerechnet, d.h. die Kosten, die für das Cochlea-Implantat übernommen werden, müssen Sie nicht vorstrecken. Gewisse Kosten können aber dennoch zu Ihren Lasten bleiben: Lagerkosten, Kosten für die Sterilität, Kosten für die Rückverfolgbarkeit usw.
Bei einer erteilten Genehmigung für die Erstattung eines Cochlea-Implantats, sieht die gesetzliche Krankenversicherung folgende Kostenübernahme vor:
- Elektrostimulator im Innenohr: bis zu 10.845,46 €
- Sound-Prozessor: bis zu 5.138,88 €
Die Erstattung fällt je nach Art des Hörverlusts und je nach Alter unterschiedlich aus.
Bedingungen
- Es können nur Geräte erstattet werden, die in der Liste der vom LIKIVLandesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (frz. INAMI, fläm. RIZIV). Das LIKIV verwaltet im Rahmen der belgischen Sozialgesetzgebung die Versicherung für Gesundheitspflege und für Geldleistungen (Ersatzeinkommen im Falle von Arbeitsunfähigkeit). Das LIKIV kontrolliert die Krankenkassen und die Pflegeleistenden (Ärzte, Pflegerinnen usw.). anerkannten Implantate und invasiven Medizinprodukte aufgeführt sind.
- Die Implantation des Cochlea-Implantats muss in der Klinik desjenigen HNO-Arztes durchgeführt werden, der den Antrag – falls erforderlich – beim VertrauensarztArzt, der im Auftrag der Krankenkasse die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit oder von medizinisch-sozialen Leistungen der Versicherten vornimmt. und/oder Kollegium der Ärzte-Direktoren eingereicht hat.
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Situation 1
Bei einem schweren beidseitigen Hörverlust, d.h. wenn der Hörverlust auf jedem Ohr mindestens 70 Dezibel beträgt:
- Kinder und Jugendliche < 18 Jahre: Ein Cochlea-Implantat wird für beide Ohren erstattet.
Wenn weniger als 4 Jahre zwischen dem ersten Cochlea-Implantat und dem kontralateralen Cochlea-Implantat liegen und der Patient zwischen 8 und 18 Jahre alt ist, ist in der Regel keine Antragstellung nötig.
Liegen mindestens 4 Jahre zwischen der Implantation des Cochlea-Implantats im 1. und 2. Ohr, muss immer eine Erstattung für das kontralaterale Cochlea-Implantat gegenüber dem Kollegium der Ärzte-Direktoren begründet werden bzw. sind zusätzliche Kriterien erforderlich.
- Jugendliche ≥ 18 Jahre: Ein Cochlea-Implantat wird nur für ein Ohr erstattet.
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Situation 2
Bei einem schweren beidseitigen Hörverlust von mindestens 70 Dezibel mit drohender beidseitiger Verknöcherung der Cochlea (Umwandlung der Cochlea in Knochengewebe) oder einer auditorischen Neuropathie (Beeinträchtigung der Übertragung von Signalen zwischen Innenohr und Gehirn, was sich häufig durch einen Verlust des Sprachverstehens äußert):
- Kinder und Jugendliche < 18 Jahre: Ein Cochlea-Implantat wird für beide Ohren erstattet.
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Situation 3
Erstes Cochlea-Implantat bei beidseitigem asymmetrischem Hörverlust, d.h. wenn der Hörverlust in einem Ohr mehr als 30 Dezibel und im anderen Ohr mindestens 85 Dezibel beträgt:
- Kinder und Jugendliche < 18 Jahre: Ein Cochlea-Implantat wird für das schlechtere Ohr erstattet.
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Situation 4
Bei einseitiger Taubheit, d.h. wenn der durchschnittliche Hörverlust auf einem Ohr mindestens 85 Dezibel und auf dem anderen Ohr höchstens 30 Dezibel (normales Hörvermögen) beträgt, wird ein Cochlea-Implantat für das taube Ohr erstattet:
- Kinder < 4 Jahre: Die einseitige Taubheit ist angeboren (von Geburt an vorhanden).
- Kinder und Jugendliche < 18 Jahre: Die einseitige Taubheit ist erworben, d.h. sie tritt nach der Geburt auf.
Wenn der Zeitraum zwischen der Diagnose der einseitigen Taubheit und der Implantation des Cochlea-Implantats mehr als 7 Jahre beträgt, werden die Kosten nicht erstattet.
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