Vorzugstarif : bald besser zugänglich für Selbstständige


Verschiedene Selbstständige mit geringem Einkommen werden für ihre Gesundheitsversorgung künftig etwas weniger als bisher zahlen müssen. Denn der Vorzugstarif der Krankenkasse für die Auszahlungen der Gesundheitspflege wird ihnen leichter zugänglich sein.


Gleiche Berechnungsbasis wie für Arbeitnehmer

Selbstständige können von nun an bei der Berechnung ihres Einkommens ihre gezahlten Sozialversicherungsbeiträge vom Nettoeinkommen abziehen. Dies war bisher nicht der Fall.
Die neue Maßnahme der Föderalregierung ist gerecht, denn auch bei Arbeitnehmern werden die Einkünfte erst nach Abzug der Sozialabgaben berechnet.
Damit wird manchen Selbstständigen mit geringem Einkommen der Zugang zum Vorzugstarif der Krankenkasse ermöglicht. Der Vorzugstarif bedeutet, dass man für eine Reihe von Pflegeleistungen einen geringeren Eigenanteil aufbringen muss. Bei Zuerkennung des Vorzugstarifs knüpfen sich daran wiederum verschiedene Vorteile anderer Art an.

Ein konkretes Beispiel

René ist 58 Jahre alt und besitzt einen Bauernhof. Im Jahr 2018 hatte er ein Nettoeinkommen von 23.700 €. Auf diesen Betrag musste er Beiträge an seine Sozialversicherungskasse zahlen und zwar in Höhe von 20,5 %, also 4.858,50 €. Somit blieb als Einkommen lediglich die Summe von 18.841,50 €. Bei der Krankenkasse liegt aber die Einkommensgrenze für das Anrecht auf den Vorzugstarif bei 18.855,63 €. Mit Inkrafttreten der neuen Maßnahme kann René das Anrecht auf den Vorzugstarif erhalten.