Ab dem 2. Krankheitsjahr geht die ArbeitsunfähigkeitDie Unfähigkeit zu arbeiten wegen einer Krankheit oder eines Unfalls. automatisch in die Invalidität über. Der Vertrauensarzt übermittelt dem Medizinischen Invaliditätsrat die medizinischen Unterlagen sowie einen Vorschlag bezüglich des weiteren Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit. Der Medizinische Invaliditätsrat kann den Vorschlag genehmigen, abändern oder ablehnen. In manchen Fällen können Sie zu einer medizinischen Kontrolle vor die Regionalkommission berufen werden, falls diese zusätzliche Informationen benötigt.
Die Berechnung des Ersatzeinkommens wird weiterhin im System der 6-Tage-Woche vorgenommen. In der Regel geht man von 26 gezahlten Tagen pro Monat aus. Durch die unterschiedliche Anzahl Arbeitstage pro Monat kann die monatliche Zahlung jedoch variieren. Das Ersatzeinkommen an sich wird nun anders berechnet als es noch während der Arbeitsunfähigkeit der Fall war.
Der Betrag des Invalidengeldes richtet sich nach der Höhe des letzten Bruttolohnes (Arbeitnehmer) oder des Arbeitslosengeldes (Arbeitslose). Der anzuwendende Prozentsatz ist abhängig von Ihrer Haushaltssituation und vom Einkommen Ihrer Mitbewohner.
Drei verschiedene Prozentsätze für die Berechnung des Invalidengeldes (ab dem 2. Krankheitsjahr) | 65% des letzten Arbeitslohnes | 55% des letzten Arbeitslohnes | 40% des letzten Arbeitslohnes |
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Welcher Prozentsatz wird für das Invalidengeld angewendet?
Wenn Sie alleine wohnen:
- Automatische Anwendung von 55 % des letzten Arbeitslohnes (brutto).
- Sind Sie durch einen richterlichen Beschluss dazu verpflichtet, monatlich mindestens 111,55 € Alimente zu zahlen, werden 65 % angewendet.
Als “Alleinstehend” gilt nur diejenige Person, die alleine in einem Haushalt im Bevölkerungsregister der Gemeinde angemeldet ist.
Wenn Sie ausschließlich mit Ihren Kindern zusammenwohnen:
- Solange eines der Kinder jünger als 15 Jahre ist, werden automatisch 65 % angewendet.
- Sind alle Kinder 15 Jahre oder älter, wird deren monatliches Einkommen geprüft. Ausschlaggebend für die Anwendung des Prozentsatzes ist das niedrigste Einkommen eines der Kinder:
- Bezieht auch nur ein Kind weniger als 1.206,90 €, so werden 65 % angewendet.
- Bezieht eines der Kinder zwischen 1.206,90 € und 2.070,48 €, werden 55 % angewendet.
- Liegt das Einkommen aller Kinder jeweils bei 2.070,48 € oder mehr, werden 40 % angewendet.
Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner oder gesetzlichen Mitbewohner zusammen wohnen:
Ausschließlich das monatliche Einkommen des Partners ist ausschlaggebend für die Definition des Prozentsatzes. Mitversicherte Kinder werden nicht berücksichtigt, sobald ein Partner oder Mitbewohner im Bevölkerungsregister aufgeführt ist.
Einkommen des Partners oder Mitbewohners | Anzuwendender Prozentsatz für die Berechnung des Invalidengeldes |
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Liegt dessen Einkommen (gleich welcher Art von Einkommen) unter 1.206,90 € | 65 % des letzten Bruttolohnes |
Bezieht er ausschließlich Ersatzeinkommen (Pension, Kranken- oder InvalidengeldErsatzeinkommen, das ab dem zweiten Jahr der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenkasse gezahlt wird. Während des ersten Jahres wird das so genannte Krankengeld gezahlt.) und liegt dieses unter 1.328,27 € | 55 % des letzten Bruttolohnes |
Bezieht er ausschließlich Ersatzeinkommen (Pension, Kranken- oder Invalidengeld) und liegt dieses bei 1.328,27 € oder mehr | 40 % des letzten Bruttolohnes |
Liegt das Berufseinkommen unter 2.070,48 € | 55 % des letzten Bruttolohnes |
Liegt das Berufseinkommen bei 2.070,48 € oder mehr | 40 % des letzten Bruttolohnes |
Grenzbeträge
Bei der Berechnung des Tagessatzes werden ein Mindest- und ein Höchstbetrag berücksichtigt. Diese variieren, je nachdem, ob Sie als während der Arbeitsunfähigkeit als regelmäßiger oder unregelmäßiger Arbeitnehmer eingestuft werden.
