Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung

Personen, die an einer Inkontinenz leiden, können für Inkontinenzmaterial eine finanzielle Unterstützung erhalten.

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Die Pauschale kann jedoch nur ausgezahlt werden, wenn die betroffene Person zu Hause lebt und nicht in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht ist.

Inkontinenzpauschale für pflegebedürftige Personen

Für pflegebedürftige Personen beläuft sich die jährliche finanzielle Unterstützung auf 610,53 €.

Bedingungen

Voraussetzung ist, dass die Inkontinenz durch den Vertrauensarzt der Krankenkasse als langfristig und hochgradig anerkannt wurde:

  • entweder infolge einer Genehmigung des Vertrauensarztes für häusliche Krankenpflege für eine Pflegepauschale B oder C, mit Bewertung von 3 oder 4 für das Kriterium Inkontinenz. Der Patient muss die Genehmigung für mindestens 4 Monate innerhalb der 12 Monate vor Antrag der Pauschale erhalten haben. Der Antrag für die Pauschale erfolgt durch den Krankenpfleger;
  • oder infolge einer besonderen Bewertung der Inkontinenz durch einen Arzt. Dieser muss jährlich einen Antrag beim Vertrauensarzt einreichen. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Unterschrift des Arztes bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Sind diese Bedingungen erfüllt, zahlen wir Ihnen die Pauschale aus.

Pauschale für eine unheilbare Inkontinenz

Personen, die nicht pflegebedürftig sind (die somit den oben erwähnten Pauschalbetrag nicht erhalten können), die jedoch an einer langanhaltenden nicht behandelbaren Inkontinenz leiden, können einen jährlichen Pauschalbetrag von 199,27 € erhalten.

Bedingungen

Der Hausarzt oder Facharzt (Kinderarzt, Gynäkologe, Geriater, Urologe) muss dazu einen Antrag beim Vertrauensarzt unserer Krankenkasse einreichen (ärztliche Bescheinigung sowie ein Formular mit der diagnostischen und therapeutischen Methode). Genehmigt der Vertrauensarzt den Antrag, ist die Genehmigung für 3 Jahre gültig. Für über 75-Jährige ist der Zeitraum unbegrenzt.