Beide Ehepartner sind hauptversichert
Wenn beide Ehepartner jeweils ein eigenes Einkommen haben und als „Hauptversicherte“ eingetragen sind, so hat eine Trennung oder Scheidung nur wenig Einfluss auf die Krankenversicherung. Das bestehende VersicherungsverhältnisErgebnis der Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Invalidenversicherung, d.h.
• eine Rückerstattung für Leistungen der Gesundheitspflege
• Krankengeld- oder Invalidengeld im Falle einer Arbeitsunfähigkeit
bleibt unverändert.
Ein Ehepartner ist als Mitversicherter eingetragen
Wenn Sie geschieden werden, besteht für die Krankenkasse keinerlei Verbindung mehr zwischen Ihnen und Ihrem Partner, d.h. beide müssen als „Hauptversicherte“ eingetragen werden. Dies hat möglicherweise auch Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge.
Bei einer Trennung ist die Eintragung als „Mitversicherter“ auch weiterhin möglich, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt wird:
- Sie übernehmen den Unterhalt eines Kindes.
- Sie beziehen eine gerichtlich oder notariell festgelegte Unterhaltszahlung.
- Sie erhalten einen Teil der Rente des Ehepartners.
- Sie sind gesetzlich ermächtigt, Beträge einzufordern, die dem Ehepartner durch Dritte geschuldet werden.
Erfüllen Sie keine der oben genannten Bedingungen oder möchten Sie nicht als Mitversicherter eingetragen bleiben, so müssen Sie als hauptversicherte Person eingetragen werden. Sie werden dann unter dem Statut „Einwohner“ eingetragen.
Kinder
Die Kinder werden bei dem Elternteil eingetragen, bei dem sie den Wohnsitz haben. Von dieser gesetzlichen Regelung kann die Krankenkasse nicht abweichen.
Wir stehen zu Ihrer Verfügung
Während der Öffnungszeiten versuchen wir Ihnen schnellstmöglich weiterzuhelfen, sei es telefonisch oder per Mail. Auch außerhalb der Öffnungszeiten können Sie einen Termin buchen oder gewisse Angelegenheiten in Ihrem persönlichen Online Büro selbst einsehen, Dokumente drucken, Vignetten bestellen und vieles mehr.