Ihr Anrecht auf Krankengeld

Gesundheitszustand

Um als arbeitsunfähig anerkannt zu werden, müssen Selbstständige ihre berufliche Tätigkeit vollständig aus gesundheitlichen Gründen eingestellt haben.

Wartezeit

  • Berufsanfänger: In der Regel gilt eine 12-monatige Wartezeit. Je nach Ausbildungsabschluss sind Sie jedoch von der Wartezeit befreit.
  • Wechsel des Berufsstatuts: Bei Wechsel des Berufsstatuts verkürzt sich im neuen Statut die Wartezeit, falls diese bereits im früheren Statut zurückgelegt wurde. Arbeitnehmer, die selbstständig werden, sind von der Wartezeit befreit.

Wie und wann muss ich die Krankenkasse informieren?

Informieren Sie den Vertrauensarzt unserer Krankenkasse mittels der Arbeitsunfähigkeitserklärung (siehe Downloadbereich). Wichtige Infos, die der Vordruck beinhalten muss:

  • Diagnose
  • Anfangs- und voraussichtliches Enddatum der Arbeitsunfähigkeit
  • Stempel, Datum und Unterschrift des Arztes
  • Vignette der Krankenkasse
  • Persönliche Angaben
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Gut zu wissen

Das Formular erhalten Sie auch mit Ihren Daten vorausgefüllten im Online Büro oder in Ihrer Geschäftsstelle.

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Achtung

Die Krankmeldung darf maximal 14 Tage rückwirkend ausgestellt werden, um die Garantie auf Krankengeld ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit zu gewährleisten.

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Abgabefrist bei der Krankenkasse

Die Abgabefrist der Krankmeldungen für Selbstständige beträgt 8 Tage (Beginntag der Krankheit inbegriffen). 

  • Die Arbeitsunfähigkeit beginnt während einer Reise – was muss ich tun?

    Informieren Sie uns sofort, falls Ihre Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthalts beginnt. Wir teilen Ihnen dann mit, was Sie vor Ort unternehmen müssen.

  • Was tun bei Verlängerung der Krankheitsperiode oder einem Rückfall?

    Falls Ihre Krankheitsperiode verlängert wird, müssen Sie uns das Verlängerungsattest innerhalb von 8 Tagen zusenden. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, jedoch innerhalb der ersten 14 Tage erneut erkranken (Rückfall).

  • Die Abgabefrist meiner Krankmeldung ist abgelaufen, was nun?

    Falls Sie die Abgabefrist nicht einhalten, so wird der Tagessatz Ihres Krankengeldes um 10 % verringert. Dies gilt ab dem Anfangsdatum Ihrer Krankmeldung bis einschließlich dem Versandtag des Attestes. In besonderen Situationen kann das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von dieser Regel abweichen und die Verminderung von 10 % aufheben:

    • Sie konnten die Arbeitsunfähigkeitserklärung aus Gründen höherer Gewalt nicht einreichen.
    • Ihr Bruttojahreseinkommen ist geringer als 27.550,86 € pro Jahr (zuzüglich 5.100,42 € pro Person zu Lasten).
    • Der Betrag der Sanktion ist niedriger als 25,00 €.

    Die gesetzliche Regelung sieht eine Ausnahme vor: Bei einer Krankheitsperiode wird toleriert, dass der Kranke ein einziges Mal seine Krankmeldung verspätet einreicht, allerdings darf die Verspätung höchstens einen Monat betragen. Endet diese Zeitspanne mit einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so wird sie bis zum nächsten Arbeitstag ausgedehnt.

  • Die Arbeitsunfähigkeit geht auf einen Unfall zurück?

    Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückgeht, müssen Sie zudem Ihre Unfallversicherung benachrichtigen. Damit wir feststellen können, ob wir Regressansprüche gegenüber einer Versicherung oder einem Dritten geltend machen müssen, sollten Sie unseren Vordruck „Unfallerklärung“ ausfüllen (siehe Downloadbereich).

Das Auskunftsblatt

Das Auskunftsblatt erhalten Sie, nachdem Sie eine Arbeitsunfähigkeitserklärung bei uns eingereicht haben. Es dient zur Berechnung des Krankengeldes. Selbstständige erhalten zusätzlich zum Auskunftsblatt einen Fragebogen bezüglich der beruflichen Tätigkeit. Beide Dokumente müssen ausgefüllt an uns zurückgesandt werden.

