In Belgien ist jede berufstätige Person verpflichtet, sich dem System der sozialen Sicherheit anzuschließen. Letzteres basiert auf dem Prinzip der Solidarität. Es wird durch Beiträge finanziert, die proportional zu den Gehalts- bzw. Lohnkosten entrichtet werden.

  • Für Arbeitnehmer wird bei jeder Lohnzahlung ein Betrag in Höhe von 13,07 % des Bruttolohns einbehalten. Dieser wird zusammen mit dem Arbeitgeberanteil von etwa 35 % (unterschiedlich, je nach Berufsgruppe) an das Landesamt für soziale Sicherheit (LSS) überwiesen.
  • Selbstständige entrichten Beiträge an eine frei zu wählende Sozialversicherungskasse. Diese werden anschließend an das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbstständige (LISVS) weitergeleitet. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge variiert je nach Einkommen.

 

Das LSS und LISVS verteilen die Gelder anschließend an Institutionen weiter, die verschiedene Sozialleistungen zahlen. Zu diesen Institutionen gehört auch das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV), dem die Krankenkassen unterstehen. Das LIKIV erstattet Gesundheitspflegeleistungen (z.B. Arztbesuche, Arzneimittel, Krankenhausaufenthalt usw.) und zahlt Kranken- und Invalidengeld aus.

Eintragung in einer Krankenkasse

Um die Leistungen des LIKIV in Anspruch zu nehmen, müssen berufstätige Personen sich als Hauptversicherter bei der Krankenkasse eintragen. Als Nachweis der Zahlung der Sozialbeiträge erhält die Krankenkasse Beitragsgutscheine über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit.

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Nicht berufstätige Partner und Kinder bis 25 Jahre werden als Mitversicherte bei einem Hauptversicherten eingetragen und haben somit auch Anrecht auf Erstattung für Gesundheitspflege.

Für inaktive Personen, die nicht als Mitversicherter eingetragen werden können, gibt es die Möglichkeit sie unter dem Statut Student, inaktiver Arbeiter oder Einwohner zu versichern. Sie erhalten Anrecht auf Erstattungen der Gesundheitspflege durch das Zahlen gesetzlich festgelegter Beiträge an die Krankenkasse. Diese variieren je nach Alter oder Einkommen.

Statut „Student“

Bis zum 25. Lebensjahr kann ein Student als Mitversicherter bei den Eltern eingetragen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn er kein Einkommen hat bzw. das Einkommen eine bestimmte Summe pro Jahr nicht übersteigt.

 

Ab dem 25. Lebensjahr muss ein Student sich als Hauptversicherter bei der Krankenkasse eintragen, denn die Eigenschaft „Mitversicherter“ geht verloren. Um die Leistungen der Gesundheitspflege in Anspruch nehmen zu können, muss er einen Beitrag in Höhe von 74,99 € sowie den Beitrag der Zusätzlichen Dienste in Höhe von 36,00 € pro Trimester zahlen. Die Bedingung für die Eintragung ist, dass er ganztags eine Hochschule oder Universität besucht.

 

Personen aus dem Ausland, die in Belgien studieren möchten, müssen sich ebenfalls der belgischen Krankenversicherung anschließen. Ist der Student bereits in einem anderen EU-Land sozialversichert, genügt es, uns eine Bescheinigung (S1) der ausländischen Krankenkasse vorzulegen. Ist dies nicht der Fall, muss eine Bescheinigung der Schule oder Universität bei uns eingereicht werden. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung können nach Zahlung des erforderlichen Mitgliedsbeitrags in Anspruch genommen werden.

Statut „Inaktiver Arbeiter“

Arbeiter, die ihre berufliche Tätigkeit eingestellt und sich für eine weiterführende Versicherung entschieden haben, zahlen Beiträge, die sich je nach Alter unterscheiden.

 

Alter Betrag pro Tag Betrag pro Monat
21 oder älter

2,16 €

54,00 €

18 – 21

1,64 €

41,00 €

14 – 18

1,08 €

27,00 €

Beträge für das Jahr 2024

Statut „Einwohner“

Für Personen, die nicht in eine der bestehenden Versicherungskategorien eingetragen werden können, besteht die Möglichkeit der Eintragung in die Kategorie der „Einwohner“. Die Höhe der Beiträge ist je nach Versicherungskategorie unterschiedlich.

