• Erhöhte Familienzulagen (unter 21-Jährige)

    Personen bis zum Alter von 21 Jahren stellen den Antrag auf eine Behindertenbeihilfe über ein Formularportal. In Ostbelgien ist das Ministerium der DG hierfür zuständig, im Gebiet der Wallonie ist es die Familienzulagenkasse Famiwal. Die Anfrage wird von diesen Institutionen an MyHandicap, das Online-Portal des FÖD für Soziale Sicherheit weitergeleitet.

     

    Das Antragsformular muss vom Hausarzt ausgefüllt werden. Es folgt eine medizinische Untersuchung durch einen Arzt des FÖD. Anhand von drei „Säulen“ stuft dieser den Schweregrad der Beeinträchtigung ein:

    • Die 1. Säule misst den Grad der Beeinträchtigung. Je nach Schweregrad gibt es 1 bis 6 Punkte für diese Messung.
    • Die 2. Säule misst unterschiedliche Faktoren wie Mobilität, Verständigung, Körperpflege usw. Pro Faktor ist eine Bewertung von 0 bis 3 Punkten vorgesehen.
    • Die 3. Säule berücksichtigt den familiären Aufwand: Faktoren wie Anpassung der Lebensumstände, Fahrten, medizinische Pflege usw. werden mit 0 bis 3 Punkten bewertet.

     

    Alle drei Säulen zusammengerechnet müssen eine Summe von mindestens 6 Punkten ergeben, um Anrecht auf den Zuschlag für Personen mit Beeinträchtigung zu erhalten. Diese Informationen werden an die zuständige Institution für Familienzulagen weitergeleitet, welche den Zuschlag für Personen mit Beeinträchtigung zusätzlich zum Kindergeld auszahlt.

  • Einkommens- oder Eingliederungsbeihilfe (21- bis 64-Jährige)

    Personen mit einer Beeinträchtigung im Alter von 21 bis 64 Jahren haben Anrecht auf ein Ersatz- oder Eingliederungseinkommen. Die Höhe der Beihilfe ist abhängig vom Schweregrad der Beeinträchtigung, vom Einkommen und von der Haushaltszusammensetzung.

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    Antrag

    Der Antrag für eine finanzielle Unterstützung bei Beeinträchtigung kann online unter Verwendung der eID über die Plattform MyHandicap gestellt werden. Die Mitarbeiter unserer Krankenkasse sind Ihnen gerne beim Ausfüllen behilflich. Alternativ können Sie sich auch an die Gemeindeverwaltung, oder an das ÖSHZ wenden.

    Medizinische Untersuchung

    Nach Eingang der Anfrage beim FÖD muss auch der Hausarzt ein Antragsformular ausfüllen. Es folgt eine medizinische Untersuchung durch einen Arztinspektor des FÖD für Soziale Sicherheit. Je nach Situation wird eine der folgenden Beihilfen festgelegt:

    • Einkommensbeihilfe: Personen, die arbeitsunfähig oder beruflich stark eingeschränkt sind, können eine Beihilfe wegen ihrer Beeinträchtigung erhalten, vorausgesetzt, dass sie maximal ein Drittel des Einkommens erwirtschaften können, das ein gesunder Beschäftigter in der gleichen Funktion erhält.
    • Integrationsbeihilfe: Personen, die in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind, werden nach folgenden 6 Kriterien eingestuft: Fortbewegung, Ernährung, persönliche Hygiene, Pflege des Haushaltes, äußere Gefahren, sozialer Kontakt. Je nach Schwere fällt die Beihilfe unterschiedlich aus.