Regelmäßiger Arbeitnehmer
Anwendung des Prozentsatzes | Mindestbetrag | Höchstbetrag |
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65% | 77,95 € | 116,70 € |
55% | 61,77 € | 98,75 € |
40% | 52,97 € | 71,82 € |
Unregelmäßiger Arbeitnehmer
Anwendung des Prozentsatzes | Mindestbetrag | Höchstbetrag |
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65% | 66,97 € | 116,70 € |
55% | 49,56 € | 98,75 € |
40% | 49,56 € | 71,82 € |
Invalidenprämie
Zusätzlich zum Invalidengeld wird Langzeitinvaliden jedes Jahr im Mai eine Prämie ausgezahlt.
Die Höhe der Prämie ist abhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit:
- Arbeitnehmer und Arbeitslose mit mitversicherten Personen, die zum 31. Dezember des vorherigen Jahres seit mindestens einem Jahr arbeitsunfähig sind, erhalten 699,29 €. Alleinstehende Personen erhalten 536,73 €.
- Arbeitnehmer und Arbeitslose mit mitversicherten Personen, die zum 31. Dezember des vorherigen Jahres seit mindestens zwei Jahren arbeitsunfähig sind, erhalten 1.051,87 €. Alleinstehende Personen erhalten 858,41 €.
Beispiel
- Im Jahr 2023 haben die Personen Anrecht auf die Invalidenprämie von 699,29 €, die seit mindestens 31. Dezember 2021 arbeitsunfähig sind.
- Im Jahr 2023 haben die Personen Anrecht auf die Invalidenprämie von 1.051,87 €, die seit mindestens 31. Dezember 2020 arbeitsunfähig sind.
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Erhalte ich als Invalide weiterhin den Zusatz „Hilfe einer Drittperson“?
Wenn die Bedingungen für den Zusatz „Hilfe einer Drittperson“ erfüllt sind, wird dieser ab dem 1. Tag der Invalidität ausgezahlt.
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Geht ein Steuervorabzug von meinem Invalidengeld ab?
Invaliden wird bis zum 31. Dezember 2024 kein Steuervorabzug abgehalten. Sorgen Sie also vor und halten Sie einen Betrag für die Steuernachzahlung bereit.
Ab dem 1. Januar 2025 wird ein Steuervorabzug in Höhe von 11,11 % vom Invalidengeld abgehalten.
Invaliden haben Anrecht auf verschiedene Steuervorteile:
- Eine Vergünstigung auf die Einkommenssteuer; wobei allerdings das gesamte Familieneinkommen berücksichtigt wird. Kreuzen Sie hierzu die entsprechende Rubrik in der Steuererklärung an.
- Eine Ermäßigung von 125 € auf die Immobiliensteuer. Diese Ermäßigung erfolgt nicht automatisch. Übermitteln Sie dem Steuereinnahmeamt eine von uns ausgestellte Bescheinigung.
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Wann wird das Invalidengeld ausgezahlt?
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Was muss ich tun, wenn ich arbeitsunfähig bin, aber verreisen möchte?
Denken Sie daran, den Vertrauensarzt mindestens 15 Tage vor Ihrer Reise zu informieren. Sonst könnten Sanktionen auf Sie zukommen, falls Sie einer Vorladung nicht nachkommen. Je nach Reiseland benötigen Sie außerdem eine Genehmigung des Vertrauensarztes. Das Dokument zur Mitteilung eines Auslandsaufenthaltes finden Sie im Downloadbereich.
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