Erstattung von Logopädie-Sitzungen: Änderung der IQ-Kriterien


Die gesetzliche Krankenversicherung sieht für logopädische Behandlungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung vor. Eines der Kriterien wurde nun erweitert.


Die gesetzliche Krankenversicherung sieht für logopädische Behandlungen für Kinder unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung vor. Eines der Kriterien bezieht sich auf den Intelligenzquotienten (IQ). Für Patienten mit einem IQ unter 86 ging man bisher davon aus, dass diese durch ein multidisziplinäres Team behandelt werden müssen. Für eine übliche (monodisziplinäre) Behandlung bei einem selbständigen Logopäden sah die gesetzliche Krankenversicherung in solchen Fällen keine Erstattung vor.

Anpassung zum 1. September 2024

Die Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit ein Antrag auf Kostenübernahme einer logopädischen Behandlung im Falle von Sprachentwicklungsverzögerungen und Dysphasie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigt werden kann, sind nun angepasst worden. Seit dem 1. September 2024 ist eine Erstattung auch bei Patienten mit einem IQ unter 86 möglich. Die üblichen Ausschlusskriterien gelten weiterhin. Beispiel: Wenn ein Kind ein Zentrum für Förderpädagogik besucht, findet die logopädische Behandlung in der Schule statt. In diesem Fall ist nicht die gesetzliche Krankenversicherung zuständig, sondern es gelten die schulischen Maßnahmen, die je nach Gemeinschaft oder Region unterschiedlich sein können.

Anpassungen ab dem 1. Juli 2025

Zum 1. Juli 2025 werden die Bedingungen für logopädische Behandlung von Kindern mit einem IQ unter 70 angepasst. Die Erstattung der Logopädie-Sitzungen wird ab dann von einer multidisziplinären Untersuchung in einem anerkannten Zentrum für ambulante Rehabilitation abhängen. Diese Untersuchung muss die Wirksamkeit bzw. Notwendigkeit einer monodisziplinären logopädischen Behandlung nachweisen, damit eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen kann.