Zahnpflegeleistungen: Änderungen ab dem 01.09.2023


Ab dem 1. September 2023 treten einige Änderungen im Bereich der Erstattung für Zahnpflege durch die gesetzliche Krankenversicherung in Kraft:


1. Vorsorgende Zahnpflege: Erweiterung der Altersgrenze auf 19 Jahre

Die Altersgrenze für die vollständige Erstattung der Kosten von vorsorgender und heilender Zahnpflege ist ab dem 1. September 2023 auf 19 Jahre angehoben. Somit ist diese Leistung bis zum Alter von 19 Jahren kostenlos, d.h. die gesetzliche Krankenversicherung erstattet das vollständige Honorar zum Kassentarif (eventuelle Honorarzuschläge werden jedoch nicht erstattet). Dies gilt für:

  • die jährliche Munduntersuchung;
  • das Versiegeln von Rissen und Löchern;
  • das Ziehen von Zähnen;
  • die Zahnsteinentfernung.

Bisher galt die Erstattung nur bis zum 18. Lebensjahr.

 

Ausnahme: Es ist keine Erstattung für die halbjährliche Munduntersuchung zwischen dem 18. und 19. Geburtstag vorgesehen.

 

2. Jährliche Munduntersuchung für Personen ab 19 Jahre: Aufhebung der Altersgrenze

Bisher gab es eine Altersgrenze für die Erstattung der jährlichen Munduntersuchung. Diese war nur bis zum Alter von 80 Jahren möglich. Diese Begrenzung ist nun aufgehoben.

3. Parodontale Munduntersuchung: Erweiterung der Altersgrenze von 55 auf 60 Jahre

 

Ausführliche Informationen rund um die Zahnpflegeleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung finden Sie unter den Verwandten Themen.