Zahnspange: Genehmigung durch Vertrauensarzt ist Vergangenheit


Bisher war eine Erstattung für Zahnspangen nur dann möglich, wenn der Vertrauensarzt der Krankenkasse die Behandlung vorher genehmigt hatte. Dieses Prozedere gehört seit dem 1. Juli 2022 der Vergangenheit an. Der behandelnde Zahnarzt oder Kieferorthopäde muss aber auch in Zukunft ein paar Formalitäten einhalten, damit die Erstattung gewährleitet ist.


Einfache Meldung statt Genehmigungsantrag

Vor Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung muss der behandelnde Zahnarzt künftig nur noch den Behandlungsplan in der Akte des Patienten hinterlegen und mithilfe bestimmter Kodenummern bei uns ankündigen. Das Abwarten einer Genehmigung durch den Vertrauensarzt der Krankenkasse ist seit dem 1. Juli 2022 also hinfällig. Vorsicht: Die Altersgrenze für den rechtzeitigen Beginn der Behandlung muss weiterhin eingehalten werden!

Beginn vor dem 9. und dem 15. Geburtstag

Die gesetzliche Krankenversicherung sieht eine Kostenbeteiligung für zwei unterschiedliche Behandlungen vor:

  • Kieferorthopädische Behandlung „erster Absicht“: Kinder, die noch nicht alle bleibenden Zähne haben, können eine Erstattung für diese Behandlung vor ihrem 9. Geburtstag erhalten, wenn bestimmte Zahnfehlstellungen vorliegen.
  • Reguläre kieferorthopädische Behandlung: Diese kann nach einer Behandlung „erster Absicht“ durchgeführt werden, sie kann jedoch auch ohne diese vorangehende Behandlung erstattet werden und zur Abhilfe einer Zahnfehlstellung dienen. Wichtig ist, dass sie vor dem 15. Geburtstag beginnt.

Eine laufende kieferorthopädische Behandlung kann auch nach dem 15. Geburtstag noch erstattet werden, jedoch muss der behandelnde Zahnarzt sie spätestens zwischen dem 13. und 15. Geburtstag des Patienten mithilfe bestimmter Kodenummern bei uns angekündigt haben.

Falls dies nicht geschehen ist, ist in der Regel keine Erstattung mehr möglich. Nur in ganz bestimmten Fällen von Fehlstellungen kann der Technische Zahnärzterat eine Genehmigung für eine Behandlung erteilen. In solch einem Fall muss weiterhin der Antrag an den Vertrauensarzt unserer Krankenkasse gerichtet werden.

Erstattung der Zusätzlichen Dienste

Unsere Zusätzlichen Dienste sehen eine ergänzende Erstattung für Zahnspangen vor. Diese erfolgt, wenn eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung vorgesehen ist; sie erfolgt parallel zu den beiden Pauschalzahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung.