Ausweitung des Steuervorabzugs auf Invalidengeld


Am 1. Januar 2025 werden sich die Steuerregeln für Invalidengeld ändern: Dann gilt auch für dieses Ersatzeinkommen ein System des Berufssteuervorabzugs. Diese Änderung kann sich auf die monatlichen Bezüge von Langzeitkranken, die als Invalide anerkannt werden, auswirken. Ziel dieser Maßnahme ist es, finanzielle Überraschungen zu vermeiden.


Wenn Sie arbeitsunfähig sind, haben Sie unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf ein Ersatzeinkommen von Ihrer Krankenkasse: das Krankengeld. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 1 Jahr dauert, gehen Sie in die Invalidität über und Sie erhalten Invalidengeld. Beide Ersatzeinkommen sind steuerpflichtig und werden bei der Steuererklärung berücksichtigt.

Ziel: Vermeidung von finanziellen Überraschungen

Bisher wurde nur im 1. Jahr der Arbeitsunfähigkeit ein Steuervorabzug vorgenommen, nicht aber während der Zeit der Invalidität. Da auf Invalidengeld kein Steuervorabzug einbehalten wird, müssen viele Betroffene jedes Jahr eine hohe Summe im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer nachzahlen, was zu finanziellen Problemen führen kann.

Ausweitung des Berufssteuervorabzugs

Die Anwendung des Berufssteuervorabzugs auf Ersatzeinkommen wird daher ausgeweitet. Ab dem 1. Januar 2025 wird auch vom Invalidengeld ein Berufssteuervorabzug einbehalten.

 

Dies gilt sowohl für neue Invaliditätsperioden als auch für Personen, die bereits Invalidengeld erhalten. Der Berufssteuervorabzug wird auf dieselbe Weise und mit demselben Prozentsatz von 11,11 % wie im 1. Jahr der Arbeitsunfähigkeit angewendet.

Mindestbetrag

Wenn Sie den Mindestbetrag des Invalidengelds erhalten, wird kein Berufssteuervorabzug einbehalten. Sollte das Ersatzeinkommen durch den Einbehalt von 11,11 % unter das Minimum fallen, wird der Einbehalt begrenzt.

 

In einigen Fällen ist das Minimum nicht garantiert und 11,11 % werden immer einbehalten:

  • wenn Sie die Arbeit mit Genehmigung des Vertrauensarztes schrittweise wieder aufgenommen haben;
  • wenn Sie zusätzlich zum Invalidengeld von der Krankenkasse noch andere Einkünfte erhalten, wie eine Entschädigung für einen (Arbeits-)Unfall oder eine Berufskrankheit.

 

Auch auf die Invalidenprämie, die unter bestimmten Bedingungen im Mai ausgezahlt wird, wird immer ein Berufssteuervorabzug von 11,11 % abgehalten.

Auswirkung auf den monatlichen Nettobetrag

Die Anwendung des Berufssteuervorabzugs ändert nicht den Bruttobetrag, wird sich aber auf den Nettobetrag auswirken, der monatlich auf das Konto der betroffenen Personen überwiesen wird.