Urlaub für Pflegeeltern

Aktive Arbeitnehmer und Selbstständige, die ein minderjähriges Pflegekind für eine Langzeitpflege (mindestens 6 Monate) aufnehmen, haben Anrecht auf einen Pflegeelternurlaub von 6 Wochen pro Elternteil (Basisdauer). Bei der Aufnahme eines Pflegekindes mit Behinderung wird die Dauer verdoppelt (ebenfalls die Zusatzwochen). Bei Aufnahme von mehreren Pflegekindern verlängert sich die Basisdauer pro Elternteil um 2 Wochen.

Zusatzwochen

Seit dem 1. Januar 2019 können Pflegeeltern eine zusätzliche Woche Urlaub beantragen. Alle 2 Jahre wird der Pflegeelternurlaub darüber hinaus um eine weitere Woche verlängert, sodass bis zum Jahr 2027 insgesamt 5 Zusatzwochen zur Basisdauer hinzukommen werden. Der Antrag der Zusatzwochen wird allerdings pro Elternpaar nur einmalig genehmigt. Die Eltern dürfen sich diese Wochen jedoch frei aufteilen. Wie zum Beispiel:

 

Jahr 2023

Basiswochen

Zusatzwochen

Elternteil 1

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Elternteil 2

 

 

 

 

 

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Arbeitslose sowie Arbeitsunfähige haben kein Anrecht auf Pflegeelternurlaub.

 

  • Zu welchem Zeitpunkt darf der Pflegeurlaub in Anspruch genommen werden?

    Der Pflegeurlaub darf frühstens ab dem ersten Tag der Eintragung in das Bevölkerungsregister und spätestens 12 Monate nach dieser Einschreibung beginnen.

     

    Der Pflegeurlaub muss ohne Unterbrechung genommen werden. Entscheiden sich die Pflegeeltern dazu, nicht den gesamten Urlaub in Anspruch zu nehmen, so muss dieser mindestens eine Woche betragen und es dürfen nur vollständige Wochen (7 Kalendertage) in Anspruch genommen werden. Die restlichen Wochen, die nicht genommen wurden, verfallen.

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    Der Pflegeurlaub darf für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden, auch wenn das Kind mehrfach in die Familie aufgenommen wird.

Zahlung während des Pflegeelternurlaubs

Wenn Sie Arbeitnehmer sind, übernimmt der Arbeitgeber für die ersten 3 Tage des Pflegeurlaubes die Lohnfortzahlung. Die übrigen Tage zahlt die Krankenkasse. Die Entschädigung der Krankenkasse (System der 6-Tage-Woche) beträgt 82 % des Bruttolohnes, allerdings bis zu einer bestimmten Höchstgrenze.

 

Wenn Sie selbstständig sind, zahlt die Krankenkasse für den gesamten Pflegeurlaub 609,02 € pro Woche. Es handelt sich um eine Pauschale die einmalig ausgezahlt wird, spätestens einen Monat nach Beginn des Urlaubs. Selbstständige dürfen während der Dauer des Pflegeurlaubs keine berufliche Tätigkeit ausüben. (Grenzbeträge zum 1. Januar 2024)

Antrag bei der Krankenkasse

Reichen Sie Ihren Antrag auf Pflegeurlaub bei uns ein. Das entsprechende Formular “Antrag auf Pflegeelternurlaub“ ist im Downloadbereich, vorausgefüllt im Online Büro oder in Ihrer Geschäftsstelle erhältlich. Fügen Sie dem Antrag eine Kopie des Dokumentes zu, das die Unterbringung eines Pflegekindes bei Ihnen bescheinigt. Sollte Ihr Pflegekind eine Behinderung haben, so fügen Sie auch diesen Beleg bei.

 

Wir senden Ihnen nach Erhalt Ihrer Anfrage das “Auskunftsblatt Krankengeld” zu. Senden Sie uns das ausgefüllte Dokument zurück, damit wir anhand der darin enthaltenen Informationen die Höhe der Zahlungen berechnen können.

 

Sind Sie Arbeitnehmer, sollten Sie Sie Ihren Arbeitgeber spätestens einen Monat vor Beginn des Pflegeurlaubs benachrichtigen, per Einschreibebrief oder durch persönliches Aushändigen gegen Empfangsbestätigung. Das Schreiben sollte in jedem Fall das Anfangs- und das Enddatum des Pflegeurlaubs enthalten. Reichen Sie spätestens zu Beginn des Urlaubs eine Bescheinigung über die Aufnahme des Pflegekindes ein (Bescheinigung der Unterbringung des Kindes oder Eintragung im Bevölkerungsregister).

Kindergeld

Sie erhalten für Pflegekinder, wie für jedes andere Kind, Kindergeld. Das Pflegekind erhält zusätzlich einen monatlichen Betrag auf ein gesperrtes Konto. Über dieses Geld kann das Pflegekind ab seinem 18. Lebensjahr verfügen.

  • Kinderzulagen

    Kinder bis 18 Jahre haben Anrecht auf ein Kindergeld. Für Kinder mit einer Beeinträchtigung ist die Altersgrenze von 18 auf 21 Jahre angehoben. Auch Jugendliche, die sich nach Erreichen der Volljährigkeit in einer Ausbildung oder im Studium befinden, können weiterhin Kindergeld erhalten, jedoch höchstens bis zum 25. Geburtstag.

     

    Neben dem Basiskindergeld von 181,30 € pro Monat (Kinder mit Wohnsitz in der DG), gibt es je nach familiärer Situation noch Zuschläge:

     Zuschläge Kindergeld in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

    Jahreszuschlag für das neue Schuljahr

    60,04 € (einmal jährlich im August)

    Zuschlag für kinderreiche Familien (für das dritte und jedes folgende Kind)

    155,88 € (monatlich)

    Sozialzuschlag für Familien mit geringem Einkommen (Kinder mit Vorzugstarif, gilt nicht für Waisen, die einen Waisenzuschlag erhalten)

    86,59 € pro Monat

    Zuschlag für Kinder mit einer Beeinträchtigung (berechnet je nach Selbstständigkeit des Kindes)

     

    Der Antrag kann beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingereicht werden, welches den FÖD für Soziale Sicherheit zwecks Einstufung der Situation kontaktiert.

    Kategorie 1: 98,14 €

    Kategorie 2: 129,32 €

    Kategorie 3: 302,50 €

    Kategorie 4: 498,79 €

    Kategorie 5: 566,93 €

    Kategorie 6: 607,33 €

    Kategorie 7: 647,75 €

    Zuschlag für Vollwaisen

    275,95 € pro Monat

    Zuschlag für Halbwaisen

    138,56 € pro Monat

     

    In den anderen Landesteilen sind folgende Kassen zuständig:

    • Wallonie: Famiwal
    • Flandern: Fons Vlaanderen
    • Region Brüssel: Famiris