Erstattung für Sehhilfen


Eine Erstattung für Brillen, Kontaktlinsen und Gleitsichtbrillen ist durch die gesetzliche Krankenversicherung in manchen Fällen und generell durch unsere Zusätzlichen Diensten möglich. Die Erstattung fällt je nach Alterskategorie und Dioptrie unterschiedlich aus. Zum 1. Juli 2024 wurden die Bedingungen für eine Erstattung im Rahmen unserer Zusätzlichen Dienste vereinfacht.


Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung

Kinder und Jugendliche können in den meisten Fällen eine Erstattung für Brillen durch die gesetzliche Krankenversicherung erhalten. Alle 2 Jahre kann eine Erstattung erfolgen oder früher, wenn sich die Dioptrienstärke um 0,5 verändert hat. Linsen werden nur in bestimmten Fällen erstattet.

 

Erwachsene zwischen 18 und 65 Jahren mit einer sehr hohen Dioptrie (≥ 6) und Erwachsene ab 65 Jahre (Dioptrie ≥ 4,25) können für ihre Brillengläser und Linsen ebenfalls eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung erhalten. Linsen werden nur in bestimmten Fällen erstattet.

 

Die Erstattung erfolgt nach wie vor auf Vorlage der Verschreibung des Augenfacharztes und der Optikerrechnung.

Erstattung durch unsere Zusätzlichen Dienste

Durch unsere Zusätzlichen Dienste sehen wir – unabhängig von einer eventuellen Intervention seitens der gesetzlichen Krankenversicherung – eine Erstattung für Brillengläser und Kontaktlinsen vor, die je nach Dioptrienstärke und Alter unterschiedlich ausfallen kann. Ergänzend zur vorerwähnten Zahlung der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen wir für:

  • Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre: bis zu 150 € pro Jahr (Dioptrie ≤ 4: 25 € pro Glas, Dioptrie > 4: 75 € pro Glas), bis zu 2 Gläser oder Linsen.
  • Erwachsene ab 18 Jahre: bis zu 175 € (unabhängig der Dioptrie) alle 4 Jahre.

Änderung seit dem 1. Juli 2024

Eine Erstattung durch unsere Zusätzlichen Dienste konnte bisher nur auf Vorlage der Originalrechnung sowie der Verschreibung eines Augenfacharztes erfolgen. Diesbezüglich gibt es nun eine Änderung:

 

Seit dem 1. Juli 2024 ist die Erstattung für Sehhilfen im Rahmen unserer Zusätzlichen Dienste nun möglich ohne eine fachärztliche Verordnung. Sie müssen lediglich die Originalrechnung Ihres Optikers bei uns einreichen. Für die Erneuerungsfrist der Erstattung ist das Lieferdatum des Optikers maßgebend.