Wer erhält den Vorzugstarif?

Personen mit Anrecht auf eine Zulage

Personen mit Anrecht auf eine bestimmte Zulage erhalten automatisch Anrecht auf den erhöhten Erstattungstarif, ohne dass ihr Einkommen zusätzlich überprüft werden muss. Zu dieser Kategorie zählen:

  • Empfänger des Eingliederungseinkommens oder einer gleichgestellten Hilfe seitens des ÖSHZ (während 3 vollständigen und aufeinanderfolgenden Monaten);
  • Empfänger des garantierten Einkommens für Senioren seitens des Landespensionsamtes;
  • Empfänger einer Behindertenbeihilfe seitens des FÖD Soziale Sicherheit im Alter zwischen 18 und 65 Jahren;
  • Kinder mit Anerkennung einer Behinderung, die 4 Punkte in der ersten Säule haben;
  • ausländische Minderjährige, die ohne Begleitperson in Belgien wohnen und als Hauptversicherte bei der Krankenkasse eingetragen sind;
  • Vollwaisen unter 25 Jahren mit Anrecht auf Waisenkindergeld;
  • Personen über 65 Jahre, die in Belgien wohnen, Hilfe benötigen, über ein niedriges Einkommen verfügen und Anrecht auf eine Beihilfe zur Unterstützung älterer Menschen haben. Dies gilt für Personen mit Wohnsitz in der Wallonie, Flandern und Brüssel, nicht aber in der DG. (Weil in der DG das „Pflegegeld“ ohne Einkommensprüfung zuerkannt wird, muss ggf. die Einkommenssituation speziell von der Krankenkasse überprüft werden.)

Das Anrecht auf den Vorzugstarif wird in diesen Fällen jährlich verlängert, insofern die Bedingungen weiterhin erfüllt sind.

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Gut zu wissen

Haben Sie Anrecht auf den Vorzugstarif, so ist dies ebenfalls anwendbar für Ihren Ehepartner bzw. Lebensgefährten sowie Ihre mitversicherten Personen.

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Reichen Sie bei uns die Bescheinigung ein, die Ihnen die jeweilige Institution zu diesem Zweck aushändigt. Die Bescheinigungen, die zum jetzigen Zeitpunkt noch auf Papier ausgestellt werden, werden allmählich durch eine elektronische Übermittlung ersetzt.

Personen mit begrenztem Einkommen

Folgende Personen haben Anrecht auf den Vorzugstarif, insofern das jährliche Bruttoeinkommen ihres Haushalts den Betrag von 27.550,86 € pro Jahr (zzgl. 5.100,42 € pro Person, die zu ihrem Haushalt gehört) nicht überschreitet:

  • Personen mit Alters- oder Hinterbliebenenrente sowie Invaliden;
  • Personen, die seit mindestens 3 Monaten arbeitsunfähig sind, kontrolliert arbeitssuchend sind oder bei denen eine Kombination aus beidem besteht;
  • Alleinerziehende: Hauptversicherte, die laut Nationalregister nur mit ihren Kindern zusammenleben oder die alleine leben, aber ihre Kinder an durchschnittlich mindestens 2 Tagen pro Woche hauptsächlich oder geteilt aufnehmen, vorausgesetzt – in beiden Fällen – dass mindestens ein Kind als Person zu Lasten im Haushalt bei einem der beiden Elternteile eingetragen ist;
  • Selbstständige, die zum Zeitpunkt der Anfrage (und mindestens 1 vollständiges Quartal vorher) Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen haben;
  • Personen mit Anerkennung einer Behinderung, die keine Behindertenbeihilfe erhalten;
  • Beamte des öffentlichen Dienstes, die seit mindestens 3 Monaten freigestellt sind;
  • Berufssoldaten, die seit mindestens 3 Monaten aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeit nicht ausüben können;
  • Personen mit Anrecht auf das Pflegegeld für Senioren (DG);
  • Flüchtlinge aus der Ukraine mit dem Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz.

