Diese wird durch die Föderalagentur für Berufsrisiken (Fedris) gezahlt – eine der 6 Abteilungen der sozialen Sicherheit in Belgien.

 

Alle belgischen Arbeitnehmer des Privatsektors, Arbeitslose, Studenten und Schüler sowie das Personal der lokalen Verwaltungen (Provinz, Gemeinde, ÖSHZ usw.) sind gesetzlich durch die Föderalagentur für Berufsrisiken versichert.

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Für das Personal der übrigen öffentlichen Dienste und Behörden (Ministerien, staatliche Institutionen usw.), der Nationalen Eisenbahngesellschaft sowie des Militärs gelten besondere Regelungen und ein separates Versicherungssystem.

Auch Selbstständige können im Falle einer Berufskrankheit nicht die Dienste der Föderalagentur für Berufsrisiken in Anspruch nehmen sondern müssen sich an ihr eigenes Krankenversicherungssystem (für Selbstständige) wenden.

Antrag auf Entschädigung stellen

Den Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit müssen Sie bei FEDRIS stellen. Die Föderale Agentur prüft, ob die Bedingungen einer Berufskrankheit erfüllt sind und erkennt diese gegebenenfalls an.

Antragsformulare

Die meisten der Antragsformulare stehen in deutscher Sprache auf der Website des Fonds für Berufskrankheiten zum Herunterladen bereit. Die Antragsdokumente können Sie aber auch in unseren Geschäftsstellen erhalten. Dabei besteht ein Antrag aus

  • einem administrativen Formular, welches Sie selbst oder ein Beauftragter ausfüllen, sowie
  • einem medizinischen Formular, welches ein Arzt Ihrer Wahl (bspw. Arbeitsarzt oder Hausarzt) ausfüllt.

 

Fügen Sie dem Antrag alle medizinischen Dokumente bei, welche die Diagnose bestätigen.

Kontrolle durch Fedris

Bevor Sie eine Entschädigung erhalten, müssen Sie nachweisen, dass Sie

  • am Arbeitsplatz dem Risiko einer Krankheit ausgesetzt waren, die zu den anerkannten Berufskrankheiten gehört;
  • an einer solchen Krankheit leiden.

 

Der Fonds für Berufskrankheiten wird seinerseits eine Untersuchung in Ihrem Unternehmen durchführen. Eine Vermutung, dass Sie einem der anerkannten Berufsrisiken ausgesetzt sind, reicht bereits aus, um durch den Fonds für Berufskrankheiten entschädigt zu werden.

Ärztliche Untersuchung

Häufig folgt dem Antrag eine ärztliche Untersuchung durch den Fonds für Berufskrankheiten. Diese ist für die spätere Anspruchsberechtigung ausschlaggebend. Das gleiche Verfahren gilt bei Revisionsanträgen, wenn sich bspw. die Arbeitsunfähigkeit verschlimmert oder zurückgeht.

Entscheidung

Auf Basis der verschiedenen Kontrollen trifft der Fonds für Berufskrankheiten innerhalb von 120 Tagen eine Entscheidung. Diese wird Ihnen per Einschreibebrief mitgeteilt. Im Falle einer positiven Antwort erhalten Sie ebenfalls genaue Informationen über die Höhe der Entschädigung.

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Listensystem oder offenes System

Nicht jede Krankheit, die bei der Arbeit zugezogen wird, ist eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die durch die Ausübung eines Berufes verursacht werden. Es gibt eine offizielle Liste, in der eine Reihe von Berufskrankheiten aufgeführt sind, aber es ist auch möglich, eine Krankheit als Berufskrankheit anerkennen zu lassen, wenn sie nicht auf dieser Liste steht.

Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, so können Sie innerhalb eines Jahres ab Entscheidungsdatum Einspruch beim örtlichen Arbeitsgericht einreichen. Der Einspruch muss allerdings von einem Gerichtsvollzieher formuliert und übergeben werden. Die Kosten des Prozesses werden vollständig durch den Fonds für Berufskrankheiten getragen (außer wenn ein mutwilliges und rechtsmissbräuchliches Verhalten festgestellt wird). Die Anwaltskosten sind zu Ihren Lasten.

  • Entschädigung bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Berufskrankheit

    Sind Sie aufgrund einer Berufskrankheit arbeitsunfähig, so haben Sie Anrecht auf eine Entschädigung für Ihren Einkommensverlust. Reichen Sie diesbezüglich die Formulare 501 (von Ihnen auszufüllen) und 503 (von Ihrem Arzt auszufüllen) beim Fonds für Berufskrankheiten ein.

    Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

    Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wird anerkannt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Krankheit heilbar ist. Bei zeitweiliger aber vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht die Entschädigung 90 % des Basisgehalts (allerdings begrenzt auf einen Höchstbetrag). Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit muss jedoch mindestens 15 Kalendertage betragen. Außerdem muss der Antrag auf Entschädigung während der Arbeitsunfähigkeit eingereicht werden.

