Teilzeitige Wiederaufnahme der Arbeit

Während einer Arbeitsunfähigkeitsperiode haben Sie die Möglichkeit, teilzeitig eine Arbeit wieder aufzunehmen. Dabei muss es sich nicht zwingend um die gleiche Tätigkeit handeln, die Sie vor der Krankheitsperiode ausgeübt haben. Selbstständige dürfen bspw. eine Arbeitnehmertätigkeit ausüben, andersherum dürfen Arbeitnehmer einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Auch ein Arbeitgeberwechsel ist möglich oder aber eine ehrenamtliche Tätigkeit.

Bedingungen

  • Sie müssen dem Vertrauensarzt die teilzeitige Wiederaufnahme der Berufstätigkeit vorher mitteilen.
  • Ihr Gesundheitszustand muss die Ausübung der beantragten Tätigkeit zulassen.
  • Vor der teilzeitigen Aufnahme müssen Sie mindestens einen Tag lang vollständig arbeitsunfähig gewesen sein.
  • Erlaubte Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer

    Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber und mit dem Arbeitsarzt über Ihre Möglichkeiten im Betrieb. Unabhängig davon wird unser Vertrauensarzt bzw. sein paramedizinischer Berater Sie bezüglich der Wiedereingliederung ins Berufsleben beraten.

    Antrag an den Vertrauensarzt

    Wenn geregelt ist, wann, wo und welche Arbeiten Sie erledigen können, müssen Sie einen Antrag an den Vertrauensarzt richten. Dieser muss spätestens am Werktag vor Beginn der Arbeit beim Vertrauensarzt eingereicht werden (der Poststempel gilt als Abgabedatum).

     

    Der Vertrauensarzt trifft innerhalb von 30 Werktagen ab dem Tag der Wiederaufnahme der Arbeit seine Entscheidung, ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht. Er kann dies spontan aufgrund der vorliegenden Unterlagen in der medizinischen Akte entscheiden oder aber nach einer Untersuchung des Betreffenden. Die Genehmigung sowie deren genaue Bedingungen (Zeitraum der Erlaubnis, Arbeitsbelastung, Art der Tätigkeit usw.) werden Ihnen schriftlich mitgeteilt.

    logo

    Gut zu wissen

    Zu Beginn Ihrer Teilzeitarbeit müssen Sie eine Bescheinigung (siehe Downloadbereich) Ihres Arbeitgebers bei uns einreichen, worin die Stundenanzahl Ihrer Tätigkeit eingetragen ist.
    Bei jeder Änderung des Stundenplans müssen Sie eine neue Bescheinigung einreichen.

    Antrag zu spät eingereicht…

    Wenn der Vordruck zu spät eingereicht wird, hat dies folgende Konsequenzen für Sie:

    • Einreichen noch innerhalb der ersten 14 Kalendertage nach der Wiederaufnahme der Arbeit: das Krankengeld wird um 10 % gekürzt bis zum Tag des Eingangs des Vordruckes einschließlich.
    • Einreichen später als 14 Kalendertage nach der Wiederaufnahme der Arbeit: das Krankengeld wird bis zum Tag der Entscheidung durch den Vertrauensarzt gestrichen.

    Wie wird das Krankengeld berechnet?

    Es wird ein Prozentsatz errechnet anhand der gearbeiteten Stunden im Verhältnis zu einem Vollzeitstundenplan im Betrieb. Von diesem Prozentsatz werden 20 % „immunisiert“, d.h. nicht reduziert, der restliche Prozentsatz des Lohnes wird vom bisherigen Tagessatz Ihres Krankengeldes abgehalten.

    logo

    Beispiel

    Sie arbeiten ab dem 1. Januar 2019 während 15 Stunden wöchentlich in dem Betrieb, in dem ein Vollzeitstundenplan 38 Stunden beträgt: 15 geteilt durch 38 = 39,47 %
    Von den 39 % werden 20 % abgezogen. Ihr Tagessatz wird somit nur um die restlichen 19 % reduziert. Angenommen Ihr bisheriger Tagessatz des Krankengeldes läge bei 47,89 €: um 19 % reduziert ergibt dies den neuen Tagessatz von 38,79 €.

    Wenn Sie als Arbeitnehmer eine teilzeitige Tätigkeit als Selbstständiger aufnehmen, werden die Regeln angewandt, die für Selbstständige gelten.

