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Perücke und andere Kopfbedeckung
Nach dem Haarverlust aus medizinischen Gründen (bspw. aufgrund einer Chemo- oder Strahlentherapie) können Sie eine Erstattung für eine Perücke oder eine andere Kopfbedeckung erhalten. Für die Erstattung benötigen wir eine ärztliche Verordnung sowie die Rechnung des Lieferanten.
Dabei können Sie entweder eine Erstattung für eine Perücke oder für eine andere Kopfbedeckung in Anspruch nehmen.
Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung
Krebspatienten können eine Erstattung für den Kauf eines Kopftuchs oder einer anderen Kopfbedeckung erhalten, wenn sie aufgrund einer Chemo- oder Strahlentherapie ihre Haare verlieren. Die Erstattung kann sich auf bis zu 3 Accessoires beziehen und ist auf 120 € begrenzt.
In einigen Fällen, unter anderem bei Haarverlust aufgrund einer Chemotherapie, erstattet die gesetzliche KrankenversicherungVersicherung, die Ihnen die Pflegekosten für Arzt- oder Zahnarztbesuch, Arzneimittel, Entbindung usw. ganz oder teilweise rückerstattet. Das Anrecht auf Erstattung ergibt sich durch Sozialbeiträge. Auch Krankengeld und Invalidengeld sind Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. 180,00 € beim Kauf einer Perücke (mit einer Erneuerungsfrist von 2 Jahren).
Zusätzliche Dienste
Ist seitens der gesetzlichen Krankenversicherung keine Erstattung vorgesehen, sehen unsere Zusätzlichen Dienste eine Erstattung vor. Die Erstattung liegt bei 75 % der Kosten, bis zu 180,00 € pro Person. Die Erneuerungsfrist beträgt ebenfalls 2 Jahre.
Erstattung der Garantie für schwere Krankheiten
Sind Sie eines der Hospitalia-Produkte und der Garantie für Schwere Krankheitenoptional zu Hospitalia, Hospitalia Medium oder Hospitalia Plus angeschlossen, übernimmt die Garantie nach Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung die gesamten Restkosten einer Perücke.
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Zahnrestauration für Krebskranke
Patienten, die an Krebs erkrankt sind, müssen sich häufig komplizierten Zahnrestaurationen unterziehen mit Prothesen, Implantaten, Brücken oder Kronen. Für diese Behandlung sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine Erstattung vor. Die Fälle werden individuell durch eine Arbeitsgruppe des zahntechnischen Rates und Stomatologen untersucht.
Normalerweise werden Zahnprothesen erst ab dem Alter von 50 Jahren durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet. Ist der Zahnverlust jedoch bedingt durch Chemo- oder Strahlentherapie, kann die Altersgrenze aufgehoben werden. Die Fälle werden individuell durch eine Arbeitsgruppe des zahntechnischen Rates und Stomatologen untersucht.
Um eine Erstattung zu erhalten, muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
- Kriterium 1: Erstattung von osseointegrierten Implantaten aufgrund einer schweren funktionellen und psychosozialen Behinderung nach einer Tumorentnahme am Kiefer oder Unterkiefer, wegen Osteoradionekrose oder einer Anodontie bleibender Zähne.
- Kriterium 2: Zahnverlust oder Zahnanomalie aufgrund einer Transplantat-gegen-Wirt-Reaktion nach einer Stammzelltherapie.
- Kriterium 3: Zahnverlust oder Zahnanomalie wegen einer Chemo- oder Strahlentherapie vor dem 12. Geburtstag.
Sie müssen einen Antrag beim VertrauensarztArzt, der im Auftrag der Krankenkasse die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit oder von medizinisch-sozialen Leistungen der Versicherten vornimmt. der Krankenkasse einreichen, der diesen an den zahntechnischen Rat weiterleitet. Sie können den Antrag in unseren Kontaktstellen erhalten. Dem Antrag muss eine PflegebescheinigungEine vom behandelnden Arzt ausgestellte Bescheinigung der erhaltenen Pflege. Anhand dieser Bescheinigung zahlt die Krankenkasse die vorgesehene Erstattung an den Patienten. beigefügt werden.
