Arbeitsunfähig aber arbeiten in einem Verein unter Vertrag?


Sie erhalten Krankengeld oder Invalidengeld von der Krankenkasse, üben jedoch noch eine Vereinsarbeit im Sinne des Artikel 17 des LSS- Erlasses vom 28. November 1969 aus? Teilen Sie dies rechtzeitig dem Vertrauensarzt der Krankenkasse mit.


Vereinstätigkeit bereits vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübt

Wenn Sie bereits vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit einen Vertrag im Sinne der Vereinsarbeit (Artikel 17 des LSS-Erlasses vom 28. November 1969) abgeschlossen haben und diese Tätigkeit weiterhin ausüben, dann teilen Sie dem Vertrauensarzt dies mit über das Formular „Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit“. Dieses Formular müssen Sie nicht nur nutzen, wenn Sie Ihre Arbeit teilzeitig wiederaufnehmen, sondern für jede bezahlte und unbezahlte Tätigkeit, die während Ihrer Arbeitsunfähigkeit mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist.

 

Reichen Sie das Formular spätestens einen Monat nach Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit beim Vertrauensarzt ein, um Kürzungen Ihres Krankengeldes zu vermeiden.

 

Die Vereinsarbeit wird nicht als professionelle Tätigkeit eingestuft, eventuelle Einkünfte aus dieser Tätigkeit sind mit Ihrem Krankengeld kumulierbar. Es ist aber wichtig, dass folgende Bedingungen eingehalten werden, die der Vertrauensarzt mithilfe des Antrags prüfen wird:

  • Der Betroffene muss weiterhin als arbeitsunfähig anerkannt sein.
  • Die Tätigkeit muss mit dem Gesundheitszustand des Betroffenen vereinbar sein.

Neue Vereinstätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit begonnen

Wird ein Vertrag im Sinne der Vereinsarbeit (Artikel 17 des LSS-Erlasses vom 28. November 1969) erst während der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen, müssen Sie je nach Berufsstatut unterschiedlich handeln:

Arbeitnehmer

Die Tätigkeit muss dem Vertrauensarzt über das Formular „Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit“ mitgeteilt werden, spätestens einen Tag vor Aufnahme dieser Tätigkeit.

 

Eventuelle Einkünfte aus der Vereinsarbeit während der Arbeitsunfähigkeit sind kumulierbar mit Ihrem Krankengeld. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie vom Vertrauensarzt weiterhin als arbeitsunfähig eingestuft sind und dass die Vereinsarbeit mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist.

 

Die Genehmigung des Vertrauensarztes ist bis zu 2 Jahre gültig.

Selbstständige

Die Tätigkeit muss dem Vertrauensarzt über das Formular „Teilweise Wiederaufnahme der Arbeit“ mitgeteilt werden. Dies muss vor Beginn der Vereinsarbeit geschehen und zwar vor Aufnahme dieser Tätigkeit. Die Vereinsarbeit darf erst begonnen werden, wenn der Vertrauensarzt diese genehmigt hat.

 

Eventuelle Einkünfte aus der Vereinsarbeit während der Arbeitsunfähigkeit sind kumulierbar mit Ihrem Krankengeld, können nach 6 Monaten allerdings zu einer Kürzung des Krankengeldes führen (- 10 %).

 

Voraussetzung ist jedoch, dass Sie vom Vertrauensarzt weiterhin als arbeitsunfähig eingestuft sind und dass die Vereinsarbeit mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist.

 

Die Genehmigung des Vertrauensarztes ist auf unbestimmte Zeit gültig.