Baldige Ausweitung des Drittzahlersystems
22.11.2021Um die Zugänglichkeit der Gesundheitsversorgung zu verbessern, wird das Verbot der Anwendung des Drittzahlersystems bald aufgehoben. Diese Maßnahme muss noch vollständig umgesetzt werden, soll aber Anfang 2022 in Kraft treten.
Was ist das Drittzahlersystem?
Wenn Sie einen Arzt oder Zahnarzt aufsuchen, zahlen Sie meistens das gesamte Honorar der Konsultation (plus eventuelle Zuschläge, wenn der Pflegeleistende dem KassenabkommenAbkommen zwischen Pflegeleistenden und Krankenkassen, bei dem u.a. die Honorare festgelegt werden. (s. auch konventioniert) nicht beigetreten ist) und die Krankenkasse erstattet ihnen einen Teil der Kosten. Außer eventuellen Zuschlägen bleibt somit nur ein Teil des gesetzlich festgelegten Honorars zu Ihren Lasten. Dieser Teil wird auch Eigenanteil genannt.
Dank des Drittzahlersystems wird dem Patienten ermöglicht, direkt nur diesen Eigenanteil (plus eventuelle Zuschläge) an den Pflegeleistenden zu zahlen. Der Pflegeleistende rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab, diese überweist ihm den Betrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Insgesamt erhält der Pflegeleistende sein gesamtes Honorar, der Patient muss den Kassenanteil aber nicht mehr vorstrecken.
Besserer Zugang zur Gesundheitsversorgung
Derzeit kann das DrittzahlersystemSystem, durch das ein Pflegeleistender (Arzt, Pflegerin usw.) oder Krankenhaus der Krankenkasse die Kosten direkt in Rechnung stellt. So muss der Patient die Arzthonorare und Krankenhauskosten nicht mehr vollständig vorstrecken, sondern zahlt nur seinen Eigenanteil und eventuelle Honorarzuschläge, d.h. die Kosten die er ohnehin tragen muss. je nach Art der Leistungen und der Situation des Patienten entweder obligatorisch oder verboten sein, wobei es einige Ausnahmesituationen gibt. Bei Patienten, die Anrecht auf den VorzugstarifAnrecht auf eine höhere Rückerstattung der Kosten für Gesundheitspflege. Um von diesem System profitieren zu können, darf das jährliche Einkommen der Person einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. haben, ist der Hausarzt beispielsweise verpflichtet, seine Konsultation über das Drittzahlersystem abzurechnen. Bei einem Patienten, der kein Anrecht auf den Vorzugstarif hat, darf der Hausarzt das Drittzahlersystem hingegen nicht anwenden, es sei denn, der Patient erfüllt eine der Ausnahmebedingungen (Bsp.: finanzielle Notlage). In diesem Fall kann der Hausarzt dann entscheiden, ob er das Drittzahlersystem anwendet oder nicht.
Um die Zugänglichkeit der Gesundheitsversorgung zu verbessern, arbeitet das LIKIVLandesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (frz. INAMI, fläm. RIZIV). Das LIKIV verwaltet im Rahmen der belgischen Sozialgesetzgebung die Versicherung für Gesundheitspflege und für Geldleistungen (Ersatzeinkommen im Falle von Arbeitsunfähigkeit). Das LIKIV kontrolliert die Krankenkassen und die Pflegeleistenden (Ärzte, Pflegerinnen usw.). in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen momentan daran, das Verbot des Drittzahlersystems bald aufzuheben. Dabei soll die Anwendung des Drittzahlersystems fakultativ werden, das bedeutet, dass Sie als Patient das Recht haben, den Pflegeleistenden (Arzt, Zahnarzt usw.) zu bitten, das Drittzahlersystem anzuwenden. Der Pflegeleistende kann das allerdings jederzeit verweigern, es sei denn, es liegt eine Situation vor, in der die Anwendung des Drittzahlersystems verpflichtend ist.
Zurzeit werden die Gesetzestexte überarbeitet. Es ist aber ein vielseitiger Wunsch, dass diese Maßnahme Anfang Januar 2022 umgesetzt wird.
Wundern Sie sich also nicht, wenn Ihr Arzt ab nächstem Jahr nur einen geringen Betrag verlangt im Vergleich zu dem, was Sie sonst gezahlt haben. Ihr PflegeleistenderArzt, Facharzt, Zahnarzt, Krankenpflegerin, Kinesitherapeut usw. hat sich dann ganz einfach für die Anwendung des Drittzahlersystems entschieden.