Urlaub für pflegende Angehörige verlängert


Viele Menschen kümmern sich zuhause um einen pflegebedürftigen Angehörigen. Seit dem 1. September 2020 können sie für diese Tätigkeit ein offizielles soziales Statut erhalten. Außerdem können sie unter bestimmten Bedingungen einen Pflegeurlaub beantragen. Bisher betrug dieser Urlaub einen Monat in Vollzeit oder zwei Monate in Teilzeit. Der Zeitraum wurde nun auf 3 Monate bzw. 6 Monate verlängert.


Anerkennung und Anrecht auf Urlaub

Unterschieden wird zwischen zwei unterschiedlichen Statuten, die von der Krankenkasse anerkannt werden können:

  • Die allgemeine Anerkennung für pflegende Angehörige
  • Die Anerkennung mit Anrecht auf soziale Vorteile

Mehr Informationen zu den Kriterien der Anerkennung gibt es unter „Pflegende Angehörige“ (siehe Verwandte Themen).

Im Falle des Anrechts auf soziale Vorteile kann der pflegende Angehörige einen Pflegeurlaub beanspruchen, der durch das LfA bezahlt wird. Dabei handelt es sich um eine pauschale monatliche Vergütung, die nicht an das frühere Gehalt gekoppelt ist.

 

Die Dauer des thematischen Urlaubs wurde nun zum 1. September 2021 von einem auf 3 Monate verlängert.

Formen des Pflegeurlaubs

Bei vollzeitiger Laufbahnunterbrechung darf der Pflegeurlaub während drei Monaten in Anspruch genommen werden. Wenn der pflegende Angehörige einen teilzeitigen Pflegeurlaub wünscht, ist dies halbtags oder einen Tag pro Woche (ein Fünftel) möglich. Die gestückelte Variante kann nur genehmigt werden, wenn der Angehörige einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht.

Während der gesamten Berufslaufbahn darf dieser thematische Urlaub während maximal 6 Monaten in Vollzeit oder 12 Monaten in Teilzeit genommen werden.

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die 3 Monate der vollständigen Aussetzung in Zeiträumen von je einem Monat (oder je 2 Monaten in Halbzeit) aufzuteilen. Es kann aber nur ein zusammenhängender Urlaubszeitraum pro Mitteilung an den Arbeitgeber beantragt werden.  

Der pflegende Angehörige kann, wenn er dies wünscht, die beiden Formen des Urlaubs miteinander kombinieren, sofern sie nicht den Gegenwert von 3 Monaten vollständiger Beurlaubung überschreiten.

 

Weitere Informationen finden Sie auch beim LfA (siehe Nützliche Links).