Was müssen Sie beim Arzt bezahlen?
10.09.2024Einige Gruppen von Pflegeleistenden sind verpflichtet, die Tarife ihrer Leistungen für ihre Patienten auszuhängen. Ziel dieser Maßnahme ist es, dass die Patienten vor der Pflegeleistung eine klarere Vorstellung darüber erhalten, welche Kosten auf sie zukommen, damit sie ihre Zustimmung zu dieser Pflegeleistung unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen geben können.
Welche Pflegeleistenden sind von der Maßnahme betroffen?
Seit dem 1. März sind folgende Pflegeleistende gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Honorartarife auszuhängen:
- Zahnärzte (einschließlich Kieferorthopäden und Parodontologen),
- Krankenpfleger,
- Kinesitherapeuten,
- Logopäden,
- Optiker,
- Orthopäden,
- Apotheker,
- Hebammen,
- Akustiker,
- Bandagisten.
Welche Infos müssen mitgeteilt werden?
- Allgemeine Infos (Zulassungsnummer, Fachbereich usw.);
- Konventionierungsstatus (Status, ob der Arzt dem KassenabkommenAbkommen zwischen Pflegeleistenden und Krankenkassen, bei dem u.a. die Honorare festgelegt werden. (s. auch konventioniert) (ganz oder teilweise) beigetreten ist oder nicht, und ggf. die Tage und Uhrzeiten, an denen er nicht konventioniertEin konventionierter Pflegeleistender hat das Kassenabkommen unterzeichnet und hält sich an die vereinbarten Honorare. Ein Arzt kann entscheiden ob er vollständig, teilweise oder nicht konventioniert ist. ist);
- eine Beschreibung der am häufigsten in Anspruch genommenen Pflegeleistungen und deren Kodenummer;
- der Gesamtbetrag der PflegeleistungMedizinische Behandlung an einem Patienten. bestehend aus a) dem Betrag, den die gesetzliche KrankenversicherungVersicherung, die Ihnen die Pflegekosten für Arzt- oder Zahnarztbesuch, Arzneimittel, Entbindung usw. ganz oder teilweise rückerstattet. Das Anrecht auf Erstattung ergibt sich durch Sozialbeiträge. Auch Krankengeld und Invalidengeld sind Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. übernimmt, b) dem Betrag, der zu Lasten des Patienten bleibt (Eigenanteil), und c) dem Höchstbetrag der möglichen Zuschläge, die der Pflegeleistende zusätzlich zum gesetzlichen Tarif berechnen darf, wenn er nicht konventioniert ist.
Auch für Pflegeleistungen, die in einem Ärztehaus erbracht werden, müssen die Kosten der erbrachten Leistungen im Rahmen der Pauschalzahlung angegeben werden.
Wo und wie müssen diese Infos ausgehängt werden?
Die Infos müssen klar, lesbar und verständlich sein und an folgenden Stellen ausgehängt werden:
- mindestens in der Praxis des Pflegeleistenden (z.B. im Wartezimmer);
- in Papierform (z.B. Poster, Broschüre) oder in digitaler Form (z.B. Bildschirm).
Die Infos dürfen auch online zugänglich sein, wenn der Pflegeleistende über eine Website verfügt. Dies entbindet ihn jedoch nicht davon, die Infos in seiner Praxis auszuhängen. Wenn er seine Patienten an verschiedenen Orten empfängt, ist er verpflichtet, die Infos über die Kosten der Pflegeleistungen an jedem Ort auszuhängen.
Mit welchen Konsequenzen müssen Pflegeleistende rechnen, die diese Infos nicht aushängen?
Nicht konventionierte oder teilweise konventionierte Pflegeleistende, die ihre Honorartarife nicht aushängen, dürfen ihren Patienten keine Zuschläge berechnen.
Bei welchen Pflegeleistenden können Sie eine Kostenschätzung anfragen?
Bandagisten, Orthopäden, Chirurgen und Implantatanbieter müssen eine Kostenschätzung erstellen:
- Für Bandagisten und Orthopäden ist die Kostenschätzung erforderlich für den VertrauensarztArzt, der im Auftrag der Krankenkasse die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit oder von medizinisch-sozialen Leistungen der Versicherten vornimmt. im Falle einer vorzeitigen Erneuerung aufgrund einer körperlichen Veränderung oder einer beruflichen Rehabilitation.
- Für Chirurgen ist die Kostenschätzung erforderlich für das Kollegium der Ärzte-Direktoren im Falle von knochenverankerten Prothesen.
- Für Implantatanbieter ist die Kostenschätzung erforderlich für die Krankenhäuser und die implantierenden Ärzte, welche den Patienten im Falle von erstattungsfähigen Implantaten sowie Augen-, Nasen-, Wangen- und Ohrenprothesen vor dem Eingriff über den Erstattungsbetrag und die Zuschläge, die eventuell zu seinen Lasten bleiben, informieren.
Bei Bandagisten, Orthopäden, Akustikern und Optikern muss der Patient die Kostenschätzung unterschreiben, um zu bestätigen, dass er über den Betrag informiert wurde, den er nach der Intervention der Krankenkasse selbst zu tragen hat.
Welche Infos müssen mitgeteilt werden?
- Der zu zahlende Gesamtbetrag (unter Berücksichtigung eventueller bereits geleisteter Anzahlungen);
- die Liste der erstattungsfähigen Leistungen mit (für jede Leistung einzeln):
- dem Kode oder der Bezeichnung der Leistung;
- dem Betrag der Leistung;
- dem Betrag, den die Krankenkasse übernimmt;
- dem Betrag, den der Patient selbst zu tragen hat (Zuschlag);
- die Liste der nicht erstattungsfähigen Leistungen mit (für jede Leistung einzeln):
- dem Kode oder der Bezeichnung der Leistung;
- dem Betrag, den der Patient selbst zu tragen hat.
Wie können Sie herausfinden, ob ein Pflegeleistender konventioniert ist?
Besuchen Sie hierfür die Website des LIKIVLandesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (frz. INAMI, fläm. RIZIV). Das LIKIV verwaltet im Rahmen der belgischen Sozialgesetzgebung die Versicherung für Gesundheitspflege und für Geldleistungen (Ersatzeinkommen im Falle von Arbeitsunfähigkeit). Das LIKIV kontrolliert die Krankenkassen und die Pflegeleistenden (Ärzte, Pflegerinnen usw.). (siehe Nützliche Links). Die Suche erfolgt nach Name, Gemeinde oder Beruf. Über das Recherche-Tool (bisher nur in FR und NL verfügbar) erhalten Sie eine Reihe von Infos über den gesuchten Pflegeleistenden: Zulassungsnummer des LIKIV, Beruf und Qualifikation, Konventionierungsstatus und Standort der Praxis.
Können Sie sich an die Krankenkasse wenden, wenn die Tarife schlecht oder gar nicht ausgehängt sind?
Wenn Sie Fragen oder Probleme mit einem Pflegeleistenden in Bezug auf dessen Tarifinfos haben, können Sie uns kontaktieren:
- per E-Mail,
- über das Kontaktformular auf unserer Website,
- in einer unserer Kontaktstellen,
- per Telefon.