Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung
Die gesetzliche KrankenversicherungVersicherung, die Ihnen die Pflegekosten für Arzt- oder Zahnarztbesuch, Arzneimittel, Entbindung usw. ganz oder teilweise rückerstattet. Das Anrecht auf Erstattung ergibt sich durch Sozialbeiträge. Auch Krankengeld und Invalidengeld sind Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. sieht eine Kostenbeteiligung für herausnehmbare Zahnprothesen (vollständige oder Teilprothesen) vor sowie für alle zahnärztlichen Leistungen, die in Verbindung mit der Prothese gebracht werden: das Einsetzen und Ersetzen der Prothese, das Hinzufügen oder Ausbessern von einem oder mehreren Zähnen, das Erneuern der Basisplatte.
Zahnprothesen werden immer pro Kiefer erstattet, d.h. Ober- und Unterkiefer werden jeweils getrennt vergütet. Auch die Anzahl der Zähne pro Prothese spielt für die Rückerstattung eine Rolle.
Eine Erstattung für Implantate zur Befestigung der Zahnprothese ist erst ab einem Mindestalter von 70 Jahren vorgesehen und nachdem die Zahnprothese mindestens 12 Monate alt ist.
Bedingungen
- Sie sind mindestens 50 Jahre alt
- Damit Sie die Erstattung für den Zahnersatz erhalten können, müssen Sie ein Antragsformular Ihres Zahnarztes gemeinsam mit der Behandlungsbescheinigung bei unserer Krankenkasse einreichen.
-
Ausnahmen für die Erstattung einer Zahnprothese
In bestimmten Ausnahmefällen können auch Personen, die jünger als 50 Jahre sind, eine Erstattung erhalten. Dazu ist die vorherige Genehmigung unseres Vertrauensarztes erforderlich. In einigen Fällen muss der VertrauensarztArzt, der im Auftrag der Krankenkasse die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit oder von medizinisch-sozialen Leistungen der Versicherten vornimmt. den Antrag an den technischen Zahnärzterat des LIKIVLandesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (frz. INAMI, fläm. RIZIV). Das LIKIV verwaltet im Rahmen der belgischen Sozialgesetzgebung die Versicherung für Gesundheitspflege und für Geldleistungen (Ersatzeinkommen im Falle von Arbeitsunfähigkeit). Das LIKIV kontrolliert die Krankenkassen und die Pflegeleistenden (Ärzte, Pflegerinnen usw.). weiterleiten.
Entscheidung durch den Vertrauensarzt
In folgenden Situationen kann der Vertrauensarzt sein Einverständnis erteilen:
- die Person leidet an einer Verdauungsstörung und an einer Krankheit des Dick- und Enddarms
- es wurde ein verstümmelnder Eingriff am Verdauungstrakt vorgenommen
- der Betroffene verliert seine Zähne oder die Zähne müssen gezogen werden, aufgrund:
- einer Osteomyelitis (Knochenmarkentzündung)
- einer Osteo- oder Radionekrose (Knochen- oder Zelltod infolge einer Behandlung mit Biphosphonaten oder Strahlentherapie, welche Zahnerosion auslösen können)
- einer Tumortherapie
- einer Behandlung mit immunsuppressiven Mitteln
- es müssen vorzeitig Zähne gezogen werden, da:
- der Patient am offenen Herzen operiert wird
- eine Organtransplantation vorgenommen wird
- eine Behandlung mit Immunsuppressiva, oder Biphosphonaten durchgeführt wird
- eine Chemo- oder Strahlentherapie durchgeführt werden muss
- aufgrund eines angeborenen oder erblichen Defektes fehlen mindestens 3 Zähne (ausgenommen die Weisheitszähne) oder die Person leidet an einer angeborenen oder erblichen Missbildung des Kiefers oder der Zähne
- Ein Patient verliert infolge einer traumatischen Epilepsie-Behandlung Zähne, verursacht durch einen epileptischen Anfall
Entscheidung durch den technischen Zahnärzterat
In folgenden Situationen ist der technische Zahnärzterat für die Entscheidung zuständig:
- Es handelt sich um ein Kind, das jünger ist als 12 Jahre
- Verlust oder Entfernung der Zähne infolge fehlender Hygiene, weil der Patient an einer anhaltenden Behinderung leidet
- Verlust oder Entfernung von Zähnen infolge einer unwiderlegbar bewiesenen außergewöhnlichen Krankheit oder infolge deren Behandlung, wobei der Verlust oder das Ziehen der Zähne nicht durch eine korrekte Mundhygiene verhindert werden konnte
- Ziehen von Zähnen bei einem Patienten, bei dem eine Operation am offenen Herzen, eine Organtransplantation, eine Behandlung mit ionisierenden Mitteln oder mit Immundepressiva vorgesehen war, allerdings nicht durchgeführt wurde
Erneuerungsfrist
Die Erneuerungsfrist für herausnehmbare Zahnprothesen beträgt 7 Jahre. Hier ein Beispiel:
- 22/09/2017: Ihnen wird eine Unterkieferprothese eingesetzt.
