Umzug in ein Pflegeheim

Kann eine pflegebedürftige Person nicht ganztägig zu Hause betreut werden, bietet sich ein zeitweiliger Aufenthalt oder der Umzug in ein Alten- und Pflegeheim an.

  • Was ist der Unterschied zwischen einer Seniorenresidenz und einem Alten- und Pflegeheim?

    Seniorenresidenzen richten sich an ältere Menschen, die zuhause nicht mehr sicher leben können, mit einer angepassten Begleitung aber weiterhin ein individuell gestaltetes und selbstständiges Leben führen können. Die Senioren bewohnen dort Appartements oder Einzelzimmer und bestimmen selbst, ob sie die angebotenen Dienste (Pflege, Essen, Tagesaktivitäten usw.) in Anspruch nehmen.

     

    In ein Altenheim darf jede Person einziehen, die älter ist als 60 Jahre. Pflegeheime richten sich hingegen ausschließlich an pflegebedürftige Menschen. Die meisten Altenheime verfügen auch über eine bestimmte Anzahl an Pflegeplätzen, die allein pflegebedürftigen Personen vorbehalten sind. In dieser Kombination wird eine solche Einrichtung dann als “Alten- und Pflegeheim” bezeichnet.

  • Kann ich das Alten- und Pflegeheim frei wählen?

    Die Wahl des geeigneten Hauses hängt von zahlreichen Faktoren ab (Dringlichkeit, das Zuhause oder das Krankenhaus zu verlassen; finanzielle Möglichkeiten; Grad der Abhängigkeit). Die Verfügbarkeit der Zimmer und eventuelle Wartelisten der einzelnen Heime können die Auswahl stark eingrenzen.

     

    Damit die Entscheidung nicht überhastet getroffen werden muss, sollte man sich rechtzeitig mit dem Gedanken vertraut machen, möglicherweise in ein Altenheim oder Pflegeheim zu ziehen.

    Es steht Ihnen frei, mehrere Heime zu kontaktieren und um ausführliche Informationen über die Aufnahmefrist zu bitten (Wie lange dauert die Wartezeit im Allgemeinen? Von welchen Kriterien, wie bspw. Antragsdatum, Alter oder Grad der Abhängigkeit, ist sie abhängig?). Erkundigen Sie sich auch, welche Nebenkosten (monatliche Unkosten und eventuelle Zuschläge) Sie zu tragen haben. Die meisten Alten- und Pflegeheime und auch die Seniorenresidenzen schlagen eine Besichtigung der Räumlichkeiten vor.

     

    Gespräche vor Ort vermitteln zudem einen fundierten Eindruck. Eventuell ist es sogar möglich, an der einen oder anderen Tagesaktivität teilzunehmen. Wichtig ist, dass Sie sich in Ihrem künftigen Zuhause wohl fühlen.

     

    Normalerweise ist Ihnen die Wahl des Alten- und Pflegeheimes freigestellt. Falls das Heim jedoch durch eine Interkommunale oder ein ÖSHZ (Öffentliches Sozialhilfezentrum) verwaltet wird, so haben die Bewohner der Stadt oder der Gemeinden, die zur Trägerschaft gehören, Vorrang.

  • Kosten des Aufenthaltes

    Die Unterkunftskosten teilen sich in zwei Bereiche auf:

    • „Aufenthaltskosten“, d.h. Mahlzeiten, Zimmer, Telefon- und Fernsehanschluss, indirekte Kosten wie Heizung, Strom und Wasser usw.;
    • „Pflegekosten“, d.h. Krankenpflege, Pflegematerial usw.

     

    Seit Inkrafttreten der 6. Staatsreform werden die Einrichtungen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch das Ministerium der DG bezuschusst und so ein Teil der Auslagen für die Unterbringung der Senioren übernommen. Kosten, die nicht in diesen Bereich fallen sowie die vollständigen Aufenthaltskosten zahlt der Bewohner selbst. Diesbezüglich wird monatlich eine detaillierte Rechnung ausgestellt. Im „Mietvertrag“, der vor dem Einzug unterzeichnet wird, muss die Heimleitung genau über alle Unkosten und möglichen Zuschläge informieren.

  • Beteiligung des ÖSHZ an den Aufenthaltskosten

    Im Normalfall trägt der Bewohner seine Aufenthaltskosten im Alten- oder Pflegeheim selbst. Manchmal reichen Rente und Erspartes jedoch nicht aus, um das Wohnen im Heim zu finanzieren. In diesen Fällen beteiligt sich das ÖSHZ der Wohngemeinde an den anfallenden Kosten. Dabei stellt das Sozialhilfezentrum sicher, dass dem Heimbewohner monatlich ein „Taschengeld“ zur Verfügung steht.