 

Wenn das Haushaltseinkommen … Beiträge pro Trimester
höher ist als 44.021,43 € (zuzüglich 5.100,42 € pro Mitversicherten)

884,58 €

niedriger ist als 44.021,43 €  (zuzüglich 5.100,42 €  pro Mitversicherten)

442,28 €

niedriger ist als 27.550,86 € (zuzüglich 5.100,42 € pro Mitversicherten)

74,99 €

niedriger als 15.968,89 € ist

0 €

das eines „Begünstigten“ ist (Personen, die entweder das Eingliederungseinkommen, eine soziale Hilfe oder das Garantierte Einkommen für Betagte erhalten) 

0 €

Beträge für das Jahr 2024

  • Kann ich meine Beiträge als Student oder Einwohner steuerlich absetzen?

    Personen, die als Student oder Einwohner eingetragen sind, können ihre gesetzlichen Pflichtbeiträge an die Krankenkasse steuerlich absetzen. Sie erhalten dazu eine Bescheinigung der Krankenkasse. Wo sie den Betrag der gezahlten Beiträge in der Steuererklärung eintragen müssen, ist abhängig von der Art Ihres Einkommens:

    • Entlohnte Arbeitnehmer: In Teil 1, Rahmen IV, Rubrik A, 13 „Nicht einbehaltene persönliche Sozialbeiträge“
    • Empfänger einer Arbeitslosenunterstützung, von Kranken- oder Invalidengeld, von Ersatzeinkünften oder von Frühpensionen: In Teil 1, Rahmen IV, Rubriken B, C, D oder E (ziehen Sie diese Beträge direkt von Ihrem Bruttolohn, bzw. der Arbeitslosenunterstützung, des Kranken- oder Invalidengeldes, der Ersatzeinkünfte oder der Vorruhestandsentschädigung ab)
    • Empfänger von Renten oder Pensionen: In Teil 1, Rahmen V, Rubrik A, 4 „Nicht einbehaltene, persönliche Sozialbeiträge“.
    • Personen, die Einkünfte als Unternehmer beziehen: In Teil 2, Rahmen XVI, 9 „Nicht einbehaltene persönliche Sozialbeiträge“.
    • Personen, die Profite aus industriellen, kommerziellen oder landwirtschaftlichen Unternehmen beziehen: In Teil 2, Rahmen XVII, 7c „Berufsaufwendungen“.
    • Personen, die Profite aus freien Berufen, Ämtern, Posten oder sonstigen gewinnbringenden Erwerbstätigkeiten beziehen : In Teil 2, Rahmen XVIII, 7 „Sozialbeiträge“.
    • Mithelfende Ehepartner und mithelfende gesetzlich zusammenwohnende Partner: In Teil 2, Rahmen XX, 2 „Sozialbeiträge“.

Nachweis Ihrer Rechte in der sozialen Sicherheit

Ihre eID dient dazu, Ihre Rechte in der sozialen Sicherheit, insbesondere Ihr Anrecht auf Erstattungen für Gesundheitspflege, zu prüfen. Sie wird vor allem beim Besuch in Krankenhäusern, Apotheken und beim Arztbesuch benutzt.

 

Auf der eID werden keine Versicherungsdaten gespeichert, er ist lediglich eine Art Zugangsschlüssel zu der gesicherten Datenbank „MyCarenet“. Dieses Netzwerk ermöglicht den Informationsaustausch zwischen den Krankenkassen und den Pflegeleistenden. Dabei haben die Krankenkasse, das Krankenhaus, der Arzt oder Apotheker keinen Zugriff auf Ihre persönlichen Daten, die sich auf der eID befinden. Sie ermöglicht jedoch dem Pflegeleistenden die aktuellsten Informationen bezüglich Ihrer Versicherungssituation, wie z.B. Anwendung des Vorzugstarifs oder der Maximalen Gesundheitsrechnung in „MyCarenet“ einzusehen.

Welche Karte für Kinder unter 12 Jahren?

Einige Kinder besitzen bereits einen elektronischen Ausweis (KidsID). Da die KidsID jedoch nicht verpflichtend ist, erhalten alle Kinder unter 12 Jahren eine sogenannte ISI+ Karte. ISI+ steht für „Soziale Identifizierung“ und gibt dem Pflegeleistenden oder Apotheker ebenfalls Zugang zu den aktuellen Versicherungsdaten.

 

Diese Karte wird für folgende Personengruppen eingeführt:

  • Kinder unter 12 Jahre, unabhängig davon, ob sie im Besitz einer Kids-ID sind oder nicht
  • Personen, die Anspruch auf Krankenversicherung in Belgien haben (bspw. Personen, die in Belgien arbeiten, aber im Ausland leben und deren mitversicherte Personen oder diplomatisches Personal der EU)
  • Personen, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit haben, aber in Belgien gelebt haben und Anrecht auf gesetzliche Gesundheitspflegeleistungen haben