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Fahrten wegen Krebsbehandlungen
Bei Krebspatienten häufen sich die Fahrten ins Krankenhaus und bedeuten somit eine finanzielle Belastung für den Patienten. Die gesetzliche Krankenversicherung sieht daher eine Rückerstattung vor für:
- Fahrtkosten zur ambulanten Krebsbehandlung
- Fahrtkosten zu Kontrolluntersuchungen
- Fahrtkosten der Eltern oder des Vormundes krebskranker Kinder (jünger als 18 Jahre)
Bedingungen
Bei dem Zielkrankenhaus muss es sich um ein Zentrum handeln, das über eine Abteilung für onkologische Behandlungen verfügt.
Erstattung
Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet jeweils einen Krankentransport pro Tag (Hin- und Rückfahrt):
- Wenn Sie mit dem Auto, Taxi oder Krankenwagen (Rotes Kreuz) ins Krankenhaus fahren, erhalten Sie 0,34 €/km (unabhängig von der Distanz).
- Für öffentliche Transportmittel erhalten Sie eine vollständige Rückerstattung des Fahrscheins 2. Klasse.
Die Erstattung wird auf Basis einer Bescheinigung ausgezahlt, welche Ihnen das Behandlungszentrum am Ende des Monats oder nach Abschluss der Therapie aushändigt.
Kostenlose Fahrdienste für Krebskranke
Im Norden Ostbelgiens bietet der Josephine-Koch-Service einen Fahrdienst für Krebspatienten an und begleitet die Patienten des Sankt Nikolaus Hospitals zu Diagnose- und Therapiezentren in der Region, u.a. nach Verviers und Lüttich. Die ehrenamtlichen Fahrer stehen den erkrankten Menschen der Gemeinden Eupen, Lontzen, Kelmis und Raeren von montags bis freitags jeweils von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr zur Seite. Anfragen werden täglich von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr entgegengenommen.
Im Süden Ostbelgiens organisiert die Vereinigung Hilfe für Krebskranke im Süden Ostbelgiens einen kostenlosen Fahrdienst für Krebspatienten der Gemeinden Amel, Büllingen, Bütgenbach, Burg-Reuland, Sankt Vith, Malmedy und Weismes. Sollten Sie diesen Fahrdienst in Anspruch nehmen, so werden Sie von Ehrenamtlichen zu Hause abgeholt, zur Therapie begleitet und wieder nach Hause gebracht.
Die Kontakte finden Sie unter „Kontaktdaten“.
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Ambulante und stationäre Behandlungskosten für Krebskranke
Erstattung durch Hospitalia und Hospitalia Plus
Unsere Krankenhausversicherungen Hospitalia und Hospitalia Plus erstatten verschiedene Eigenanteile der Kosten für stationäre Aufenthalte sowie Behandlungen in der TagesklinikKurzer Krankenhausaufenthalt für kleinere Eingriffe, Untersuchungen oder Behandlungen, ohne Übernachtung..
Erstattung der Garantie für schwere Krankheiten
Mitglieder der Versicherungen Hospitalia und Hospitalia Plus, die der Garantie für schwere Krankheiten angeschlossen sind, können über diesen Zusatz ebenfalls eine Erstattung für ambulante Pflegekosten erhalten.
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Krebsvorsorge
Impfung gegen das humane Papillomavirus
Mädchen und Jungen im ersten Sekundarschuljahr können die HPV-Impfung kostenlos während der Schuluntersuchungen erhalten.
