Preissenkung von Medikamenten
04.05.2021Zum 1. April 2021 wurden neue Maßnahmen zur Preissenkung von Medikamenten eingeführt. Durch die Änderungen wird die Pharmaindustrie dazu aufgefordert, ihre Preise zu überarbeiten, damit eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung weiterhin gewährleistet wird.
Anpassung der Definition „günstigstes Medikament“
Die gesetzliche KrankenversicherungVersicherung, die Ihnen die Pflegekosten für Arzt- oder Zahnarztbesuch, Arzneimittel, Entbindung usw. ganz oder teilweise rückerstattet. Das Anrecht auf Erstattung ergibt sich durch Sozialbeiträge. Auch Krankengeld und Invalidengeld sind Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. legt Kriterien in folgender Hinsicht fest, um preiswerte Medikamente einstufen zu können:
- Identischer Wirkstoff
- Gleiche Dosierung
- Ähnliche Packungsgröße
- Identische Form der Verabreichung
Je nach Kombination dieser Kriterien wurde bisher entweder eine 5- oder 10-prozentige Marge im Erstattungssystem angewandt. Letztere wurde zum 1. April 2021 gestrichen. Dies soll die Pharmaindustrie dazu anregen, den Preis so zu senken, dass ein Medikament als „günstiges Medikament“ (innerhalb der 5 %-Marge) angesehen wird und somit weiterhin durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet wird. Das führt zu einer Vergünstigung betroffener Medikamente.
Weitere Reduzierung bei „alten“ Medikamenten
Wenn ein Wirkstoff (oder eine Wirkstoffkombination) seit 12 Jahren erstattungsfähig ist, werden der Preis und die Erstattungsbasis gesenkt. Seit dem 1. April 2021 werden für die Reduzierungen „alter“ Medikamente höhere Prozentsätze angewandt. Dies betrifft auch biologische Medikamente und führt zu Einsparungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Erweiterung der „Kombi-Klippe“
Die Kombi-Klippe betrifft die Anwendung des Systems der ReferenzerstattungEin System, bei dem die Kostenbeteiligung der Krankenkasse an dem Originalmedikament reduziert wird, wenn ein günstigeres Generikum auf den Markt kommt.: Nachdem der Patentschutz eines Originalmedikamentes abgelaufen ist, dürfen günstigere GenerikaBilligere Alternative zu Markenmedikamenten, die aber aus den gleichen Bestandteilen zusammengesetzt sind und auch die gleiche Wirksamkeit aufweisen. hergestellt werden, die die gleiche Wirkstoffzusammensetzung enthalten wie das Original. In solchen Fällen wendet die gesetzliche Krankenversicherung das System der Referenzerstattung an.
Bisher waren Kombipräparate, bei denen ein Wirkstoff noch unter Patentschutz steht, von der Regelung befreit. Seit dem 1. April 2021 ist diese Ausnahme aufgehoben. Ein patentgeschütztes Kombinationspräparat kann nun bereits einer Erstattungssenkung unterliegen, sobald das Referenzerstattungssystem auf nur einen seiner Wirkstoffe angewendet wird.
Spezialitäten mit komplexen Wirkstoffen
Wird für ein Originalmedikament ein erstes Generikum in die Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel aufgenommen, so wird durch das System der „Referenzerstattung“ die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für das Originalmedikament reduziert. Dabei gibt es einige Ausnahmen, bei denen nur die Hälfte des Prozentsatzes angewandt wird.
Seit dem 1. April 2021 werden auch Spezialitäten mit komplexem Wirkstoff nur noch um die Hälfte des Prozentsatzes gekürzt. Durch diese Maßnahme soll ermöglicht werden, dass bei hohen Entwicklungs- und Produktionskosten günstigere Alternativen der Originalmedikamente eingeführt werden können.
Wichtigkeit von Generika
Die Maßnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung begünstigen die Herstellung und den Erwerb günstiger Alternativen, d.h. der Generika. Nicht nur das Krankenkassensystem profitiert von diesen Einsparungen, auch der Patient. Bitten Sie Ihren Arzt, Ihnen nach Möglichkeit ein Generikum zu verschreiben, um Arzneimittelkosten einzusparen.