 

Anhand des Fragebogens entscheidet der Vertrauensarzt über die Arbeitsunfähigkeit des Selbstständigen. Reichen diese Unterlagen nicht aus, so kann der Vertrauensarzt einen Untersuchungsbericht beim Regionalbüro des Landesinstitutes der Sozialversicherungen für Selbstständige beantragen, bevor er eine Entscheidung über die Arbeitsunfähigkeit trifft.

Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit

Der Vertrauensarzt muss überprüfen, ob die gemeldete Arbeitsunfähigkeit den rechtlichen Kriterien entspricht. Die Entscheidung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Die Arbeitsunfähigkeit wird anerkannt

In diesem Fall legt der Vertrauensarzt die voraussichtliche Dauer fest und bestimmt ein Datum für die Kontrolluntersuchung.

Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht anerkannt

Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt, können Sie innerhalb von drei Monaten Berufung beim Arbeitsgericht einlegen. Reichen Sie diese Beschwerde per Einschreibebrief ein. In der Regel überprüft der Auditor des Arbeitsgerichts den Antrag. Das Gericht entscheidet nach Vorlage eines medizinischen Gutachtens durch einen unabhängigen Experten.

 

Die Kosten des Verfahrens – gleich wie es ausgeht – trägt die Krankenversicherung, außer wenn der Richter der Meinung ist, das Verfahren sei herausfordernd und kränkend. Eventuelle Anwaltskosten sind zu Lasten des Klägers.

Auszahlung des Krankengeldes

Selbstständige erhalten erst Krankengeld, ab einer Krankheitsperiode von mindestens 8 Tagen. Ab dem 8. Tag ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit, erhalten sie ab dem 1. Tag ein Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Die Auszahlung wird in Form einer Tagespauschale im System der 6-Tage-Woche vorgenommen. In der Regel geht man von 26 gezahlten Tagen pro Monat aus. Die Höhe der Tagespauschale ist nicht vom Einkommen abhängig, sondern von der Familiensituation.

 

Wenn Sie mitversicherte Personen haben, oder wenn es in Ihrem Haushalt Mitbewohner gibt, die über ein eigenes Einkommen verfügen, kann dies die Höhe Ihres Krankengeldes beeinflussen.

Sie wohnen Mindestbetrag
mit Personen, die bei Ihnen mitversichert sind (Kinder und/oder Partner) 77,95 €
alleine 61,77 €
zusammen mit einer Person, die ein eigenes Einkommen bezieht
47,38 €

Zusatz: Hilfe einer Drittperson

Für Personen, die abhängig sind und ständige Hilfe von Personen brauchen, um alltägliche Aufgaben zu bewältigen, kann der Vertrauensarzt die Notwendigkeit der „Hilfe einer Drittperson“ genehmigen – dabei handelt es sich um einen Zusatz zum Kranken- und Invalidengeld.

Höhe des Zuschlags

Die Höhe des Zuschlags beträgt 28,81 € pro Tag. Im ersten Krankheitsjahr wird der Zuschlag ab dem 4. Krankheitsmonat gezahlt. Invaliden erhalten ihn ab dem ersten Tag der Invalidität.

Genehmigung

Der Vertrauensarzt stuft den Grad der Abhängigkeit mittels einer Punkteliste für sechs alltägliche Aufgaben ein:

  • sich fortbewegen;
  • essen und sein Essen zubereiten;
  • sich waschen und anziehen;
  • das Haus unterhalten;
  • im Stande sein, sich zu unterhalten oder soziale Kontakte aufrecht zu erhalten;
  • im Stande sein, ohne Aufsicht zu leben, sich über Gefahren bewusst sein und diese zu vermeiden.

 

Die Punkte werden von 0 (keine Hilfe) bis 3 (Hilfe notwendig) vergeben. Erreichen Sie eine Gesamtzahl von 11 Punkten oder mehr, kann Ihr Antrag für „Hilfe einer Drittperson“ genehmigt werden. Sie werden vom Vertrauensarzt der Krankenkasse informiert.

  • Geht als Selbstständiger ein Steuervorabzug von meinem Krankengeld ab?

    Wenn Sie die höchste Pauschale (im Haushalt zusammenlebend mit Mitversicherten) erhalten, werden 11,11 % Berufssteuervorabzug abgehalten. Der Zusatz „Hilfe einer Drittperson“ hingegen ist steuerfrei.