- 23/05/2018: Ihnen wird eine Oberkieferprothese eingesetzt.
- 01/01/2024: ab diesem Datum kann Ihnen eine neue Unterkieferprothese eingesetzt werden.
- 01/01/2025: ab diesem Datum kann Ihnen eine neue Oberkieferprothese eingesetzt werden.
Der technische Zahnärzterat kann in bestimmten Fällen und auf Anfrage des Vertrauensarztes die Erstattung für einen vorzeitigen Ersatz erlauben (z.B. bei einem Kiefertumor oder aufgrund des körperlichen Wachstums eines Kindes). In diesem Fall muss der Zahnarzt unserem Vertrauensarzt besondere Antragsformulare zusenden.
Ergänzung und Reparatur der Prothese
Im Laufe der Zeit ist es möglich, dass Ihre Prothese um weitere Zähne ergänzt, angepasst oder repariert werden muss. Dazu ist eine Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen.
- Anbringen zusätzlicher Zähne: Die Kosten für das Anbringen des ersten zusätzlichen Zahnes sind höher als für die folgenden Zähne. Insgesamt darf die Erstattung innerhalb des Zeitraums von 7 Jahren nicht die Rückvergütung einer vollständigen Zahnprothese übersteigen.
- Reparatur der Prothese: Pro Zahnprothese wird maximal eine Reparatur pro Ziviljahr erstattet.
- Ersatz der Basisplatte: Innerhalb eines Zeitraums von 7 Ziviljahren kann ein Ersatz der Basisplatte der Prothese 2 x erstattet werden.
1. Beispiel
- 18/11/2013: Ihnen wurde eine Unterkieferprothese eingesetzt.
- 02/05/2018: Die Basisplatte wurde erneuert.
- 01/02/2020: die Unterkieferprothese wurde ersetzt.
- 01/01/2025: bis zu diesem Datum kann noch ein weiterer Ersatz der Basisplatte erstattet werden.
2. Beispiel
- 18/11/2013: Ihnen wurde eine Unterkieferprothese eingesetzt.
- 14/03/2016: Die Basisplatte wurde zum 1. Mal erneuert.
- 02/05/2018: Die Basisplatte wurde zum 2. Mal erneuert.
- 01/02/2020: Ihre Unterkieferprothese wurde durch eine neue ersetzt.
- 01/01/2025: bis zu diesem Datum darf kein weiterer Ersatz der Basisplatte erstattet werden
Tarife Zahnprothesen ab 50 Jahre
Die angegebenen Honorarkosten beinhalten den Zahnersatz sowie die Konsultation. Allerdings handelt es sich dabei um die gesetzlich vorgesehenen Basishonorare; eventuelle Zuschläge sind darin nicht inbegriffen.
