Krankenkassen und Ärzte schließen Verträge (Konventionen) miteinander, die vor allem die Honorartarife der Mediziner regeln. Ob Ärzte dem Abkommen beitreten, ist ihnen freigestellt. Wenn sie es nicht tun, bleiben meist höhere Kosten zu Lasten des Patienten.
Einfluss auf die Erstattung
- Lassen Sie sich von einem konventionierten Arzt (Arzt mit KassenabkommenAbkommen zwischen Pflegeleistenden und Krankenkassen, bei dem u.a. die Honorare festgelegt werden. (s. auch konventioniert)) behandeln, ist dieser verpflichtet, das gesetzlich festgelegte Honorar anzuwenden. In diesem Fall bleiben etwa 25 % der Kosten zu Ihren Lasten (Eigenanteil).
- Werden Sie von einem nicht konventionierten Arzt (Arzt ohne Kassenabkommen) behandelt, können die Kosten zu Ihren Lasten höher ausfallen, denn der Arzt darf sein Honorar frei festlegen. Neben dem Eigenanteil müssen Sie dann möglicherweise noch einen Zuschlag zahlen.
- Wenn Ihr behandelnder Arzt teilweise konventioniertEin konventionierter Pflegeleistender hat das Kassenabkommen unterzeichnet und hält sich an die vereinbarten Honorare. Ein Arzt kann entscheiden ob er vollständig, teilweise oder nicht konventioniert ist. ist, d.h. das Kassenabkommen teilweise anwendet, muss er die gesetzlichen Tarife nur zu gewissen Zeiten anwenden. Die Zeiten müssen ausdrücklich mitgeteilt werden. Weitere Bedingungen:
- Ein Hausarzt darf dem Kassenabkommen höchstens an 3 Tagen pro Woche, während 4 aufeinanderfolgenden Stunden nicht angeschlossen sein. Drei Viertel seiner Tätigkeit muss im Rahmen des Abkommens erfolgen.
- Ein Facharzt darf dem Kassenabkommen höchstens an 4 Tagen pro Woche, während 4 aufeinanderfolgenden Stunden nicht angeschlossen sein. Die Hälfte der ambulanten Pflege muss im Rahmen des Abkommens erfolgen.
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Ausnahmen Kassenabkommen
Sollten Sie Ihren Hausarzt oder Ihren Facharzt in folgenden Situationen ausdrücklich um einen Arztbesuch bitten, so darf dieser Honorarzuschläge berechnen, auch wenn er an das Kassenabkommen angeschlossen ist (ganz oder teilweise):
Hausärzte Fachärzte Nicht dringende Hausbesuche außerhalb der gewöhnlichen Uhrzeiten, zu denen Ihr Hausarzt Hausbesuche durchführt. Hausbesuche des Facharztes, außer wenn diese von Ihrem Hausarzt verordnet wurden. Konsultationen nach 21 Uhr, an Wochenenden oder an Feiertagen, wenn Ihr Hausarzt zu diesem Zeitpunkt keinen Bereitschaftsdienst hat und zu diesen Uhrzeiten auch keine Sprechstunde durchführt. Besuche nach 21 Uhr, am Wochenende oder an Feiertagen, wenn Ihr Facharzt zu diesem Zeitpunkt keinen Bereitschaftsdienst hat und zu diesen Uhrzeiten auch keine Sprechstunde durchführt. Besuche in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen, wenn Ihr Hausarzt keinen Bereitschaftsdienst hat und der organisierte Dienst für Ihre Region ausreicht. Hausbesuche mit ungewöhnlich weiten Fahrtwegen.
In der Regel geben Kassenärzte und teilweise angeschlossene Ärzte dies bekannt. Falls Sie sich bei Ihrem Mediziner unsicher sind, können wir Sie gerne über seine Tätigkeit informieren.
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