Adoptionsurlaub
Aktive Arbeitnehmer und Selbstständige, die ein minderjähriges Kind adoptieren, haben Anrecht auf Adoptionsurlaub von sechs Wochen pro Elternteil (Basisdauer). Bei Adoption eines Kindes mit Behinderung wird die Dauer verdoppelt (ebenfalls die Zusatzwochen). Bei einer Adoption von mehreren Kindern verlängert sich die Basisdauer pro Elternteil um zwei Wochen.
Zusatzwochen
Für Adoptionen seit dem 1. Januar 2019 können die Adoptiveltern eine zusätzliche Woche Urlaub beantragen. Alle 2 Jahre wird eine weitere Zusatzwoche hinzukommen, sodass bis zum Jahr 2027 insgesamt 5 Wochen Adoptionsurlaub zusätzlich zur Basisdauer erreicht sind. Der Antrag der Zusatzwochen wird allerdings pro Elternpaar einmalig genehmigt. Die Eltern dürfen sich diese Wochen jedoch frei aufteilen. Wie zum Beispiel:
Jahr 2023 |
Basiswochen |
Zusatzwochen |
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Elternteil 1 |
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x |
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Elternteil 2 |
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Arbeitslose sowie Arbeitsunfähige haben kein Anrecht auf Adoptionsurlaub.
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Zu welchem Zeitpunkt darf der Adoptionsurlaub in Anspruch genommen werden?
Der Adoptionsurlaub darf frühestens am Tag der Einschreibung des minderjährigen Kindes an seinem Hauptwohnsitz und spätestens 2 Monate nach dieser Einschreibung beginnen. Das Anrecht auf Adoptionsurlaub endet mit dem 18. Geburtstag des Adoptivkindes.
Im Falle einer internationalen Adoption
Um es den Adoptiveltern zu ermöglichen, das Kind in seinem Herkunftsland abzuholen, kann der Adoptionsurlaub vor der Einschreibung in das entsprechende Register beginnen, d.h. ab dem Tag, nachdem die zuständige zentrale Gemeinschaftsbehörde die Entscheidung genehmigt hat, Ihnen das Kind als Adoptivkind anzuvertrauen.
Der Adoptionsurlaub muss ohne Unterbrechung genommen werden. Entscheiden sich die Adoptiveltern dazu, nicht den gesamten Urlaub in Anspruch zu nehmen, so muss dieser mindestens eine Woche betragen und es dürfen nur vollständige Wochen (7 Kalendertage) in Anspruch genommen werden. Die restlichen Wochen, die nicht genommen wurden, verfallen.
Zahlung während des Adoptionsurlaubs
Wenn Sie Arbeitnehmer sind, übernimmt der Arbeitgeber für die ersten drei Tage des Adoptionsurlaubes die LohnfortzahlungDie Fortzahlung des Lohnes durch den Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit oder eines thematischen Urlaubs (bspw. Urlaub für Pflegeeltern, Adoptionsurlaub usw.).. Die übrigen Tage zahlt die Krankenkasse. Die Entschädigung der Krankenkasse (System der 6-Tage-Woche) beträgt 82 % des Bruttolohnes, allerdings bis zu einer bestimmten Höchstgrenze. Von diesem Betrag zieht die Krankenkasse eine Quellensteuer von 11,11% ab.
Wenn Sie selbstständig sind, zahlt die Krankenkasse für den gesamten Adoptionsurlaubs 609,02 € pro Woche. Es handelt sich um eine Pauschale, die einmalig ausgezahlt wird, spätestens einen Monat nach Beginn des Urlaubs. Selbstständige dürfen während der Dauer des Adoptionsurlaubes keine berufliche Tätigkeit ausüben.
(Grenzbeträge zum 1. Januar 2024)
Antrag bei der Krankenkasse
Reichen Sie Ihren Antrag auf Adoptionsurlaub bei uns ein. Das entsprechende Formular “Antrag auf Adoptionsurlaub“ ist im Downloadbereich, vorausgefüllt im Online Büro oder in Ihrer Geschäftsstelle erhältlich. Fügen Sie dem Antrag einen Beleg über die Eintragung im Bevölkerungsregister bei. Sollte Ihr Adoptivkind eine Behinderung haben, so fügen Sie auch diese Bescheinigung bei.