-
Herausnehmbare Prothese, inklusive Konsultation
Leistung
Honorar
Erstattung
Normaltarif
jährlicher
Zahnarztbesuch
Normaltarif
nicht jährlicher
Zahnarztbesuch
VorzugstarifAnrecht auf eine höhere Rückerstattung der Kosten für Gesundheitspflege. Um von diesem System profitieren zu können, darf das jährliche Einkommen der Person einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
jährlicher
ZahnarztbesuchVorzugstarif
nicht jährlicher
Zahnarztbesuch1 – 5 Zähne
577,00 €
452,00 €
396,00 €
559,00 €
557,00 €
6 – 7 Zähne
632,50 €
479,50 €
424,00 €
611,00 €
609,00 €
8 – 9 Zähne
695,50 €
542,50 €
487,00 €
674,00 €
672,00 €
10 – 11 Zähne
808,00 €
618,50 €
565,50 €
783,00 €
781,00 €
ab 12
Zähne869,00 €
679,50 €
626,50 €
844,00 €
842,00 €
-
Reparatur und Einsetzen von zusätzlichen Zähnen
Leistung
Honorar
Erstattung
Normaltarif
jährlicher
Zahnarztbesuch
Normaltarif
nicht jährlicher
Zahnarztbesuch
Vorzugstarif
jährlicher
ZahnarztbesuchVorzugstarif
nicht jährlicher
ZahnarztbesuchReparatur
142,00 €
121,00 €
100,50 €
142,00 €
141,00 €
Hinzufügen
1 Zahn
196,00 €
175,00 €
154,50 €
196,00 €
195,00 €
Hinzufügen pro weiteren Zahn
56,50 €
46,50 €
37,50 €
56,50 €
55,50 €
-
Ersatz der Prothesenbasisplatte
Leistung
Honorar
Erstattung
Normaltarif
jährlicher
ZahnarztbesuchNormaltarif
nicht jährlicher
ZahnarztbesuchVorzugstarif
jährlicher
ZahnarztbesuchVorzugstarif
nicht jährlicher
Zahnarztbesuch
1 – 5 Zähne
173,10 €
135,60 €
118,80 €
167,70 €
167,10 €
6 – 7 Zähne
189,75 €
143,85 €
127,20 €
183,30 €
182,70 €
8 – 9 Zähne
208,65 €
162,75 €
146,10 €
202,20 €
201,60 €
10 – 11 Zähne
242,40 €
185,55 €
169,65 €
234,90 €
234,30 €
ab 12 Zähne
207,50 €
186,50 €
166,00 €
199,00 €
198,00 €
-
Implantate zur Befestigung der herausnehmbaren Zahnprothese (ab 70 Jahre)
Leistung
Honorar
Erstattung
Normaltarif
jährlicher
Zahnarztbesuch
Normaltarif
nicht jährlicher
Zahnarztbesuch
Vorzugstarif
jährlicher
ZahnarztbesuchVorzugstarif
nicht jährlicher
Zahnarztbesuch2 osteo-integrierte Implantate im zahnlosen Unterkiefer
2.197,50 €
1.756,50 €
1.716,00 €
2.112,50 €
2.110,50 €
2 Implantate und Verankerungen in der unteren herausnehmbaren Prothese
2.061,50 €
1.620,50 €
1.580,00 €
1.976,50 €
1.976,50 €
Zusätzliche Dienste
Unsere Zusätzlichen Dienste zahlen alle 7 Jahre eine Erstattung bis zu 175,00 € pro Person für Zahnersatz. Diese Unterstützung gilt für :
- Feste Prothesen, Kronen, Brücken oder Implantate (ungeachtet des Alters);
- Herausnehmbare Prothese vor dem 50. Geburtstag.
Reichen Sie dazu die Rechnung oder Behandlungsbescheinigung Ihres Zahnarztes ein.
Erstattung durch Dentalia Up
Mitglieder der Zahnpflegeversicherung Dentalia Up können eine zusätzliche Erstattung erhalten. Dentalia Up erstattet 50 % oder 80 % der Kosten (je nach zahnärztlichem Behandlungsweg) für Zahnprothesen und Implantate, bis zu 2.200,00 € pro Jahr.
Wir stehen zu Ihrer Verfügung
Während der Öffnungszeiten versuchen wir Ihnen schnellstmöglich weiterzuhelfen, sei es telefonisch oder per Mail. Auch außerhalb der Öffnungszeiten können Sie einen Termin buchen oder gewisse Angelegenheiten in Ihrem persönlichen Online Büro selbst einsehen, Dokumente drucken, Vignetten bestellen und vieles mehr.