    Beendigung der erlaubten Teilzeitarbeit

    Wenn Sie die erlaubte Teilzeitarbeit beenden möchten, müssen Sie dies ebenfalls dem Vertrauensarzt der Krankenkasse mitteilen. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:

    • Entweder wechseln Sie von der Teilzeitarbeit zurück in eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Reichen Sie ggf. eine Ehrenwörtliche Erklärung ein, in der Sie dies bestätigen. Ein Muster für diese Erklärung haben wir Ihnen zusammen mit der Genehmigung des Vertrauensarztes für die Teilzeitarbeit zugesandt.
    • Oder Sie nehmen Ihre frühere Berufstätigkeit wieder vollständig auf. Reichen Sie dazu die Karte „Mitteilung zur Wiederaufnahme der Arbeit“ bei uns ein.
  • Erlaubte Teilzeitarbeit für Selbstständige

    Antrag an den Vertrauensarzt

    Reichen Sie einen Antrag auf Teilzeit-Wiederaufnahme der Arbeit beim Vertrauensarzt unserer Krankenkasse ein. Diesbezüglich gibt es kein vorgeschriebenes Dokument; es ist üblich, dass der behandelnde Arzt eine Bescheinigung für die Anfrage beim Vertrauensarzt ausstellt.

     

    Nach einer medizinischen Untersuchung wird der Vertrauensarzt gegebenenfalls die Genehmigung ausstellen. Die genauen Bedingungen (Zeitraum der Erlaubnis, Arbeitsbelastung, Art der Tätigkeit usw.) werden Ihnen schriftlich mitgeteilt.

    Genehmigung bei gleicher Tätigkeit

    Dient die teilzeitige Wiederaufnahme der Arbeit zur Wiedereingliederung in Ihr bisheriges Berufsleben, kann der Vertrauensarzt eine Genehmigung von höchstens sechs Monaten ausstellen. Die Genehmigung kann bis zu zweimal für je sechs Monate verlängert werden. Insgesamt kann die erlaubte Teilzeitarbeit somit 18 Monate dauern. Ist eine vollständige Wiedereingliederung in das Berufsleben durch Ihren gesundheitlichen Zustand nicht mehr möglich, so kann der Vertrauensarzt eine unbegrenzte Genehmigung für die teilzeitige Wiederaufnahme der Arbeit vorschlagen. Diese Genehmigung wird entweder durch den Vertrauensarzt oder den Ärztlichen Invaliditätsrat erteilt. Der Antrag wird immer an den Vertrauensarzt der Krankenkasse gestellt.

    Genehmigung einer anderen Tätigkeit

    Möchten Sie teilzeitig wieder arbeiten, zwecks beruflicher Wiedereingliederung jedoch eine andere Tätigkeit als bisher ausüben, so kann der Vertrauensarzt diesbezüglich eine Genehmigung für sechs Monate erteilen. Die Erlaubnis kann für weitere 6 Monate verlängert werden.

    Anschließend wird geprüft, ob die berufliche Wiedereingliederung gelungen ist und Sie die erlaubte Tätigkeit weiterhin ausführen können.

    • Sollte dies möglich sein, so wird Ihre Krankengeldakte beendet.
    • Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage, so wird das Krankengeld – solange Ihre Arbeitsunfähigkeit durch den Vertrauensarzt anerkannt ist – weiterhin ausgezahlt. Die teilzeitige Ausübung des Berufes müssen Sie dann jedoch wieder einstellen.

    Wie wird das Krankengeld berechnet?

    Gleiche oder andere Tätigkeit für einen begrenzten Zeitraum

    Während der ersten 6 Monate der teilzeitigen Wiederaufnahme der Arbeit wird das Krankengeld dem Selbstständigen wie gewohnt ausgezahlt. Erst ab dem 7. Monat (bis zum 12. oder bis zum 18. Monat einschließlich) wird es um 10 % gekürzt.

    Gleiche Tätigkeit für einen unbegrenzten Zeitraum

    Während der ersten 6 Monate der teilzeitigen Wiederaufnahme der Arbeit wird das Invalidengeld dem Selbständigen wie gewohnt ausgezahlt. Ab dem 7. Monat wird das Invalidengeld um 10 % gekürzt. Diese Periode dauert bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit. Anschließend wird das Invalidengeld unter Berücksichtigung des erlaubten Einkommens reduziert:

    Einkommen pro Jahr Kürzung des Invalidengeldes
    Das Einkommen liegt unter 19.313,42 €

    Das Invalidengeld wird nicht gekürzt.

