Geburt im Krankenhaus
Die Geburt findet in der Regel in dem Krankenhaus statt, wo der Gynäkologe arbeitet. Arbeitet dieser in seiner eigenen Praxis, wählt der Gynäkologe ein Krankenhaus aus.
Eine Geburt, ob natürlich oder per Kaiserschnitt, wird wie jeder andere Krankenhausaufenthalt abgerechnet. Die gesetzliche KrankenversicherungVersicherung, die Ihnen die Pflegekosten für Arzt- oder Zahnarztbesuch, Arzneimittel, Entbindung usw. ganz oder teilweise rückerstattet. Das Anrecht auf Erstattung ergibt sich durch Sozialbeiträge. Auch Krankengeld und Invalidengeld sind Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. beteiligt sich an den Kosten (auch bei einer Geburt im EU-Ausland – siehe Verwandte Themen). Entscheiden Sie sich für ein Einzelzimmer, so werden Zimmer- und Honorarzuschläge berechnet, für die die gesetzliche Krankenversicherung nicht aufkommt.
Gut zu wissen
Hospitalia erstattet die gesetzlichen Eigenanteile bei Krankenhausaufenthalt. Außerdem werden die Zimmer- und Honorarzuschläge ganz oder teilweise erstattet.
Bei Neueintragungen oder Produktwechsel in Hospitalia / Hopitalia Plus besteht eine Wartezeit. Für Geburten beträgt diese Wartezeit 9 Monate.
Geburt im Geburtshaus
Im Geburtshaus kann die Mutter kurz nach der Geburt wieder mit dem Neugeborenen nach Hause fahren. Die Voruntersuchungen sowie die Geburt selbst werden von Hebammen begleitet. Die Untersuchungskosten sowie die Begleitung der Hebammen vor, während und nach der Geburt, werden durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen.
Die Aufenthaltskosten im Geburtshaus werden jedoch der Mutter in Rechnung gestellt und können von Haus zu Haus unterschiedlich sein.
Geburt zu Hause
Wenn es der Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erlauben, besteht in Belgien die Möglichkeit, das Kind zu Hause in Begleitung einer Hebamme zu entbinden. Diese begleitet die werdende Mutter auch während der Schwangerschaft und übernimmt die Pflege der Mutter und des Kindes nach der Geburt.
Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet die Honorarkosten der vom LIKIVLandesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (frz. INAMI, fläm. RIZIV). Das LIKIV verwaltet im Rahmen der belgischen Sozialgesetzgebung die Versicherung für Gesundheitspflege und für Geldleistungen (Ersatzeinkommen im Falle von Arbeitsunfähigkeit). Das LIKIV kontrolliert die Krankenkassen und die Pflegeleistenden (Ärzte, Pflegerinnen usw.). anerkannten Hebammen zu 100 %. Die Honorarkosten von Hebammen, die dem Tarifabkommen nicht beigetreten sind, werden zu 75 % des offiziellen Tarifs erstattet. Ist während der Geburt die Anwesenheit eines Arztes notwendig, wird dessen Honorar ebenfalls vollständig, bzw. zu 75 %, durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet.
Gut zu wissen
Für Geburten im Geburtshaus oder zu Hause sehen die Krankenhausversicherungen Hospitalia und Hospitalia Plus eine zusätzliche Kostenbeteiligung vor:
- Hospitalia: 300,00 €
- Hospitalia Plus: 700,00 €
Bei Neueintragungen oder Produktwechsel in Hospitalia / Hopitalia Plus besteht eine Wartezeit. Für Geburten beträgt diese Wartezeit 9 Monate.
Die Angaben dienen nur zu Informationszwecken. Sie stellen keine Anspruchsberechtigung dar. Für die Rechte und Pflichten der Versicherten ist ausschließlich die Satzung der VaG MLOZ Insurance maßgebend.
Freie Krankenkasse, Gesellschaftssitz: 4760 Büllingen, Hauptstraße 2
Versicherungsvertreter Nr. AfK 5004c für die VaG MLOZ Insurance, anerkannt vom Aufsichtsamt für die Krankenkassen und für die Landesbünde der Krankenkassen unter der Kodenummer AfK 750/01 für die Zweige 2 und 18.
Gesellschaftssitz: 1070 Brüssel – Route de Lennik 788 A – Belgien
Unternehmensnummer: 422.189.629
Die Freie Krankenkasse bietet diese Versicherung im Auftrag der VaG MLOZ Insurance an.
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