Wen müssen Sie informieren?

  • Einen Arzt. Dieser stellt den Totenschein aus.
  • Das Standesamt. Hierfür benötigen Sie den Totenschein, den Personalausweis und das Heiratsbuch des Verstorbenen. Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus.
  • Die Bank(en), damit die Konten blockiert werden und eine Auflistung des Kapitals des Verstorbenen dem Steueramt zugesendet wird.
  • Die Versicherungsgesellschaften, damit die Verträge angepasst werden können und eine eventuelle Lebensversicherung ausgezahlt wird.
  • Den Arbeitgeber bzw. die Arbeitslosenkasse. Wenn der Verstorbene eine Alters- oder Witwenrente bezog, wird das Pensionsamt direkt von der Gemeindeverwaltung informiert.

 

Ein Großteil der oben aufgeführten Formalitäten kann durch ein Bestattungsunternehmen erledigt werden. Dieses kümmert sich auch um die Organisation der Beerdigung, die Todesanzeige usw.

Wenden Sie sich an einen Notar

Ein Notar ist zu empfehlen, wenn der Wert des Besitzers nur schwer einzuschätzen ist oder Uneinigkeit in der Familie herrscht. Er prüft in erster Linie, ob ein Testament vorliegt und ob die Reihenfolge der Erbschaft angegeben ist. Außerdem listet er alle erforderlichen Elemente bezüglich der Erbschaft auf, damit die Verteilung der Güter erfolgen kann. Diese Liste wird dem Einregistrierungsamt übermittelt.

Erbschaftserklärung

Die Erben sind durch die steuerliche Gesetzgebung verpflichtet, eine Erbschaftserklärung zu erstellen. Diese muss dem zuständigen Steueramt (je nach Wohnsitz des Verstorbenen) innerhalb von 5 Monaten nach dem Todestag zurückgesandt werden. Diese Verpflichtung entfällt, falls die Erbschaft keine Immobilien beinhaltet oder wenn es sich um einen geringen Betrag handelt. Der Betrag ist abhängig von der Höhe der Erbschaft und dem Verwandtschaftsgrad.

Zusätzlich zur Erbschaftserklärung müssen die Erben innerhalb von 5 Monaten nach dem Tod des Verstorbenen dessen Steuererklärung einreichen.

Formalitäten bei der Krankenkasse

Die Krankenkasse benötigt die Sterbeurkunde damit die Akte des Verstorbenen und gegebenenfalls die Situation der Hinterbliebenen geregelt werden kann.

Kinder zu Lasten

Hinterlässt der Verstorbene mitversicherte Kinder, so werden diese automatisch zu Lasten des anderen Elternteils eingetragen.

Ehepartner zu Lasten

Hinterlässt der Verstorbene einen mitversicherten Ehepartner (d.h. ohne eigenes Berufsstatut), so wird dieser als Hauptversicherte unter dem Staut „Witwe(r)“ bei der Krankenkasse versichert.