Wir senden Ihnen nach Erhalt Ihrer Anfrage das “Auskunftsblatt Krankengeld” zu. Senden Sie uns das ausgefüllte Dokument zurück, damit wir anhand der darin enthaltenen Informationen die Höhe der Zahlungen berechnen können.
Sind Sie Arbeitnehmer, sollten Sie Sie Ihren Arbeitgeber spätestens einen Monat vor Beginn des Adoptionsurlaubes benachrichtigen, per Einschreibebrief oder durch persönliches Aushändigen gegen Empfangsbestätigung). Das Schreiben sollte in jedem Fall das Anfangs- und das Enddatum des Adoptionsurlaubes enthalten. Reichen Sie spätestens zu Beginn des Adoptionsurlaubes eine Bescheinigung über die Adoption ein (Adoptionsurkunde oder Eintragung im Bevölkerungsregister).
Babygeld bei Adoption
Als Adoptiveltern kommen eine Reihe neuer Aufgaben und Verantwortungen auf Sie zu. Wir unterstützen Sie dabei durch unsere Zusätzlichen Dienste.
Erstattung der Zusätzlichen Dienste
- Babygeld: Wir zahlen Ihnen zur Adoption Ihres Kindes ein Babygeld in Höhe von 350,00 €.
- Babyschwimmen: Für die Teilnahme an einem Kurs für Babyschwimmen oder Babymassage unterstützen wir Sie mit 50,00 €, damit Ihr Neugeborenes sich bestmöglich entwickeln kann.
Bedingungen
Um das Babygeld zu erhalten, müssen Sie seit mindestens 1 Jahr Mitglied unserer Zusätzlichen Dienste sein und das Kind muss in unserer Krankenkasse eingetragen sein. Die einjährige Wartezeit entfällt, wenn Sie Ihre Beiträge vor Ihrer Mitgliedschaft bei der Freien Krankenkasse bereits bei einer anderen belgischen Krankenkasse gezahlt haben.
Adoptionsbeihilfe
Die Adoptionsbeihilfe wird durch das Ministerium ausgezahlt. Es handelt sich um eine einmalige Zahlung. Sie beträgt 1.320,88 € pro adoptiertes Kind. (Letzte Indexanpassung am 1. Juli 2023)
Den Antrag müssen Sie beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft einreichen.
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Anrecht auf Elternurlaub
Der Elternurlaub ist eine vollständige oder teilzeitige Laufbahnunterbrechung, die beide Elternteile des Kindes in Anspruch nehmen können, d.h. konkret
- die Mutter oder Adoptivmutter;
- der Vater oder Adoptivvater;
- oder die Person, die das Kind anerkannt hat.
Arbeitnehmer, die seit mindestens einem Jahr beschäftigt sind, haben dabei Anrecht auf vier Monate Elternurlaub pro Kind. Dieser kann maximal bis zum 12. Geburtstag des Kindes genommen werden.
Der Elternurlaub kann gestaffelt werden und, je nachdem ob Sie teilzeitig oder vollzeitig beschäftigt sind, auch als halbzeitiger Elternurlaub oder sogar zu einem Fünftel genommen werden. In letzteren beiden Fällen wird der Elternurlaub über einen längeren Zeitraum verteilt.
Unterbrechung
Dauer
möglich für
staffelbar in
vollständig
4 Monate
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte
Blöcke von 1 Woche
halbtags
8 Monate
Vollzeitbeschäftigung
Blöcke von 1 Monat
ein Fünftel
20 Monate
Vollzeitbeschäftigung
Blöcke von 5 Monaten
ein Zehntel
40 Monate
Vollzeitbeschäftigung
Blöcke von 10 Monaten
Diese Regelung gilt für Elternurlaube, die für Geburten ab dem 8. März 2012 beantragt werden. Eltern, deren Kind vor dem 8. März 2012 geboren ist, können auch vier Monate Elternurlaub beantragen, erhalten für den vierten Monat allerdings keine Entschädigung.