     

    Wenn Sie nur teilweise arbeitsunfähig sind, so erhalten Sie eine Entschädigung für den Gehaltsverlust.

    Bleibende Arbeitsunfähigkeit

    Die bleibende Arbeitsunfähigkeit wird anerkannt, wenn die Krankheit sich mehr oder weniger stabilisiert hat. Die Entschädigung hängt vom Schweregrad der Arbeitsunfähigkeit ab (1 % bis 100 %) und wird auf Basis des Lohnes berechnet. Beträgt die Arbeitsunfähigkeit weniger als 5 %, so wird die Entschädigung um 50 % verringert. Beträgt die Arbeitsunfähigkeit zwischen 5 % und 9 %, so wird die Entschädigung um 25 % verringert.

    Hilfe einer Drittperson

    Sollte Ihr Gesundheitszustand die Hilfe einer Drittperson erforderlich machen, so haben Sie Anrecht auf eine erhöhte Entschädigung, bzw. auf einen Zuschlag, zusätzlich zur Entschädigung. Reichen Sie diesbezüglich ebenfalls das Formular 505 beim Fonds für Berufskrankheiten ein.

  • Rückerstattung der medizinischen Leistungen

    Die medizinischen Leistungen (Arztbesuche, Arzneimittel, Krankenhausaufenthalt usw.) werden immer zuerst durch die Krankenkasse zum gesetzlich festgelegten Kassentarif erstattet. Nur der Eigenanteil zu Ihren Lasten kann Ihnen im Falle einer Berufskrankheit vom Fonds für Berufskrankheiten erstattet werden. Reichen Sie das entsprechende Antragsformular aus (Formular 511) beim Fonds für Berufskrankheiten ein.

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    Ärzte, die dem Kassenabkommen nicht beigetreten sind, können Ihnen Honorarzuschläge, berechnen. Diese Zuschläge sowie Zimmerzuschläge (bspw. für Einzelzimmer) im Krankenhaus und Gesundheitspflegeleistungen, die nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden, übernimmt auch der Fonds für Berufskrankheiten nicht.

  • Entschädigung bei einer Berufskrankheit mit Todesfolge

    Wird der Tod des Arbeitnehmers durch die Berufskrankheit (auch teilweise) verursacht, so erhalten die Hinterbliebenen folgende Entschädigungen:

    • Rückerstattung der Bestattungskosten (begrenzt auf einen Höchstbetrag)
    • Erstattung der Überführungskosten des Verstorbenen zur Begräbnisstätte
    • Hinterbliebenenrente:
      • für die Ehefrau bzw. den Ehemann beträgt diese 30 % des Basislohnes
      • für die Kinder des Verstorbenen beträgt die Rente 15 % des Basislohnes pro Kind (begrenzt auf 45 %, auch wenn der Verstorbene mehr als drei Kinder hatte). Sind beide Elternteile aufgrund einer Berufskrankheit verstorben, so beträgt die Hinterbliebenenrente für die Kinder jeweils 20 % des Basislohnes, begrenzt auf 60 % insgesamt.

     

    Reichen Sie den Antrag auf Entschädigung mittels des Antragsformulars 340 beim Fonds für Berufskrankheiten ein.

  • Vorbeugende Maßnahmen

    Der Fonds für Berufskrankheiten kann vorsorgende medizinische Leistungen übernehmen. Unter anderem

    • Impfungen gegen Hepatitis B oder kombinierte Impfung gegen Hepatitis A und B für das Arzt- und Pflegepersonal.
    • Impfung gegen Hepatitis A für Personen, die mit fäkalienverseuchten Abwässern in Kontakt kommen.
    • Impfung gegen Gelbfieber, Influenza und Pneumokokkeninfektionen für Personen, die bereits an einer Berufskrankheit leiden und denen diese Impfung ärztlich verordnet wurde.

     

    Der Fonds für Berufskrankheiten kann auch das zeitweilige oder das definitive Fernbleiben vom Arbeitsplatz vorschlagen. Bei einem zeitweiligen Arbeitsausfall haben Sie

    • entweder Anspruch auf eine Entschädigung wegen vollständiger und zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit oder
    • Sie können im Unternehmen einen anderen, für Sie gesundheitsfreundlichen, Arbeitsplatz annehmen und erhalten dafür seitens des Fonds für Berufskrankheiten den Lohnausgleich.

     

    Bei definitiver Einstellung der Berufstätigkeit entscheiden Sie sich bewusst dafür, sich nicht weiter dem Gesundheitsrisiko auszusetzen – auch nicht in einem anderen Unternehmen. Bei vollständiger Einstellung erhalten Sie eine pauschale Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern. Nach diesen drei Monaten sind eventuell weitere Entschädigungen möglich, vor allem bei einer Umschulung oder im Fall hoher finanzieller Einbußen