Beim Drittzahlersystem stellt der Pflegeleistende (Arzt, Pflegerin, Krankenhaus usw.) der Krankenkasse die Kosten direkt in Rechnung. So muss der Patient Honorare oder Krankenhauskosten nicht vollständig vorstrecken, sondern zahlt nur seinen Eigenanteil und eventuelle Honorarzuschläge, d.h. die Kosten die er ohnehin tragen muss.

Verpflichtend und automatisch

  • Krankenhausaufenthalt: Das Krankenhaus rechnet die Kosten direkt mit der Krankenkasse ab. Somit zahlen Sie lediglich Ihre Eigenanteile sowie eventuelle Zimmer- und Honorarzuschläge, die Ihnen durch eine zusätzliche Krankenhausversicherung erstattet werden können.
  • Apotheke: Für erstattbare Medikamente wird automatisch das Drittzahlersystem angewandt, sodass Sie nur Ihren Eigenanteil zahlen.
  • Hausärzte: Personen mit Anrecht auf den Vorzugstarif müssen bei Ihrem Hausarztbesuch nur den Eigenanteil zahlen. Bei Hausbesuchen darf der Allgemeinmediziner das System anwenden, ist aber nicht dazu verpflichtet.
  • Telekonsultationen: Pflegeleistende, die eine Pflegeleistung auf Distanz durchführen, müssen das Drittzahlersystem anwenden.

Fakultativ

Seit Anfang 2022 haben alle Pflegeleistende – egal ob Arzt, Zahnarzt oder Paramediziner – die Möglichkeit, das Drittzahlersystem anzuwenden oder nicht. Wenn sie es anwenden, müssen sie sich an die offiziellen Tarife halten. Diese werden in Abkommen zwischen den Pflegeleistenden und der Krankenkasse festgelegt.