Formalitäten
Sie müssen Ihren Arbeitgeber drei Monate vor Beginn des Elternurlaubs schriftlich benachrichtigen (per Einschreiben oder durch persönliches Aushändigen gegen Empfangsbestätigung). In diesem Schreiben sind Beginn und Ende des beantragten Elternurlaubs vermerkt sowie die gewählte Form (vollständige Unterbrechung oder Teilzeit). Der Arbeitgeber kann zudem eine Geburtsbescheinigung verlangen.
Nach Einreichen des Antrags bis drei Monate nach Ende des Elternurlaubs stehen Sie unter Kündigungsschutz. In dieser Zeit bleiben Ihre sozialen Rechte als Arbeitnehmer bestehen. Anrecht auf KrankengeldErsatzeinkommen während des ersten Jahres der Arbeitsunfähigkeit. haben Sie während des Elternurlaubs jedoch nicht.
Der Antrag auf Entschädigung während des Elternurlaubs ist bis zwei Monate nach Beginn der Laufbahnunterbrechung beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung zu stellen. Das entsprechende Formular (C61 SF) ist bei den verschiedenen Arbeitslosenämtern des LfALandesamt für Arbeitsbeschaffung (franz. ONEM) erhältlich oder Sie können es auf der Website des LfA herunterladen (siehe Downloadbereich).
Zahlungen während des Elternurlaubs
Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung zahlt Ihnen für den Lohnausfall eine Entschädigung. Es handelt sich um einen pauschalen Betrag und ist daher nicht von Ihrem Einkommen abhängig. Der Erhalt dieser Pauschale ist an gewisse Bedingungen geknüpft.
Elternurlaub
monatliche Entschädigung (netto)
vollständig
886,73 €
vollständig, für Alleinerziehende
1.527,70 €
halbtags
413,34 €
halbtags, für Alleinerziehende
704,19 €
ein Fünftel
140,23 €
ein Fünftel, für Alleinerziehende
188,57 €
ein Zehntel
70,11 €
ein Zehntel, für Alleinerziehende
140,84 €
Letzte Indexanpassung am 1. November 2023
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Kinderzulagen
Kinder bis 18 Jahre haben Anrecht auf ein Kindergeld. Für Kinder mit einer Beeinträchtigung ist die Altersgrenze von 18 auf 21 Jahre angehoben. Auch Jugendliche, die sich nach Erreichen der Volljährigkeit in einer Ausbildung oder im Studium befinden, können weiterhin Kindergeld erhalten, jedoch höchstens bis zum 25. Geburtstag.
Neben dem Basiskindergeld von 181,30 € pro Monat (Kinder mit Wohnsitz in der DG), gibt es je nach familiärer Situation noch Zuschläge:
Zuschläge Kindergeld in der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Jahreszuschlag für das neue Schuljahr
60,04 € (einmal jährlich im August)
Zuschlag für kinderreiche Familien (für das dritte und jedes folgende Kind)
155,88 € (monatlich)
Sozialzuschlag für Familien mit geringem Einkommen (Kinder mit VorzugstarifAnrecht auf eine höhere Rückerstattung der Kosten für Gesundheitspflege. Um von diesem System profitieren zu können, darf das jährliche Einkommen der Person einen bestimmten Betrag nicht überschreiten., gilt nicht für Waisen, die einen Waisenzuschlag erhalten)
86,59 € pro Monat
Zuschlag für Kinder mit einer Beeinträchtigung (berechnet je nach Selbstständigkeit des Kindes)
Der Antrag kann beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingereicht werden, welches den FÖD für Soziale Sicherheit zwecks Einstufung der Situation kontaktiert.
Kategorie 1: 98,14 €
Kategorie 2: 129,32 €
Kategorie 3: 302,50 €
Kategorie 4: 498,79 €
Kategorie 5: 566,93 €
Kategorie 6: 607,33 €
Kategorie 7: 647,75 €
Zuschlag für Vollwaisen
275,95 € pro Monat
Zuschlag für Halbwaisen
138,56 € pro Monat
In den anderen Landesteilen sind folgende Kassen zuständig:
- Wallonie: Famiwal
- Flandern: Fons Vlaanderen
- Region Brüssel: Famiris
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