    Weitere finanzielle und soziale Vorteile

    Neben der monatlichen Auszahlung der Beihilfe können Betroffene, je nach Schweregrad und Art der Beeinträchtigung, weitere finanzielle und soziale Vorteile beanspruchen:

    • Reduzierung der Einkommensbesteuerung sowie des Grundsteuerabzugs
    • Sozialer Telefontarif
    • Sozialtarife für Gas und Strom
    • Priorität für eine Sozialwohnung
    • Beihilfe für chronisch Kranke seitens der Krankenkasse
    • Anrecht auf den Vorzugstarif seitens der Krankenkasse
    • Günstigere Stufe der Maximalen Gesundheitsrechnung bei der Krankenkasse
    • Einen Behindertenausweis, der Ermäßigungen im Bereich Sport, Kultur und Freizeit bietet
    • Sonderparkkarte für Behindertenparkplätze
    • Anrecht auf Zuschuss für ein Spezialfahrzeug oder Reduzierung der MwSt. auf 6 % beim Ankauf eines Wagens
    • Ein reduzierter Tarif bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

    Veränderung der Situation

    Gibt es eine Veränderung des Gesundheitszustandes, so muss der Antrag erneuert werden. Daraufhin wird ein neues medizinisches Gutachten erstellt mit Einsicht in den alten Antrag sowie medizinischer Revision des Arztinspektors.

     

    Wenn die familiäre Situation ändert, wird dies automatisch nach Meldung bei der Gemeindeverwaltung erfasst. Nur wenn Betroffene kein Kind mehr zu ihren Lasten haben, sollte dies innerhalb von 3 Monaten mitgeteilt werden.

     

    Ändert sich die Einkommenslage, sollten Betroffene dies spätestens innerhalb von 3 Monaten mitteilen.

  • Pflegegeld für Senioren

    Ältere Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind, können in bestimmten Fällen seitens der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine finanzielle Ergänzung zur Altersrente erhalten. Anrecht auf diese Beihilfe haben unterstützungsbedürftige Personen ab 65 Jahren:

    • die in Belgien hauptsozialversichert sind;
    • deren Wohnsitz bzw. letzter Betriebssitz des Arbeitsgebers sich in der Deutschsprachigen Gemeinschaft befindet;
    • die einer Pflegegeldkategorie zugewiesen werden können.
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    Antrag

    Der Antrag auf Pflegegeld wird beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft gestellt. Unsere Mitarbeiter sind Ihnen gerne bei der Antragstellung behilflich.

    Nach Eingang Ihres Antrags überprüfen die Mitarbeiter des Ministeriums, ob Sie die Grundbedingungen für das Anrecht auf Pflegegeld erfüllen. Falls bestimmte Informationen zum Unterstützungsbedarf (BelRAI-Screener) fehlen bzw. nicht aktuell sind, wird die Dienststelle für Selbstbestimmtes Leben Kontakt mit Ihnen aufnehmen.

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    Beim BelRAI-Screener handelt es sich um ein landesweit einheitliches Beurteilungsinstrument, das die Gesundheits- und Pflegesituation auf körperlicher, kognitiver, psychischer und sozialer Ebene erfasst.

    Berechnung des Pflegegeldes

    Das Pflegegeld setzt sich aus einem Basispflegegeld und einem Sozialzuschlag zusammen. Das Basispflegegeld wird anhand des Unterstützungsbedarfs ermittelt und ist in 4 Kategorien eingeteilt. Die Einstufung in die jeweilige Kategorie erfolgt durch den BelRAI-Screener. Der Sozialzuschlag wird ausgezahlt, wenn seitens der Krankenkasse gemeldet wird, dass Sie Anrecht auf den Vorzugstarif der Krankenkasse haben.

    Verweigerung

    Wird Ihr Antrag verweigert, so können Sie innerhalb von 30 Kalendertagen Einspruch beim Ministerium erheben. Innerhalb von 45 Werktagen wird der zuständige Minister über Ihren Fall entscheiden. Sollten Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder eine Klage bei Gericht einzureichen.

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    Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb der 9 Gemeinden der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben, können den Antrag nicht bei der Deutschsprachigen Gemeinschaft einreichen. In der Wallonie ist hierfür die AVIQ zuständig und deren digitale Plattform Wal-Protect. In Flandern sind die Krankenkassen im Rahmen der flämischen Pflegeversicherung zuständig. Es gelten jeweils unterschiedliche Regelungen, welche diese föderierten Teilgebiete für sich festgelegt haben.