 

Personen, die keiner dieser Versicherungskategorien angehören, die jedoch nur über ein geringes Einkommen verfügen, können ebenfalls Anrecht auf den Vorzugstarif erhalten. Voraussetzung ist, dass das jährliche Bruttoeinkommen ihres Haushalts den Betrag von 25.630,67 € (zzgl. 4.744,94 € pro Person, die zu ihrem Haushalt gehört) nicht überschreitet.

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Gut zu wissen

Haben Sie Anrecht auf den Vorzugstarif, so ist dies ebenfalls anwendbar für Ihren Ehepartner bzw. Lebensgefährten sowie Ihre mitversicherten Personen.

 

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Wir informieren Sie schriftlich, falls Sie Anrecht auf den Vorzugstarif haben könnten. Wir senden Ihnen eine „Ehrenwörtliche Erklärung“ zu, in der Sie Ihre steuerbaren Haushaltseinkünfte eintragen müssen. Diese Erklärung müssen Sie innerhalb von 2 Monaten bei uns einreichen. Selbstverständlich sind wir Ihnen gerne beim Ausfüllen behilflich.

 

Falls Sie keine automatische Aufforderung von uns erhalten haben, jedoch der Meinung sind, die erwähnten Kriterien für das Anrecht auf den Vorzugstarif zu erfüllen, so können Sie sich diesbezüglich in einer unserer Kontaktstellen erkundigen.

  • Welches Haushaltseinkommen wird zur Berechnung des Vorzugtarifs berücksichtigt?

    Bei der Berechnung wird jegliches Einkommen des Haushalts beachtet, das auch bei der Verwaltung der direkten Steuern angegeben werden muss (z.B. Berufs- und Ersatzeinkommen, Immobilien- und Mobilieneinkünfte, Unterhaltszahlungen). Berücksichtigt wird dabei das Einkommen:

    • der hauptversicherten Person selbst,
    • des Ehepartners oder Lebensgefährten,
    • der Personen, die beim Hauptversicherten oder dessen Ehepartner/Lebensgefährten mitversichert sind.

     

    Für Personen mit einer bestimmten Eigenschaft (Witwe, Pensionierte, Alleinerziehende usw.) wird in der Regel das Einkommen des Monats (Referenzmonat), der dem Monat der Antragstellung vorausgeht, berücksichtigt. Tritt die Eigenschaft erst im Monat der Anfrage ein, so wird das Einkommen des laufenden Monats berücksichtigt.

     

    Für Personen ohne bestimmte Eigenschaft wird das Haushaltseinkommen des gesamten Jahres vor der Anfrage geprüft. Beispiel: Sie stellen Ihre Anfrage am 13. Januar 2024. Dann wird das Jahreseinkommen 2023 aller Personen, die am 13. Januar 2024 Teil Ihres Haushalts bildeten, berücksichtigt. Ziel dieser Regelung ist es, Personen zu helfen, die sich während eines langen Zeitraums in einer finanziell schwierigen Situation befinden.

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    Ändert sich etwas an Ihrem sozialen Statut oder an Ihrer Einkommenslage, so kann auch das Anrecht auf den Vorzugstarif ändern.

    Trotz Kontrolle unsererseits sollten Sie uns sofort informieren, wenn sich etwas an Ihrer persönlichen Situation oder finanziellen Lage ändert.

  • Geteilte Unterbringung der Kinder

    Seit dem 1. Juli 2022 kann ein Elternteil, dessen Kind nicht bei ihm, sondern bei dem anderen Elternteil mitversichert ist, die Anhebung der Höchstgrenze des Vorzugstarifs beantragen, insofern das Kind geteilt untergebracht ist. Gibt es mehrere Kinder, so wird die Höchstgrenze entsprehcend der Anzahl der Kinder angehoben.

     

    Das Kind muss durchschnittlich mindestens 2 Tage bei dem betroffenen Elternteil verbringen. Diese Regelung kann höchstens bis 1 Tag vor dem 25. Geburtstag des Kindes angewendet werden.

     

    Der Elternteil, der sich in der zuvor beschriebenen Situation befindet und Anrecht auf den Vorzugstarif erhalten möchte, muss mittels einer „Ehrenwörtlichen Erklärung“ einen Antrag bei uns stellen.