    Mit Ausnahme von wenigen Fällen, darf der Berufssteuervorabzug das Krankengeld nicht auf den Betrag kürzen, der unter dem Eingliederungseinkommen liegt.

  • Habe ich als mithelfender Ehegatte ebenfalls Anrecht auf Krankengeld?

    Ja, haben Sie. Wenn Sie nach dem 1. Januar 1956 geboren wurden, müssen das so genannte „Maxi-Statut“ annehmen und eine eigene Krankenversicherung abschließen. Somit haben Sie die gleichen Rechte wie Ihr hauptversicherter Partner.

    Personen, die vor 1956 geboren wurden, haben die Möglichkeit, sich für das „Mini-Statut“ zu entscheiden. Sie bleiben bei Ihrem Partner mitversichert, haben jedoch Anrecht auf eine Entschädigung bei Arbeitsunfähigkeit und Invalidität.

  • Arbeitsunfähig aber tätig in einem Verein?

    Wenn Sie bereits vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit in einem Verein tätig waren, dann teilen Sie dem Vertrauensarzt dies mit über das Formular „Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit“. Es handelt sich dabei um ein Formular, dass in allen Fällen ausgefüllt werden muss, wenn jemand eine Arbeit teilzeitig aufnimmt, ganz gleich, ob es sich dabei um eine bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit handelt. Das Dokument finden Sie auf dieser Seite im Downloadbereich.

     

    Reichen Sie das Formular spätestens einen Monat nach Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit beim Vertrauensarzt ein, um Kürzungen Ihres Krankengeldes zu vermeiden.

    Im Allgemeinen wird Vereinsarbeit nicht als professionelle Tätigkeit eingestuft, eventuelle Einkünfte aus einer Vereinstätigkeit sind normalerweise mit Ihrem Krankengeld kumulierbar. Es ist aber wichtig, dass folgende Bedingungen eingehalten werden, die der Vertrauensarzt mithilfe des Antrags prüfen wird:

    • Der Betroffene muss weiterhin als arbeitsunfähig anerkannt sein.
    • Die Tätigkeit muss mit dem Gesundheitszustand des Betroffenen vereinbar sein.

     

    Im Falle einer Vereinsarbeit, die Sie erst während der Arbeitsunfähigkeit beginnt, müssen Sie je nach Berufsstatut unterschiedlich handeln:

    Arbeitnehmer

    Die Tätigkeit muss dem Vertrauensarzt über das Formular „Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit“ mitgeteilt werden, spätestens einen Tag vor Aufnahme dieser Tätigkeit. Das Dokument finden Sie auf dieser Seite im Downloadbereich.

     

    Eventuelle Einkünfte aus der Vereinsarbeit während der Arbeitsunfähigkeit sind kumulierbar mit Ihrem Krankengeld. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie vom Vertrauensarzt weiterhin als arbeitsunfähig eingestuft sind und dass die Vereinsarbeit mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist.

     

    Die Genehmigung des Vertrauensarztes ist bis zu 2 Jahre gültig.

    Selbstständige

    Die Tätigkeit muss dem Vertrauensarzt über das Formular „Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit“ mitgeteilt werden. Das Dokument finden Sie auf dieser Seite im Downloadbereich. Dies muss vor Beginn der Vereinsarbeit geschehen und zwar vor Aufnahme dieser Tätigkeit. Die Vereinsarbeit darf erst begonnen werden, wenn der Vertrauensarzt diese genehmigt hat. 

     

    Eventuelle Einkünfte aus der Vereinsarbeit während der Arbeitsunfähigkeit sind kumulierbar mit Ihrem Krankengeld, können nach 6 Monaten allerdings zu einer Kürzung des Krankengeldes führen (- 10 %).

     

    Voraussetzung ist jedoch, dass Sie vom Vertrauensarzt weiterhin als arbeitsunfähig eingestuft sind und dass die Vereinsarbeit mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist.

    Die Genehmigung des Vertrauensarztes ist auf unbestimmte Zeit gültig.

     

  • Was muss ich tun, wenn ich arbeitsunfähig bin, aber verreisen möchte?

    Denken Sie daran, den Vertrauensarzt mindestens 15 Tage vor Ihrer Reise zu informieren. Sonst könnten Sanktionen auf Sie zukommen, falls Sie einer Vorladung nicht nachkommen. Je nach Reiseland benötigen Sie außerdem eine Genehmigung des Vertrauensarztes. Das Dokument zur Mitteilung eines Auslandsaufenthaltes finden Sie im Downloadbereich.