Wer durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig ist, hat eventuell Anrecht auf KrankengeldErsatzeinkommen während des ersten Jahres der Arbeitsunfähigkeit.. Der VertrauensarztArzt, der im Auftrag der Krankenkasse die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit oder von medizinisch-sozialen Leistungen der Versicherten vornimmt. hat die Aufgabe, zu prüfen, ob Sie in dem Maße arbeitsunfähig sind (+66 %), dass Sie Ihre Arbeit nicht mehr ausüben können. Dazu werden Sie automatisch durch ihn vorgeladen.
Kontrolluntersuchung beim Vertrauensarzt
Der Vertrauensarzt kann Sie in regelmäßigen Abständen zu Untersuchungen vorladen. Dabei prüft er, ob Sie die gesundheitlichen Bedingungen weiterhin erfüllen, um Krankengeld zu erhalten. Er entscheidet, ob die Krankheitsperiode verlängert oder beendet wird. Erscheinen Sie nicht zu dieser Untersuchung, ohne vorherige Abmeldung und ohne triftigen Grund, so kann Ihnen zeitweilig oder definitiv das Krankengeld gestrichen werden.
Um dem Vertrauensarzt die Kontrolle zu ermöglichen, müssen Sie uns jede Adressenänderung oder Wohnsitzwechsel innerhalb von 2 Tagen sowie jeden Auslandsaufenthalt (15 Tage vor dem Abreisedatum) mitteilen.
Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit
Außerdem überprüft der Vertrauensarzt, ob Möglichkeiten der Wiedereingliederung ins Berufsleben bestehen oder ob eine teilweise Arbeitsaufnahme möglich ist. Auch Anträge zur Finanzierung von Umschulungen zwecks Wiedereingliederung in das Arbeitsleben werden vom Vertrauensarzt begutachtet.
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Was kann ich unternehmen, wenn ich mit einer Entscheidung des Vertrauensarztes nicht einverstanden bin?
Bringen Sie zuerst bei unserer Krankenkasse in Erfahrung, ob die Unterlagen und Informationen, die dem Vertrauensarzt vorgelegt wurden, vollständig waren. Möglicherweise fehlten darin wichtige Angaben, was dazu geführt hat, dass der Vertrauensarzt eine ablehnende Entscheidung treffen musste. Ein vervollständigtes Dossier kann jederzeit neu eingereicht werden.
Gegen eine Entscheidung des Vertrauensarztes kann das betroffene Mitglied Berufung beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen, innerhalb von 3 Monaten nach der Entscheidung des Vertrauensarztes.
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Was muss ich tun, wenn ich arbeitsunfähig bin, aber verreisen möchte?
Denken Sie daran, den Vertrauensarzt mindestens 15 Tage vor Ihrer Reise zu informieren. Sonst könnten Sanktionen auf Sie zukommen, falls Sie einer Vorladung nicht nachkommen. Je nach Reiseland benötigen Sie außerdem eine Genehmigung des Vertrauensarztes. Das Dokument zur Mitteilung eines Auslandsaufenthaltes finden Sie im Downloadbereich.
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Was geschieht mit meiner Genehmigung des Vertrauensarztes, wenn ich die Krankenkasse wechsle?
Falls ein Vertrauensarzt eine Genehmigung erteilt hat, wird diese in der Akte des Mitglieds festgehalten. Auch im Falle eines Wechsels der Krankenkasse behält die erteilte Genehmigung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ihre Gültigkeit.
Wir stehen zu Ihrer Verfügung
Während der Öffnungszeiten versuchen wir Ihnen schnellstmöglich weiterzuhelfen, sei es telefonisch oder per Mail. Auch außerhalb der Öffnungszeiten können Sie einen Termin buchen oder gewisse Angelegenheiten in Ihrem persönlichen Online Büro selbst einsehen, Dokumente drucken, Vignetten bestellen und vieles mehr.