Meldefristen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit


Wenn Sie wegen einer Krankheit oder eines Unfalles nicht mehr in der Lage sind, Ihre Arbeit auszuüben, befinden Sie sich im Zustand der Arbeitsunfähigkeit. Sie müssen dies - wenn möglich - direkt Ihrem Arbeitgeber mitteilen, aber auch die Krankenkasse muss informiert werden, um das eventuelle Anrecht auf Krankengeld zu erhalten.


Für die Mitteilung an die Krankenkasse gelten je nach Situation unterschiedliche Meldefristen:

  • Arbeiter: 14 Tage
  • Angestellte: 28 Tage
  • Selbstständige: 7 Tage
  • Arbeitslose: 7 Tage. Auch die jeweilige Stempelkasse muss über die Arbeitsunfähigkeit durch die Person selbst in Kenntnis gesetzt werden.
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Die Fristen werden während eines Krankenhausaufenthaltes ausgesetzt.

 

Für alle genannten Berufsgruppen gilt:

Die Krankheitsperiode wird verlängert oder es kommt zu einem Rückfall…

Falls Ihre Krankheitsperiode ohne Unterbrechung verlängert wird, müssen Sie uns das Verlängerungsattest innerhalb von 7 Tagen zusenden. Eine Meldefrist von 7 Tagen gilt auch, wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, jedoch innerhalb der ersten 14 Tage einen Rückfall haben bzw. erneut erkranken (ungeachtet der Diagnose).

 

Die Arbeitsunfähigkeit beginnt während einer Reise…

Informieren Sie die Krankenkasse sofort, falls Ihre Arbeitsunfähigkeit während eines Auslandsaufenthalts beginnt. Wir teilen Ihnen dann mit, was Sie vor Ort unternehmen müssen.

 

Die Arbeitsunfähigkeit geht auf einen Unfall zurück…

Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückgeht, müssen Sie neben der Information an die Krankenkasse auch Ihre Unfallversicherung benachrichtigen. Damit wir feststellen können, ob wir Regressansprüche gegenüber einer Versicherung oder einem Dritten geltend machen müssen, sollten Sie unseren Vordruck „Unfallerklärung” ausfüllen (das Formular finden Sie in der Rubrik Verwandte Themen unter „Krankengeld für Arbeitnehmer“ (Arbeiter und Angestellte), „Krankengeld für Selbstständige“ und „Krankengeld für Arbeitslose“).

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Im Falle der Invalidität, d.h. einer Langzeitarbeitsunfähigkeit von mehr als 1 Jahr, sind Sie nicht mehr verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Krankenkasse einzureichen. Mehr Informationen finden Sie in der Rubrik Verwandte Themen unter „Invalidität“.

Die Arbeitsunfähigkeitserklärung

Mithilfe der vom Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitserklärung informieren Sie den Vertrauensarzt unserer Krankenkasse über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Die Erklärung, die Sie innerhalb der oben genannten Fristen einreichen müssen, enthält 2 Teile – einer von Ihnen auszufüllen, der andere von Ihrem Arzt. Folgende Infos muss der Vordruck beinhalten:

  • Vignette der Krankenkasse
  • Situation (Arbeiter, Angestellte, Selbstständige, Arbeitslose)
  • Diagnose
  • Anfangs- und voraussichtliches Enddatum der Arbeitsunfähigkeit
  • Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes

Die Arbeitsunfähigkeitserklärung finden Sie ebenfalls in der Rubrik Verwandte Themen unter „Krankengeld für Arbeitnehmer“ (Arbeiter und Angestellte), „Krankengeld für Selbstständige“ und „Krankengeld für Arbeitslose“.

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Das Formular erhalten Sie auch mit Ihren Daten vorausgefüllt in Ihrem Online Büro oder in Ihrer Geschäftsstelle.

Entscheidung über die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit

Wenn Sie alle Dokumente eingereicht haben, muss der Vertrauensarzt prüfen, ob die gemeldete Arbeitsunfähigkeit den rechtlichen Kriterien entspricht und er entscheidet darüber, ob diese anerkannt wird. Die Entscheidung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

 

Die Arbeitsunfähigkeit wird anerkannt

Der Vertrauensarzt legt ein Datum fest für Ihre Kontrolluntersuchung.

 

Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht anerkannt

Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt, so wird Ihnen dies schriftlich mitgeteilt. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten per Einschreibebrief Berufung beim zuständigen Arbeitsgericht einzulegen. In der Regel überprüft der Auditor des Arbeitsgerichts den Antrag. Das Gericht entscheidet meist erst nach Erstellung eines medizinischen Gutachtens durch einen unabhängigen medizinischen Experten.

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Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte), die Berufung eingelegt haben und auf die Entscheidung des Gerichts warten, müssen sich während dieser Zeit als arbeitslos eintragen lassen. Somit erhalten Sie während der Wartezeit Arbeitslosenunterstützung.