Sie sind arbeitsunfähig oder Invalide und möchten einer Tätigkeit nachkommen? Das ist möglich!
05.10.2024Sie stehen auf einer Liste für die anstehenden Gemeinderatswahlen? Oder Sie möchten eine ehrenamtliche Aufgabe in einem Verein übernehmen? Wenn Sie arbeitsunfähig oder Invalide sind, dann sollten Sie auf jeden Fall daran denken, den Vertrauensarzt unserer Krankenkasse über diese Tätigkeit zu informieren!
Erlaubte Teilzeitarbeit
Die Wahlen stehen vor der Tür – das bedeutet für einige, dass sie mit ihrer Kandidatur einer neuen wichtigen Aufgabe nachkommen werden. Andere wiederum haben mit Beginn des Schuljahres vielleicht eine ehrenamtliche Aufgabe in einem Verein übernommen oder trainieren Kinder und Jugendliche bei einer sportlichen Aktivität.
Auch wenn Sie sich in einer ArbeitsunfähigkeitDie Unfähigkeit zu arbeiten wegen einer Krankheit oder eines Unfalls. oder Invalidität befinden, können Sie einer Tätigkeit nachkommen. Diese Tätigkeit (ob entlohnt oder nicht) muss jedoch vorab beim VertrauensarztArzt, der im Auftrag der Krankenkasse die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit oder von medizinisch-sozialen Leistungen der Versicherten vornimmt. unserer Krankenkasse beantragt werden. Denken Sie daher daran, ihn rechtzeitig zu informieren.
Gerne sind unsere Mitarbeiter Ihnen dabei behilflich. Gemeinsam mit Ihnen prüfen wir, welche Art der Genehmigung Sie beantragen müssen (Arbeitnehmer, Selbstständiger, Ehrenamt usw.) und ob die Tätigkeit einen Einfluss auf Ihr Kranken- oder InvalidengeldErsatzeinkommen, das ab dem zweiten Jahr der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenkasse gezahlt wird. Während des ersten Jahres wird das so genannte Krankengeld gezahlt. hat.