Drittzahlersystem: Änderungen seit dem 1. Januar 2022
17.01.2022Ist es für Sie aus finanzieller Sicht bequemer, wenn Ihr Pflegeleistender das Drittzahlersystem anwendet? Dann haben wir gute Neuigkeiten für Sie! Denn mit Beginn des neuen Jahres ist dies nun möglich.
Seit dem 1. Januar 2022 darf das DrittzahlersystemSystem, durch das ein Pflegeleistender (Arzt, Pflegerin usw.) oder Krankenhaus der Krankenkasse die Kosten direkt in Rechnung stellt. So muss der Patient die Arzthonorare und Krankenhauskosten nicht mehr vollständig vorstrecken, sondern zahlt nur seinen Eigenanteil und eventuelle Honorarzuschläge, d.h. die Kosten die er ohnehin tragen muss. auch in den Bereichen angewandt werden, in denen es bisher verboten war. Dies soll einen noch besseren Zugang zur Gesundheitsversorgung ermöglichen.
Die zuvor geltenden Verbote der Anwendung dieses Systems sind abgeschafft worden. Sie bezogen sich auf bestimmte erbrachte Leistungen von beispielsweise Ärzten und Zahnärzten. Jedoch bleiben die bestehenden Regeln bezüglich der fakultativen oder verpflichtenden Anwendung weiterhin gültig.
Die Anwendung des Drittzahlersystems ist sowohl für den Patienten als auch für den Pflegeleistenden eine Möglichkeit, jedoch keine Verpflichtung. Als Patient können Sie Ihren Pflegeleistenden darum bitten, das System anzuwenden, doch es steht dem Arzt frei, es anzuwenden oder nicht. Neu ist, dass es ihm nicht mehr verboten ist.