    Das Einkommen liegt zwischen 19.313,42 € und 19.313,42 € + 15 % pro Jahr (=22.210,43 €)

    Das Invalidengeld wird um den Prozentsatz gekürzt, welcher über dem erlaubten Einkommen liegt.

    Das Einkommen liegt über 19.313,42 € + 15 % (=22.210,43 €) pro Jahr

    Es wird kein Invalidengeld mehr ausgezahlt.

    logo

    Beispiel

    Sie erhalten die Erlaubnis, Ihre Arbeit ab dem 1. Januar 2017 für einen unbegrenzten Zeitraum teilzeitig wieder aufzunehmen.

    • Januar 2018 bis 30. Juni 2018: Invalidengeld zum Tagessatz;
    • Juli 2018 bis 31. Dezember 2021 (2017 + 3 Jahre): 10 % Kürzung auf das Invalidengeld;

    ab dem 1. Januar 2022 prüft die Krankenkasse Ihr Einkommen:

    • liegt dieses unter 19.313,42 €, so erhalten Sie Ihr gewohntes Invalidengeld, ohne Kürzung;
    • liegt dieses höchstens 15 % über 19.313,42 €, bspw. 12 % drüber (d.h. 21.631,03 €), so wird Ihr Invalidengeld um 12 % gekürzt;
    • liegt dieses mehr als 15 % über 19.313,42 €, d.h. ab einem Einkommen von 22.210,43 €, so verlieren Sie das weitere Anrecht auf Invalidengeld.

Ehrenamtliche Tätigkeit

Während einer Arbeitsunfähigkeit dürfen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen. Als ehrenamtliche Tätigkeiten gelten unverbindliche Hilfen, die ohne Bezahlung für eine oder mehrere Personen, für eine Gruppe oder für eine Organisation ausgeführt werden; dies jedoch außerhalb des privaten oder familiären Umfeldes.

Eine ehrenamtliche oder gemeinnützige Organisation darf

  • keine Rechtspersönlichkeit oder eine Rechtsperson mit öffentlichem oder privatem Recht sein;
  • kein gewinnbringendes Ziel verfolgen.

 

Die ehrenamtliche Organisation verfolgt somit ein soziales Ziel ohne wirtschaftliches Interesse. Es muss sich dabei jedoch nicht um eine „VoG“ (Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht) handeln.

Bedingungen

Damit Sie auch weiterhin Ihr Anrecht auf Krankengeld wahren, müssen folgende 3 Bedingungen erfüllt sein:

  • Ihr Gesundheitszustand lässt die Ausführung der ehrenamtlichen Tätigkeit zu.
  • Die Tätigkeit wird nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrages oder eines Dienstleistungsvertrages ausgeführt;
  • Es wird kein Honorar für die gemeinnützige Arbeit ausgezahlt.

Diverse Unkosten (Spesen) können Ihnen allerdings durch die Organisation zurückerstattet werden.
Die erhaltenen Rückzahlungen bedürfen keiner Belege, insofern die Gesamtheit der Zahlungen einen gewissen Betrag pro Jahr nicht übersteigt (1.659,29 € pro Jahr oder 41,48 € pro Tag). Andernfalls müssen Sie beweisen können, um welche Auslagen es sich handelt und dass diese tatsächlich für die Organisation getätigt wurden.

logo

Genehmigung

Der Vertrauensarzt der Krankenkasse entscheidet darüber, ob die ehrenamtliche Tätigkeit vereinbar ist mit Ihrem gesundheitlichen Zustand oder nicht. Aus diesem Grund müssen Sie ihn über Ihr Vorhaben, eine ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen, informieren. Füllen Sie diesbezüglich das Mitteilungsformular aus (siehe Downloadbereich).

 

Jegliche Änderung der Angaben oder auch Einstellung der Tätigkeit muss dem Vertrauensarzt sofort mitgeteilt werden.

 

Des Weiteren kann der Vertrauensarzt zu jedem Zeitpunkt erneut darüber entscheiden, ob die ehrenamtliche Tätigkeit auch weiterhin vereinbar ist mit Ihrem gesundheitlichen Zustand. Die Entscheidung des Vertrauensarztes wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.