     

    Das ÖSHZ kann eine Kostenbeteiligung des Partners, der Kinder oder – in bestimmten Fällen – auch der Enkelkinder fordern. Nachdem das Einkommen und die finanzielle Lage der in Frage kommenden Familienmitglieder geprüft wurden, entscheidet das ÖSHZ, ob und in welchem Maße die einzelnen Personen Alimente für den Heimbewohner zahlen müssen.

    Bei der konkreten Anwendung einzelner Aspekte der gesetzlichen Unterhaltspflicht kann es je nach ÖSHZ zu geringfügigen Abweichungen kommen.Die Unterhaltspflicht ist nicht anwendbar zwischen Onkeln/Tanten und deren Neffen/Nichten. Im Falle einer Scheidung darf die Alimentepflicht auch nicht mehr auf die Schwiegerkinder angewendet werden.

Zeitlich begrenzte Betreuung im Alten- oder Pflegeheim

Um Angehörige, die einen kranken oder alten Menschen zu Hause pflegen zu entlasten, bieten einige Alten- und Pflegeheime eine Tages oder Kurzzeitpflege an.

Tagesbetreuung im Altenheim

Pflegebedürftige, die bei ihren Angehörigen leben, können bis zu 5 x pro Woche in einer Tagesbetreuung aufgenommen werden, ganz- oder halbtags. Sie können dort auch an Aktivitäten teilnehmen, erhalten Mahlzeiten und haben die Gelegenheit, sich nachmittags auszuruhen. Der Transport zum und vom Alten- und Pflegeheim wird von den Familienangehörigen übernommen. Unter Umständen ist es auch möglich, auf ehrenamtliche Dienste oder auf den Rufbus für Personen mit eingeschränkter Mobilität zurückzugreifen.

 

In Ostbelgien wird eine „Tagesbetreuung“ derzeit in folgenden Häusern angeboten:

  • Residenz „Regina“, Moresnet
  • Seniorenheim „Hof Bütgenbach“
  • Seniorenheim „St. Elisabeth“, Sankt Vith

 

Informationen zur Tagespflege erhalten Sie in diesen Häusern selbst, aber auch beim Ministerium der DG.

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Zusätzliche Dienste

Für anerkannte Pflegebedürftige erstatten wir 7,50 € pro Tag, bis zu 750,00 € jährlich bzw. bei Anrecht auf den Vorzugstarif 10,00 € pro Tag, bis zu 1.000,00 € jährlich.

Kurzaufenthalt im Altenheim

Falls ein pflegender Angehöriger während eines bestimmten Zeitraumes nicht zur Verfügung stehen kann oder wenn bspw. eine ältere Person nach einem Krankenhausaufenthalt noch für eine gewisse Zeit Pflege benötigt, bevor sie wieder nach Hause zurückkehrt, kann evtl. eine Kurzzeitpflege im Alten- oder Pflegeheim in Anspruch genommen werden. Die pflegebedürftige Person kann für eine Dauer von höchstens 3 Monaten in ein Alten- und Pflegeheim aufgenommen werden.

 

Um seitens der Krankenkasse eine Erstattung zu erhalten, muss ein Kurzaufenthalt vom Vertrauensarzt der Krankenkasse genehmigt werden. Das Antragsformular erhalten Sie in unseren Geschäftsstellen, auf unserer Website oder im Online Büro.

 

Die folgenden Einrichtungen bieten eine Kurzzeitpflege an:

  • Marienheim Raeren
  • Residenz CHC, Membach
  • Residenz „Regina“, Moresnet
  • Seniorenheim „Hof Bütgenbach“
  • Seniorenheim „St. Elisabeth“, Sankt Vith
  • Seniorenresidenz „Golden Morgen“, Walhorn
  • Seniorenzentrum „St. Franziskus“, Eupen
  • Wohngemeinschaft Lommersweiler
  • Wohn- und Pflegezentrum für Senioren „Katharinenstift“, Astenet
  • Wohn- und Pflegezentrum für Senioren Residenz „Leonie“, Kelmis
  • Wohn- und Pflegezentrum für Senioren „St. Joseph“, Eupen
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Zusätzliche Dienste

Wir erstatten für Normalversicherte 22,00 € pro Tag, begrenzt auf 14 Tage pro Jahr. Versicherte mit Anrecht auf den Vorzugstarif erhalten 24,00 € pro Tag, ebenfalls begrenzt auf 14 Tage jährlich.