Anrecht auf hochwertige Gesundheitspflege
Jeder Patient hat das Recht, die bestmögliche, seinem Gesundheitszustand angepasste Versorgung zu erhalten. Der Pflegeleistende darf weder die menschliche Würde des Patienten verletzen, noch darf er ihn in irgendeiner Weise diskriminieren. Die religiösen, philosophischen, moralischen und kulturellen Überzeugungen des Patienten müssen respektiert werden.
Freie Wahl des Arztes
Der Patient darf sich von einem Arzt seiner Wahl behandeln lassen. Während der Behandlung kann er sich auch für einen anderen Pflegeleistenden entscheiden, es sei denn, ein anderes Gesetz verhindert dies (z.B. bei Zwangseinweisung). Allerdings kann auch der Pflegeleistende aus beruflichen oder persönlichen Gründen die Behandlung eines Patienten verweigern, außer bei Notfällen.
Berufsversicherung
Der Pflegeleistende muss dem Patient Auskunft über das Bestehen einer Berufsversicherung geben und ob er offiziell berechtigt ist, seinen Beruf auszuüben.
Information über den Gesundheitszustand
Der Patient sollte über seinen Gesundheitszustand und dessen Entwicklung informiert werden. Der Pflegeleistende muss ihm hierzu alle notwendigen Fakten in einer klaren und verständlichen Sprache mitteilen. Neben der mündlichen Information kann der Patient eine schriftliche Bestätigung verlangen und entscheiden, ob die Daten einer von ihm bestimmten Vertrauensperson weitergeleitet werden.
Ebenso kann der Patient verweigern, Informationen über seinen Gesundheitszustand entgegenzunehmen, es sei denn, er selbst oder Dritte könnten dadurch schweren Schaden erleiden (z.B. bei ansteckenden Krankheiten).
Sollte die Wahrheit zum Schaden des Patienten sein, darf der Pflegeleistende ihm bestimmte Informationen vorenthalten. Diese Entscheidung muss der Arzt jedoch schriftlich in der Patientenakte begründen.
Über die Pflegeleistungen bestimmen
Vor Beginn der Behandlung muss der Pflegeleistende den Patienten über die bevorstehenden Maßnahmen informieren und sein Einverständnis einholen. Der Patient muss über Art und Ziel der Behandlung, Dringlichkeit, Dauer und Häufigkeit, Nebenwirkungen und Risiken, notwendige Nachfolgebehandlungen und mögliche Alternativen sowie über die finanziellen Auswirkungen der Pflegeleistungen informiert werden. Anhand dieser Informationen kann der Patient der Behandlung zustimmen oder die Therapie verweigern.
Handelt es sich jedoch um einen Notfall und der Patient ist nicht in der Lage, seine Einwilligung zu formulieren, so beginnt der Arzt dennoch unverzüglich mit der Behandlung. Dies muss in der medizinischen Akte des Patienten vermerkt werden.
Patientenverfügung
Manche Patienten sind aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, über ihre Behandlung zu entscheiden. Wer sicher sein möchte, dass in einem solchen Fall seine Wünsche respektiert werden, kann schon im Vorfeld eine Patientenverfügung hinterlegen.
Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Erklärung, in der die Person die erlaubten Behandlungen, die Behandlungsgrenzen sowie ihre persönlichen Wünsche hinsichtlich des Sterbens festhält.
Zudem kann eine Vertrauensperson ernannt werden, die auf die Einhaltung des in der Patientenverfügung angegebenen Willens achtet. Das Original der Verfügung sollten Sie zu Hause aufbewahren, sodass es im Notfall auffindbar ist. Außerdem sollten Sie dem Hausarzt sowie der Vertrauensperson eine Kopie aushändigen.
Im Downloadbereich finden Sie eine Patientenverfügung zum Ausfüllen.
Einsicht in die Patientenakte
Der Patient hat Anrecht auf eine sorgfältig geführte und sicher aufbewahrte medizinische Akte. Er kann dem Arzt weitere Unterlagen aushändigen, damit letzterer die Dokumente der Akte beifügt.
Zudem darf der Patient seine medizinische Akte einsehen. Dazu muss er seinen Arzt kontaktieren, welcher dieser Bitte innerhalb von 14 Tagen nachkommen muss. Die persönlichen Notizen des Pflegeleistenden oder Angaben zu Drittpersonen sind für den Patienten jedoch nicht zugänglich. Des Weiteren hat der Patient das Recht, eine Kopie der Akte zu verlangen. Gibt es jedoch Hinweise dafür, dass der Patient den Inhalt der Akte an Dritte weitergeben möchte (Versicherungsgesellschaften, Arbeitgeber usw.), so ist der Arzt nicht verpflichtet, ihm eine Kopie auszuhändigen.
Nach dem Tod eines Patienten dürfen der Ehepartner, der gesetzliche Mitbewohner, der Lebensgefährte und Verwandte zweiten Grades dessen medizinische Akte einsehen. Ihre Anfrage müssen die Angehörigen jedoch dem Arzt gegenüber begründen und der Patient darf sich dem vorher nicht ausdrücklich widersetzt haben. Allerdings muss im Vorfeld ein PflegeleistenderArzt, Facharzt, Zahnarzt, Krankenpflegerin, Kinesitherapeut usw. bezeichnet werden, der bestimmt, welche Elemente der Akte den Verwandten zugänglich gemacht werden.
Schutz der Privatsphäre
Zu jedem Zeitpunkt der Behandlung muss die Privatsphäre des Patienten gewahrt werden, vor allem im Hinblick auf Informationen, die seinen Gesundheitszustand betreffen. Insofern der Patient es nicht anders wünscht, sind bei der Behandlung nur die Personen im Raum, auf deren Anwesenheit aus medizinischen Gründen nicht verzichtet werden kann.
Bei Beschwerden: der Mediationsdienst
Sieht sich ein Patient in seinen Rechten verletzt, so kann er Beschwerde bei der zuständigen Schlichtungsstelle einlegen.
- Kam es zu einem Zwischenfall in einem Krankenhaus, so sollte sich der Patient an den Ombudsdienst der Klinik wenden.
- Bei Schwierigkeiten mit ambulanten Pflegeleistenden (Hausarzt, Zahnarzt, Heimpflegerin usw.) ist die föderale Schlichtungsstelle der richtige Anlaufpunkt. (Föderale Ombudsstelle „Patientenrecht“, Place Victor Horta, 40 – Boîte 10
1060 Brüssel)
Konnte vorher keine Einigung zwischen Patient und dem Pflegeleistenden erzielt werden, so vermittelt die Schlichtungsstelle zwischen den Parteien und klärt den Patienten über die ihm verbleibenden Möglichkeiten auf (z.B. gerichtliche Schritte).
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