Erstattung von Hörgeräten: Änderungen ab dem 1. Juni 2024
24.05.2024In Belgien leiden rund 400.000 Personen an Schwerhörigkeit, sei es aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses, eines Unfalls, einer Krankheit oder eines angeborenen Gehörschadens. In vielen Fällen sind die Betroffenen auf ein Hörgerät angewiesen. Ab dem 1. Juni 2024 gibt es bezüglich der Erstattung von Hörgeräten zwei positive Änderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Höhe der Erstattung für ein Hörgerät seitens der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich nach dem Alter der betroffenen Person sowie nach der Art des Gerätes. Auch spielt es eine Rolle, ob der Akustiker dem KassenabkommenAbkommen zwischen Pflegeleistenden und Krankenkassen, bei dem u.a. die Honorare festgelegt werden. (s. auch konventioniert) beigetreten ist oder nicht.
Folgende Änderungen treten zum 1. Juni 2024 in Kraft:
1. Senkung des Schwellenwertes
Der Schwellenwert für eine Erstattung lag bisher bei einem Hörverlust von ≤ 40 Dezibel. Dieser Wert wird nun auf ≤ 35 Dezibel gesenkt.
Neben der zuvor genannten Bedingung gibt es weitere Punkte, die erfüllt sein müssen, um eine Erstattung zu erhalten:
- Durch das Hörgerät muss sich das Hörvermögen nachweislich um mindestens 5 Dezibel
- Es muss sich um ein Gerät handeln, das in der Liste der vom LIKIVLandesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (frz. INAMI, fläm. RIZIV). Das LIKIV verwaltet im Rahmen der belgischen Sozialgesetzgebung die Versicherung für Gesundheitspflege und für Geldleistungen (Ersatzeinkommen im Falle von Arbeitsunfähigkeit). Das LIKIV kontrolliert die Krankenkassen und die Pflegeleistenden (Ärzte, Pflegerinnen usw.). anerkannten Hörgeräte aufgeführt ist.
- Das Hörgerät muss bei einem vom LIKIV anerkannten Akustiker gekauft werden.
2. Erstes Hörgerät: Verlängerung der Trageprobezeit des Testgerätes
Auch die Regel der Trageprobezeit des Testgerätes für ein erstes Hörgerät wird geändert. Bisher wurde das Testgerät beim ersten Mal während 2 Wochen kostenlos und unverbindlich zur Verfügung gestellt, bevor der Akustiker einen Bericht für den HNO-Arzt erstellt, aus dem hervorgeht, ob es zu einer Verbesserung des Hörvermögens durch das Gerät kommt. Die Trageprobezeit eines ersten Testgerätes wird ab dem 1. Juni um 2 weitere Wochen verlängert, d.h. sie wird dann insgesamt 28 Tage betragen.
Bei Erneuerung des Hörgerätes beträgt die Trageprobezeit des Testgerätes allerdings weiterhin 14 Tage.
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