     

    Nur der betroffene Elternteil hat Anrecht auf den Vorzugstarif, und nicht die Kinder, die für die Anhebung der Höchstgrenze berücksichtigt wurden.

     

    Beispiel: Das Kind wohnt bei seinem Vater, der von der Mutter getrennt ist. Es ist bei dem Vater als Person zu Lasten eingetragen. Am 11. April 2024 stellte die Mutter aufgrund ihres geringen Einkommens (Einkommen 2023) einen Antrag, um Anrecht auf den Vorzugstarif zu erhalten, doch das Einkommen überstieg die Höchstgrenze um etwa 1.000 €. Nach einem Kontakt zwischen der Mutter und der Krankenkasse stellte sich heraus, dass das Kind mindestens 2 Tage bei ihr wohnt. Die Mutter stellt erneut einen Antrag und fügt eine ausgefüllte und unterzeichnete „Ehrenwörtliche Erklärung“ bei, in der sie angibt, dass ihr Kind kein Einkommen hat. Dadurch wird die Höchstgrenze um den Betrag, der pro Person zu Lasten gilt, erhöht (+ 4.744,94 €). Die Mutter erfüllt nun die Kriterien, um Anrecht auf den Vorzugstarif zu erhalten.

  • Automatische Ermittlung des Anrechts auf den Vorzugstarif: proaktiver Datenaustausch

    Dank eines Datenaustauschs zwischen verschiedenen Verwaltungen (LIKIV, FÖD Finanzen, Krankenkassen) können die Haushalte, die die Kriterien für die Gewährung des Vorzugstarifs erfüllen, automatisch ermittelt werden. Die betreffenden Personen werden direkt von der Krankenkasse kontaktiert um eine „Ehrenwörtliche Erklärung“ auszufüllen, damit sie das Anrecht auf den Vorzugstarif erhalten.

  • Anrecht von Amts wegen auf den Vorzugstarif

    Seit dem 1. Oktober 2024 gibt es ein neues Verfahren für das Anrecht auf den Vorzugstarif: das Anrecht von Amts wegen. Dieses Anrecht gilt für folgende Personen:

    • Personen, die seit 3 Monaten arbeitsunfähig sind und jegliche Tätigkeit eingestellt haben;
    • Personen, die kontrolliert arbeitssuchend sind;
    • Personen, die seit 3 Monaten arbeitsunfähig und kontrolliert arbeitssuchend sind (die Perioden der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit können für die Berechnung der 3 Monate zusammengezählt werden);
    • Invaliden;
    • Selbstständige, die von einer „Gleichstellung wegen Krankheit“ betroffen sind.

    Die betreffende Person muss alleinstehend sein oder die in ihrem Haushalt gemeldeten Personen müssen bei ihr als Personen zu Lasten eingetragen sein.

    Wir überprüfen bestimmte Angaben, die uns vorliegen, um festzustellen, ob die Höchstgrenze der Einkommen nicht überschritten ist. Ist dies nicht der Fall, wird das Anrecht auf den Vorzugstarif automatisch zuerkannt, ohne dass die betroffene Person eine „Ehrenwörtliche Erklärung“ einreichen muss.

Welche Vorteile bietet der Vorzugstarif?

Der Vorzugstarif ist ein Statut im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und wird von der Krankenkasse festgelegt. Das Statut bietet aber nicht nur vergünstigte Tarife für Gesundheitspflegekosten, sondern auch weitere finanzielle Vorteile bei anderen Institutionen.

Vorteile bei der Krankenkasse

Versicherte mit Anrecht auf den Vorzugstarif erhalten eine höhere Erstattung seitens der gesetzlichen Krankenversicherung für die Kosten der Gesundheitspflege (z.B. Arzneimittel, Zahnpflege, ärztliche Konsultationen, häusliche Krankenpflege, Kinesitherapie, Krankenhausaufenthalt usw.). In diesen Fällen bleibt ein geringerer Eigenanteil zu Lasten des Patienten.

 

Hinzu kommt, dass für die betreffenden Personen die Höchstgrenze der jährlich zu zahlenden Eigenanteile (Maximale Gesundheitsrechnung) auf 516,92 € begrenzt ist und in allen Fällen das Drittzahlersystem, also die direkte Kostenabrechnung mit der Krankenkasse, angewendet werden darf. Dieser Betrag kann für Personen, deren steuerbares Einkommen unter 12.681,19 € liegt, sogar auf 254,99 € gesenkt werden.

