Änderungen in der Mutterschaftsruhe


Eine positive Nachricht für werdende Mütter: Seit dem 1. März 2020 werden unter anderem Krankheitsperioden zwischen der 6. und 2. Woche vor dem Geburtstermin nicht mehr von der Mutterschaftsruhe nach der Entbindung abgezogen.


Dauer der Mutterschaftsruhe

Insgesamt beträgt die gesetzliche Mutterschaftsruhe für Arbeitnehmerinnen und Arbeitslose insgesamt 15 Wochen (19 Wochen bei Mehrlingsgeburt), die sich wie folgt zusammensetzen:

  • 5 Wochen (7 bei Mehrlingsgeburt), die wahlweise vor oder nach dem Geburtstermin genommen werden dürfen;
  • 1 Pflichtwoche, die unmittelbar vor dem errechnetem Geburtstermin genommen werden muss;
  • 9 Pflichtwochen (11 Wochen bei Mehrlingsgeburt) als postnatale Geburtsruhe danach.

Wenn in den wahlfreien fünf Wochen vor der Geburt die werdende Mutter erkrankte und sie die Arbeit einstellen musste, dann wurde bisher diese Krankheitsperiode als Mutterschaftsruhe betrachtet, d.h. die betreffende Zeit konnte nicht nach der Geburt zusätzlich zu den 9 Wochen genommen werden. Das Gleiche galt für die vollständige Entfernung vom Arbeitsplatz.

 

Durch eine Gesetzesänderung wurde dies nun geändert. Ab dem 1. März 2020 ist folgendes anwendbar:

  • Arbeitsunfähigkeitsperioden,
  • oder die vollständige Entfernung vom Arbeitsplatz (je nach Berufstätigkeit),
  • oder die vorübergehende Arbeitslosigkeit wegen höherer Gewalt und aus wirtschaftlichen Gründen,

 

die innerhalb der 6. (oder 8.) bis zur 2. Woche vor dem effektiven Geburtstermin stattfinden und einer Arbeitsleistung gleichgestellt sind, verlängern die postnatale Geburtsruhe.

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Mitglieder die vor dem 01.03.2020 die Arbeit oder die Arbeitslosigkeit wieder aufgenommen haben oder sich bereits vor diesem Datum in Arbeitsunfähigkeit befanden, können nicht von den Änderungen profitieren.

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Konkrete Beispiele

  • Wenn die werdende Mutter während der 6 Wochen vor der Geburt arbeitsunfähig ist, kann sie die 5 fakultativen Wochen nach der Geburt nehmen.
  • Bei einer „vollständigen Entfernung vom Arbeitsplatz“ wird diese künftig bis eine Woche vor der Entbindung andauern und nicht mehr wie bisher, bis zur 6. (oder 8.) Woche vor dem errechneten Termin.
  • Arbeitnehmerinnen die in vorübergehende Arbeitslosigkeit wegen Covid-19 versetzt wurden, dürfen bis zu einer Woche vor der Geburt Arbeitslosenunterstützung beziehen und anschließend trotzdem 14 Wochen postnatale Geburtsruhe in Anspruch nehmen.

Die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit innerhalb der 6 (oder 8) Wochen vor der Geburt den gesetzlich vorgesehenen garantierten Lohn zu zahlen.

Verlängerte Mutterschaftsruhe von einer Woche fällt weg

War die Mutter während der 6 (oder 8) Wochen vor der Geburt arbeitsunfähig, konnte die postnatale Geburtsruhe in der Vergangenheit um eine Woche verlängert werden. Die Änderungen führen auch dazu, dass diese Verlängerung wegfällt.