Für alle Jugendliche von 12 bis 18 Jahren, die sich durch einen Arzt impfen lassen, sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine Teilerstattung für den Impfstoff Gardasil vor unter folgenden Bedingungen:
- die Impfung gegen Humane Papillomviren (HPV) wird ärztlich verordnet;
- auf den Verordnungen muss vermerkt sein, ob es sich um die 1., 2. oder 3. Teilimpfung handelt. Bei der 2. und 3. Impfung muss außerdem vermerkt sein, wann die 1. bzw. 2. Impfung verabreicht wurde.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der Apotheker das DrittzahlersystemSystem, durch das ein Pflegeleistender (Arzt, Pflegerin usw.) oder Krankenhaus der Krankenkasse die Kosten direkt in Rechnung stellt. So muss der Patient die Arzthonorare und Krankenhauskosten nicht mehr vollständig vorstrecken, sondern zahlt nur seinen Eigenanteil und eventuelle Honorarzuschläge, d.h. die Kosten die er ohnehin tragen muss. anwenden, d.h. Sie zahlen nur den Eigenanteil. Bei Versicherten mit Anrecht auf den VorzugstarifAnrecht auf eine höhere Rückerstattung der Kosten für Gesundheitspflege. Um von diesem System profitieren zu können, darf das jährliche Einkommen der Person einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. fällt der gesetzliche Eigenanteil niedriger aus.
Unsere Zusätzlichen Dienste übernehmen den Restbetrag, vorausgesetzt, die maximal erstattbare Summe wurde nicht bereits für andere Impfstoffe aufgebraucht.
Mädchen und Jungen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt impfen lassen, können ebenfalls eine Erstattung durch unserer Zusätzlichen Dienste erhalten.
Erstattung der Zusätzlichen Dienste
Unserer Zusätzlichen Dienste sehen für Mitglieder ungeachtet des Alters eine Erstattung von anerkannten Impfstoffen vor. Diese beträgt bis zu 30,00 € pro Jahr.
Brustkrebs
Brustkrebs ist die häufigste Krebserkrankung bei Frauen. Durchschnittlich erkrankt jede 11. Frau an Brustkrebs, jede 20. stirbt daran. Das Risiko steigt je älter man wird. Früherkennung spielt hierbei eine große Rolle. Im Frühstadium kann der Krebs vor allem durch eine Mammographie erkannt und meist erfolgreich behandelt werden.
Projekt Mammotest
Das Projekt richtet sich an Frauen von 50 bis 69 Jahre (gilt als die gefährdetste Altersklasse, etwa 75 % der Diagnosen betreffen Frauen über 50 Jahre). Diese werden alle 2 Jahre zu einem Mammotest (Mammographie ohne Ultraschalldiagnostik) eingeladen, um so eine Brustkrebserkrankung frühzeitig zu erkennen.
Der Test wird in Belgien durch die Provinzen und die Gemeinschaften organisiert, die Kosten werden jedoch von der Krankenkasse übernommen.
Wenn Ihnen die Wartezeit zu lang erscheint, bitten Sie Ihren behandelnden Arzt oder Gynäkologen, Ihnen einen Mammotest unter der Erstattungsnummer 450192 zu verschreiben.
Darmkrebs
Darmkrebs ist eine der häufigsten Krebserkrankungen in Belgien. Bei einer frühzeitigen Diagnose bestehen Heilungschancen von bis zu 90 %. Da die meisten Fälle jedoch zu spät erkannt und behandelt werden, sterben in Belgien noch viele an dieser Erkrankung.
Die Deutschsprachige Gemeinschaft organisiert in Zusammenarbeit mit der Französischen Gemeinschaft ein Früherkennungsprogramm, welches sich an alle Personen im Alter zwischen 50 und 74 Jahren richtet.
Diese Personen werden persönlich angeschrieben und zur Darmkrebsfrüherkennung bei ihrem Hausarzt eingeladen. Wenn Sie schon einmal an dem Früherkennungsprogramm teilgenommen haben, erhalten Sie alle 2 Jahre einen Selbsttest per Post, dessen Kosten von der Deutschsprachigen Gemeinschaft getragen werden.
Kontaktdaten
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Hilfe für Krebskranke im Süden Ostbelgiens
Am Bahnhof 10, Montenau 4770 Amel, Belgien
- Josefine-Koch-Service
- Stiftung gegen Krebs
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