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Diese „Soziale Maximale Gesundheitsrechnung“ gilt nicht für Personen mit einer Behinderung, die eine Eingliederungsbeihilfe der Kategorie 1 bis 5 erhalten und für die der FÖD Soziale Sicherheit eine Ermäßigung anwendet aufgrund des Einkommens des Partners (oder der Person, mit der die Personen in einem Haushalt zusammenleben).

Vorteile bei anderen Institutionen

Vergünstigter Telefontarif

Personen über 65 Jahre, die Anrecht auf den Vorzugstarif der Krankenkasse haben, können eine Vergünstigung für die Nutzung des Festnetzes sowie für das Abonnement eines Mobiltelefons erhalten. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Telefongesellschaft.

Heizölsozialfonds

Personen mit Anrecht auf den Vorzugstarif der Krankenkasse können über den Heizölsozialfonds eine Beihilfe für die Finanzierung ihres persönlichen Heizstoffbedarfs erhalten. Dies gilt für Heizöl, Heizpetroleum (Typ C) oder Propangas als Massengut.

 

Die Beihilfe kann einmal pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, die maximale Brennstoffmenge beträgt 1.500 Liter.

 

Stellen Sie innerhalb von 2 Monaten nach der Heizöllieferung einen Antrag an das ÖSHZ Ihrer Gemeinde. Legen Sie dort Ihren Personalausweis sowie die Rechnung der Heizöllieferung vor.

 

Für Brennstoff, der in großen Mengen geliefert wird, schwankt die Höhe der Beihilfe zwischen 0,14 € und 0,20 € pro Liter. Für kleine Mengen Heizöl oder Heizpetroleum (Typ C), die an der Zapfsäule gekauft wurden, wird ein Pauschalbetrag von 210,00 € gezahlt.

Preis je Liter auf der Rechnung Höhe der Beihilfe je Liter Maximale Höhe der Beihilfe je Preiskategorie
<  1,21 €

0,14 €

210,00 €

≥ 1,21 € und < 1,235 €

0,15 €

225,00 € 

≥ 1,235 € und < 1,26 €

0,16 €

240,00 €

≥ 1,26 € und < 1,285 €

0,17 €

255,00 €

≥ 1,285 € und < 1,31 €

0,18 €

270,00 €

≥ 1,31 € und < 1,335 €

0,19 €

285,00 €

≥ 1,335 €

0,20 €

300,00 €

Beträge seit Januar 2024

Reduzierte Tarife für öffentliche Verkehrsmittel

Personen mit Anrecht auf den Vorzugstarif erhalten einen Preisnachlass für ein Abonnement bei den Verkehrsunternehmen TEC, SNCB, STIB und De Lijn. Stellen Sie einfach beim nächstgelegenen Bahn- oder Bushof einen Antrag.

 

Die Anfrage muss jährlich erneuert werden, außer für Personen über 65 Jahre (für diese beträgt die Gültigkeit 5 Jahre). Personen über 65 Jahre können darüber hinaus kostenlos Bus fahren.

SOS-Hilfe

Die Organisation SOS-Hilfe bietet älteren Menschen in Ostbelgien bestimmte Haushaltsdienste an, z.B. für Putz- oder Gartenarbeiten, kleinere Reparaturen und Renovierungen. Personen mit Anrecht auf den Vorzugstarif der Krankenkasse zahlen für die Dienste der SOS-Hilfe eine geringere Gebühr.

Verringerte Kosten für die Müllentsorgung

Einige Gemeinden sehen für Personen mit einem geringen Einkommen reduzierte Kosten für die Müllentsorgung vor, entweder in Form einer Ermäßigung der Müllsteuer oder indem sie eine gewisse Anzahl kostenloser Mülltüten zur Verfügung stellen. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung.

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Abhängig von der Institution benötigen Sie für die Antragstellung eine Bescheinigung der Krankenkasse oder einfach nur Ihren Personalausweis.